TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/17 W235 2147154-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z2
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W235 2147154-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2021, Zl. 641553906-200635181,

1. zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG , §§ 46, 50, 52 Abs. 1 Z 1, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. den Beschluss gefasst:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1.1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen des Kosovo, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom XXXX .04.2015, Zl. XXXX , ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den Zweck „Familienangehöriger“ für zwölf Monate erteilt. Den Feststellungen wurde unter anderem zugrunde gelegt, dass durch das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Sparguthaben ein ausreichend verfügbares monatliches Einkommen vorliege, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wohnverhältnisse ausreichend seien und für ihn die Möglichkeit bestehe, sich bei seiner Ehefrau mitversichern zu lassen. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau auch während seiner Wohnsitznahme im Ausland regen Kontakt gehabt und sie ihn in regelmäßigen Abständen besucht habe.

1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .07.2016, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 1 sowie §§ 130 Abs. 3, 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.

1.2.1. Mit Schreiben vom 26.08.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigt wird, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen und seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

Mit Stellungnahme vom 13.09.2016 brachte er unter anderem folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:

?        Auszug aus dem österreichischen Reisepass von XXXX , ausgestellt am XXXX .08.2013 unter der Nr XXXX ;

?        Auszug aus dem österreichischen Reisepass von XXXX , ausgestellt am XXXX .04.2016 unter der Nr. XXXX ;

?        Heiratsurkunde, ausgestellt vom Innenministerium der Republik Kosovo unter der Nr. XXXX , wonach der Beschwerdeführer und XXXX , geborene XXXX , am XXXX .05.2013 in XXXX geheiratet haben;

?        Geburtsurkunde von XXXX , ausgestellt am XXXX .04.2016 vom Standesamt XXXX , wonach der Genannte der Sohn des Beschwerdeführers und XXXX ist;

?        Aufenthaltskarte von XXXX , ausgestellt vom Magistrat XXXX , wonach dem Genannten der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zukommt und

?        Arbeitsbestätigung der „ XXXX “ vom XXXX .03.2016, wonach der Beschwerdeführer monatlich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von € 1.502,93 erzielt

1.2.2. Mit Schreiben vom 06.12.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer neuerlich mit, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung sowie seines sonstigen Fehlverhaltens die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes beabsichtigt ist. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen die in diesem Schreiben aufgelisteten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten und zum Länderinformationsblatt „Kosovo“ Stellung zu beziehen.

Der Beschwerdeführer erstattete im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 21.12.2016 eine Stellungnahme, im Rahmen welcher zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe im Kosovo die Volksschule sowie die Hauptschule besucht und sei dort als Holzarbeiter tätig gewesen. In Österreich würden seine Ehefrau XXXX , geboren am XXXX , sowie sein Sohn XXXX , geboren am XXXX , beide österreichische Staatsangehörige, leben. Ferner wohne sein Bruder XXXX mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern in Österreich. Dieser Bruder verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebe in Deutschland. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern leben; sie seien dort aber nicht durchgehend aufhältig.

1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 641553906/109038741, wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG in den Kosovo zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ihm nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.2.4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2017, Zl. G314 2147154-1/2Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2017 wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2017, Zl. G314 2147154-1/17E, teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

„1. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

2. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist.

3. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

4. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.

Dieses Erkenntnis gelangte am 01.06.2017 in den elektronischen Verfügungsbereich der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers und ist sohin am 02.06.2017 in Rechtskraft erwachsen.

1.2.5. Am 23.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von Österreich auf dem Luftweg nach Pristina, Kosovo, abgeschoben.

1.3.1. Am 11.05.2020 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin gemäß § 60 Abs. 2 FPG einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes.

1.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2020, Zl. 641553906-200392734, wurde dieser Antrag abgewiesen.

1.3.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2020, Zl. G307 2147154-2/3E, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Nach der unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.07.2020 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass gegen ihn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot besteht. Dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt „Kosovo“ übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Weiters wurde ihm aufgetragen, binnen dieser Frist nachstehende Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten:

1.       Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? […]

2.       Geben Sie an, wann Sie zuletzt in das Bundesgebiet eingereist sind und was der Zweck Ihrer Einreise war.

3.       Sind Sie legal oder illegal eingereist; verfügen Sie über ein Reisedokument?

4.       Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?

5.       Sind Sie gesund oder befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung? Wenn ja, welche Krankheit haben Sie?

6.       Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert?

7.       Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an.

8.       Haben Sie Familienangehörige (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) in der Europäischen Union? […]

9.       Haben Sie eine Aufenthaltsberechtigung für einen anderen europäischen Staat?

10.      Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Name und Anschrift des Arbeitgebers an bzw. wann sind Sie zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen? […]

11.      Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: Wovon wurden der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor? Haben Sie Besitz in Österreich?

12.      Verfügen Sie über weitere soziale Bindungen zu Österreich? […]

13.      Sprechen Sie Deutsch?

14.      Welche Bemühungen haben Sie unternommen um Ihre Integration in Österreich voranzutreiben?

15.      Verfügen Sie über persönliche Bindungen zu ihrem Heimatland? (Familie, Freundeskreis, udgl.)

16.      Haben Sie eine Wohnanschrift im Heimatland? […]

17.      Über wieviel Barmittel verfügen Sie derzeit?

18.      Welche Bemühungen zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit haben Sie unternommen?

19.      Würden Sie freiwillig in Ihr Heimatland zurückkehren?

20.      Gibt es Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe, die ihr Verhalten und die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in irgendeiner Form rechtfertigen können?

2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .11.2020, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1 und Abs. 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2021 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist. (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.)

In seiner Begründung stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger des Kosovo sei und seine Identität feststehe. Er sei am XXXX in XXXX , Kosovo, geboren und habe im Herkunftsstaat die Schule abgeschlossen. An einer lebensbedrohlichen Erkrankung leide er nicht. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich bereits vor Mai 2013 mehrere Jahre unter einer falschen Identität in Österreich aufgehalten habe und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Im August 2013 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, welchem in zweiter Instanz stattgegeben worden sei. Am XXXX .07.2016 sei er daraufhin wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. In weiterer Folge sei gegen ihn rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen, weshalb der Beschwerdeführer am 23.05.2018 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden sei. Bereits am 26.10.2018 sei er neuerlich in Österreich aufgegriffen worden, woraufhin er am 08.11.2018 freiwillig aus Österreich ausgereist sei. Sein Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes vom 11.05.2020 sei abgewiesen worden. Der dagegen erhobenen Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben worden. Während des laufenden Verfahrens sei der Beschwerdeführer nach Österreich zurückgekehrt und sei am XXXX .07.2020 festgenommen worden. Daraufhin sei er am XXXX .11.2020 in Österreich neuerlich rechtskräftig wegen gewerbsmäßigem Diebstahl durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer halte sich sohin weder an die österreichische Rechtsordnung noch an die Anordnungen von Behörden. Ferner habe er sich im gegenständlichen Verfahren nicht kooperativ gezeigt, da er der Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachgekommen sei. Im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, er habe am XXXX .05.2013 in der Republik Kosovo die österreichische Staatsangehörige XXXX geheiratet. Seine Ehefrau und er hätten Kreditschulden in Höhe von ca. € 22.000,00. Bis zu seiner Abschiebung am 23.05.2018 habe er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Gemeinsam hätten sie zwei Söhne, nämlich XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Seiner Ehefrau komme die alleinige Obsorge für die Kinder zu. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern ebenso in Österreich. In Deutschland habe der Beschwerdeführer ferner einen Onkel. Seine Mutter lebe hingegen im Herkunftsstaat. In Bezug auf die Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes wurden die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers angeführt und neuerlich darauf hingewiesen, dass er trotz Rückkehrentscheidung sowie aufrechtem Einreiseverbots nach Österreich zurückgekehrt sei. Auf den Seiten 11 bis 47 des angefochtenen Bescheids wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Vorlage seines kosovarischen Reisepasses feststehe. Ferner würden sich die Feststellungen zum Einreiseverbot sowie zum Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung desselben auf den Akteninhalt stützen. Aufgrund seiner Haftfähigkeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und er habe Gegenteiliges auch nicht behauptet. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen würden sich auf die vorliegenden Strafurteile stützen. Ferner würden sich die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen aus dem Akteninhalt ergeben.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden. In Bezug auf Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen habe, wenn sich ein Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Im Fall des Beschwerdeführers stehe zweifelsfrei fest, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig sei. Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben eingegriffen, sei die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. In Bezug auf das Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass seine Ehefrau sowie seine zwei Söhne in Österreich leben würden. Die Obsorge für die minderjährigen Kinder obliege seiner Ehefrau. Ferner komme seine Ehefrau für den Unterhalt der Kinder auf. Das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich werde dadurch relativiert, dass er aufgrund des bereits bestehenden Einreiseverbotes eine räumliche Trennung hinnehmen habe müssen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass aktuell auch aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befinde, eine Trennung von seiner Familie bestehe. Ein Abhängigkeits- oder Naheverhältnis zu anderen Personen habe nicht festgestellt werden können und sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Hinsichtlich seines Privatlebens werde berücksichtigt, dass sein Bruder mit seiner Familie in Österreich lebe. Weiter werde erwogen, dass eine berufliche Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei überdies trotz des bestehenden Einreiseverbotes mehrmals unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die von ihm begangenen Straftaten sowie die widerrechtlichen Einreisen würden darauf hinweisen, dass er kein Interesse an einem ordentlichen Leben in Österreich habe. So habe den Beschwerdeführer weder der Umstand, dass er über Familie verfüge noch seine Vorstrafe oder das gegen ihn erlassene Einreiseverbot von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abgehalten. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass der Beschwerdeführer während offener Probezeit neuerlich strafbare Handlungen begangen habe. Es sei sohin davon auszugehen, dass von ihm gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Folglich überwiege gegenständlich das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher zulässig und auch geboten. Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde festgehalten, dass eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG nicht festgestellt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat die Schule absolviert und sei dort sozialisiert worden. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der sich eine Existenz im Herkunftsstaat aufbauen könne; dies umso mehr, als er auch vor seiner Einreise dort gelebt habe. Er beherrsche die Sprache und sei mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Ferner zähle der Kosovo zu den sicheren Herkunftsstaaten und stelle auch die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie kein Rückkehrhindernis dar, da der Beschwerdeführer zu keiner der Risikogruppen zähle. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG liege im Übrigen nicht vor. Folglich sei auszusprechen gewesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot erlassen werden könne. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG sei dieses für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sei, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG). Im Fall des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Bereits mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .07.2016, GZ. XXXX sei er wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. In der Folge sei gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei dennoch mehrmals nach Österreich zurückgekehrt und sei schließlich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .11.2020, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Bei der Bemessung des Einreiseverbots sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Gegenständlich sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer vor seiner rechtmäßigen Niederlassung in Österreich, welche im Jahr 2015 erfolgt sei, bereits mehrere Jahre unter einer falschen Identität unrechtmäßig in Österreich gelebt habe und ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Nach seiner rechtmäßigen Niederlassung sei er, wie bereits ausgeführt, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. In der Folge sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen, weshalb er am 23.05.2018 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden sei. Bereits am 26.08.2018 sei er neuerlich unrechtmäßig in Österreich eingereist. Es sei über ihn die Schubhaft verhängt worden und er sei am 08.11.2018 freiwillig aus Österreich ausgereist. Während des laufenden Verfahrens über seinen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes vom 11.05.2020 sei er wiederum unrechtmäßig in Österreich eingereist und habe neuerlich strafbare Handlungen begangen. In der Folge sei er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sohin wiederholt Delikte gegen fremdes Eigentum begangen. Zu berücksichtigen sei insbesondere die Gewerbsmäßigkeit seiner Taten. Aufgrund seiner Vorverurteilung und seines fremdenrechtlichen Fehlverhaltens könne eine Zukunftsprognose nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbots sei entscheidend, dass alle bisher gesetzten Sanktionen gegen sein strafrechtliches und fremdenrechtliches Fehlverhalten keine Wirkung gezeigt hätten. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Es müsse ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Einreiseverbots das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet überwiege. Aus einer Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte ergebe sich, dass die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Hinsichtlich Spruchpunkte V. und VI. wurde ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers seien die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 2 BFA-VG erfüllt, weshalb einer Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG daher nicht zu erteilen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer von Amtswegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

4.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ebenso bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 17.02.2021 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, fehlerhafter sowie unzureichenden Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Unter anderem wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei trotz der bekannten und aktenkundigen Fehlschläge um seine Integration sowie um ein korrektes und rechtskonformes Leben in Österreich bemüht. In Österreich würden seine Ehefrau, seine beiden Kinder sowie sein Bruder mit seiner Familie leben. Der Beschwerdeführer wolle trotz des Fehlverhaltens in Zukunft ein guter Vater sein. Seine Konflikte mit dem Strafrecht würden ihm leidtun. Der Beschwerdeführer könne jederzeit bei seiner Ehefrau leben. Er pflege zu ihr sowie zu seinen Kindern ein gutes Verhältnis und telefoniere täglich mit ihnen. Ferner sei ihm erlaubt worden, mit ihnen einmal wöchentlich via „Zoom“ Kontakt zu haben. Vor der gegenwärtigen COVID-Situation habe ihn seine Frau regelmäßig besucht. Darüber hinaus stehe er auch mit seinem Bruder in Kontakt, der ihn – im Fall von Anwaltskosten – unterstützen werde. Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels könne er auch seine Tätigkeit bei einer Reinigungsfirma wiederaufnehmen. In der Justizanstalt arbeite er überdies in der Wäscherei. Im Herkunftsstaat würden lediglich seine Mutter sowie sein Onkel leben. Vor seiner Einreise in Österreich habe er im Sommer bei seinem Onkel, im Winter bei seiner Mutter gelebt. Dauerhaft könne diese Situation aber nicht aufrechterhalten werden. Eine Fortführung des Familienlebens mit seiner Ehefrau und seinen Kindern sei im Herkunftsstaat überdies nicht möglich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stelle daher einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben dar. Eine ausreichende Ermittlungstätigkeit zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht durchgeführt worden.

In Bezug auf das Einreiseverbot wurde auf die Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten rechtskonformen Leben verwiesen. Es entspreche den Tatsachen, dass er zweimal mit strafrechtlichen Sanktionen konfrontiert gewesen sei, zunächst eine falsche Identität für sein Leben in Österreich verwendet habe und gegen ein aufrechtes Einreiseverbot verstoßen habe. Für dieses Fehlverhalten empfinde er große Scham und Reue. Dem Beschwerdeführer sei es ein Anliegen, seinen Kindern in Zukunft (auch) ein finanziell halbwegs gesichertes Leben bieten zu können, was durch die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots erheblich erschwert werde. Gute Verdienstmöglichkeiten bestünden im Herkunftsstaat nicht. Eine eigene Unterkunft könne er sich wohl im Herkunftsstaat dauerhaft ebenso wenig leisten. Ihm drohe dort Obdachlosigkeit. Abschließend wurde ausgeführt, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung seines in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts begründe.

4.2. Mit einem weiteren als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 03.03.2021 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte zusammengefasst vor, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweise, da bei der Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes die Interessen der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers könne seinen Kindern nicht angelastet werden. Im gegenständlichen Fall sei zu prüfen, wie der Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern aufrechterhalten werden könne. Dies sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wege der Telekommunikation jedenfalls nicht möglich. Auch die Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers hätte in der Entscheidung des Bundesamtes berücksichtigt werden müssen. Als alleinerziehende Mutter gehe sie einer Halbtagsbeschäftigung im Handel nach, um für den Lebensunterhalt der Kinder aufkommen zu können. Die letzten Jahre seien sehr belastend gewesen, da sie vom Beschwerdeführer kaum Unterstützung erhalten habe. Die Unterstützung der Ehefrau und der beiden Söhne sei auch der Grund für die mehrfachen unrechtmäßigen Einreisen des Beschwerdeführers gewesen. Die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens im Kosovo sei überdies nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und führt den Namen XXXX . Er wurde am XXXX in XXXX , Kosovo, geboren.

1.1.2. Zwischen 2011 und 2013 lebte der Beschwerdeführer unter falscher Identität ohne Aufenthaltserlaubnis sowie ohne Anmeldung in Österreich. Während seines damaligen Aufenthalts ging er einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem Reinigungsunternehmen nach, obwohl er weder über eine Arbeitsbewilligung noch über eine Anmeldung bei der Sozialversicherung verfügte. Um der Festnahme zu entgehen, wies er sich mit einem gefälschten Reisepass aus, welchem der Name „ XXXX “, das Geburtsdatum „ XXXX “ sowie die Staatsangehörigkeit „Tschechische Republik“ zu entnehmen war. Nachdem den Behörden sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt bekannt geworden war, kehrte er im Mai 2013 in die Republik Kosovo zurück. Er wohnte dort bei seiner Mutter und arbeitete in der Landwirtschaft eines Onkels.

Am XXXX .05.2013 heiratete der Beschwerdeführer in XXXX , Kosovo, die österreichische Staatsangehörige XXXX , geborene XXXX . Am 01.08.2013 stellte er daraufhin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“, der zunächst mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt XXXX vom XXXX .11.2014 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom XXXX .04.2015, Zl. XXXX stattgegeben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt. Daraufhin reiste er rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete ab 03.06.2015 einen aufrechten Hauptwohnsitz.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .07.2016, GZ XXXX , wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zweieinhalb Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat, da er mit seinem Einkommen als Reinigungskraft nicht das Auslangen gefunden hatte. Seinem diesbezüglichen Verdienst in Höhe von ca. € 1.500,00 netto sind monatliche Fixausgaben allein für Wohnung, Kredit und Auto in Höhe von € 1.100,00 gegenübergestanden. Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation hatte der Beschwerdeführer im Herbst 2015 beschlossen, seine Einkommenssituation durch die Begehung von wiederholten Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten aufzubessern. In der Folge hat er – teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern - verschiedenen Personen durch Einbruch in deren Wohnhäuser fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von zumindest € 21.825,00 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar

a) am XXXX .10.2015 durch Aufzwängen eines Wohnzimmerfensters einen Möbeltresor samt Geldspange und Halskette sowie eine Geldbörse mit Bargeld im Gesamtwert von zumindest € 320,00;

b) am XXXX .11.2015 durch Aufzwängen eines Badezimmerfensters Schmuck und Bargeld im Gesamtwert von zumindest € 3.330,00;

c) im Zeitraum von XXXX .11.2015 bis XXXX .11.2015 durch Aufzwängen eines Küchenfensters werthaltige Gegenstände, wobei es beim Versuch blieb;

d) am XXXX .11.2015 durch Aufzwängen einer Terrassentür Schmuckstücke sowie Herrenparfums im Gesamtwert von zumindest € 17.000,00;

e) am XXXX .11.2015 durch Aufzwängen einer Terrassentür Schmuckstücke sowie Bargeld im Gesamtwert von zumindest € 1.025,00;

f) am XXXX .11.2015 durch Aufzwängen eines Küchenfensters Bargeld in nicht feststellbarer Höhe;

g) am XXXX .11.2015 durch Aufzwängen eines Fensters im Erdgeschoß werthaltige Gegenstände, wobei es beim Versuch blieb;

h) am XXXX .11.2015 durch Aufzwängen eines Küchenfensters werthaltige Gegenstände, wobei es beim Versuch blieb;

i) am XXXX .11.2015 durch Aufzwängen einer Terrassentüre Münzgeld im Wert von zumindest € 150,00;

j) am XXXX .11.2015 durch Aufzwängen eines Fensters im Erdgeschoß werthaltige Gegenstände, wobei es beim Versuch blieb.

Ferner hat der Beschwerdeführer am XXXX .10.2015 ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit sowie das teilweise Verbleiben beim Versuch als mildernd. Als erschwerend wurden die Tatwiederholung, das dreifache Überschreiten der Wertqualifikation sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen gewertet.

Am 19.09.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom vom 10.01.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo zulässig ist. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2017 wurde die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sowie gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde insoweit stattgegeben, als eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis gelangte am 01.06.2017 in den elektronischen Verfügungsbereich der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers und erwuchs somit in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 23.05.2018 von Österreich nach Pristina, Kosovo, abgeschoben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut nach unrechtmäßiger Einreise im Bundesgebiet betreten und im Zeitraum von 29.10.2018 bis 07.11.2018 im Anhaltezentrum XXXX angehalten, woraufhin er am 08.11.2018 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte.

Am 11.05.2020 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin gemäß § 60 Abs. 2 FPG einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2020 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2020 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wartete die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht ab, sondern reiste Mitte Juni 2020 neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 17.07.2020 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .07.2020 wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .11.2020, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt, da er als Mittäter den jeweiligen Verfügungsberechtigten nachgenannte fremde bewegliche Sachen weggenommen hat, und zwar

a) im Zeitraum XXXX .07.2020 bis XXXX .07.2020 durch Aufzwängen eines Fensters mittels eines Flachwerkzeuges Bargeld in Höhe von € 140,00 sowie einen Akkubohrer der Marke XXXX inklusive Akku, ein Akku-Ladegerät der Marke XXXX sowie einen Werkzeugkoffer samt Inhalt im Gesamtwert von € 220,00 und

b) am XXXX .07.2020 durch Übersteigen einer Maschendrahteinfriedung, Aufzwängen einer Eingangs- sowie einer Innentüre und Aufbrechen eines Spindes sowie einer Handkassa Bargeld in Höhe von € 301,41, einen Winkelschleifer der Marke XXXX , 12 Packungen Arbeitshandschuhe à 12 Paar sowie diverse Süßigkeiten in jeweils unbekanntem Wert, wobei die Tat infolge Betretens auf frischer Tat beim Versuch blieb.

Der Beschwerdeführer handelte dabei mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung der fremden unbeweglichen Sachen unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch und in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, das teilweise Verbleiben beim Versuch sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute als mildernd gewertet. Als erschwerend galt die einschlägige Vorverurteilung.

Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.

1.1.3. Im Zeitraum von Mai 2013 bis Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau XXXX regelmäßig im Kosovo besucht. Im Juni 2015 kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück und lebte bis zu seiner Abschiebung am 23.05.2018 mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Am XXXX wurde ihr gemeinsamer Sohn, XXXX , geboren. Ihr zweiter Sohn, XXXX , wurde am XXXX geboren. Die Kinder des Beschwerdeführers sind – ebenso wie seine Ehegattin - österreichische Staatsangehörige.

Auch im Zeitraum nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet Mitte Juni 2020 bis zu seiner Festnahme am 17.07.2020 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Seit seiner Inhaftierung hält er den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern im Wege moderner Telekommunikationsmittel aufrecht. Soweit es seiner Ehefrau im Rahmen der zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie erlassenen Maßnahmen möglich war, besuchte sie ihn in der Justizvollzugsanstalt auch persönlich.

In Österreich wohnt ferner der Bruder des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Familie. Ihm kommt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt überdies in Deutschland.

1.1.4. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit. Im Fall einer COVID-19 Erkrankung besteht für ihn keine erhöhte Gefahr, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden, da er zu keiner Risikogruppe zählt. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat sozialisiert worden und hat dort die Schule besucht. Seine Erstsprache ist Albanisch. Er ist arbeitsfähig und hat im Herkunftsstaat Berufserfahrung als Holzarbeiter gesammelt. In Österreich war er überdies als Reinigungskraft tätig. Im Rahmen der Verbüßung seiner Strafhaft arbeitet er aktuell in einer Wäscherei. Folglich ist es ihm im Fall der Rückkehr möglich, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten.

Ferner leben im Herkunftsstaat seine Mutter sowie sein Onkel, bei welchen er vor seiner letzten Einreise in Österreich wechselweise untergekommen ist. Im Fall der Rückkehr besteht sohin für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, zumindest anfänglich wieder bei seinen Angehörigen unterzukommen. Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Kosovo nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.

1.2. Zur Lage im Kosovo:

1.2.1. Sicherheitslage:

Ethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zu den im Norden in einem zusammenhängenden Gebiet lebenden Serben und jenen Serben, die im restlichen Kosovo in kleineren versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird (GIZ 9.2018a).

Somit bleibt die Lage im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungs-freiheit einschränken (AA 2.5.2020).

Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen (GIZ 9.2018a).

In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin (AA 2.5.2020).

Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren aus dem Jahr 2018 ergab, dass sich 85,5% der Befragten in ihrem Zuhause (Wohnung, Haus), 78,8% in ihrer Stadt und 52,4% im Kosovo sicher fühlten. Albanische und nicht-serbische Minderheitenangehörige fühlen sich im Kosovo sicherer als Serben (KCSS 7.2019).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (2.5.2020): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise;

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Kosovo - Geschichte/Staat und

?        KCSS - Kosovo Center for Security Studies (7.2019): Kosovo Security Barometer – Trends of Citizens’ Perceptions on Public safety in Kosovo (2016 – 2018)

1.2.2. Allgemeine Menschenrechtslage:

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventions-mechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019).

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen, durch fehlende politische Priorisierung und schlechte Koordination unterminiert. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient. Es besteht eine starke Abhängigkeit von ausländischen Gebern (EC 25.2.2019).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG und

?        EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo* 2019 Report, S 33 u. S 35

1.2.3. Bewegungsfreiheit:

Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung und die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise (USDOS 11.3.2020).

Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 9.12.2015).

Die Regierung betrachtet serbisch ausgestellte Personaldokumente mit Namen kosovarischer Städte nicht als gültige Reisedokumente, was es vielen Mitgliedern der kosovo-serbischen Gemeinschaft erschwert, frei nach und aus dem Kosovo zu reisen, es sei denn, sie benutzten die beiden Grenzübergänge zu Serbien, die sich in den kosovo-serbischen Mehrheitsgemeinden im Norden befinden (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG und

?        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Kosovo

1.2.4. Grundversorgung:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019).

Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.).

Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr 2019. Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020).

Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungs-orientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voran-schreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentums-verhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c).

Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c).

Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsquote Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).

Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741 (2015), was eine deutliche Steigerung gegenüber 2011 (0.713) bedeutet, jedoch einen der niedrigsten Werte in der Region darstellt (GIZ 3.2020b).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG;

?        CEIC-Data – (2.4.2020): Kosovo. Arbeitslosenquote;

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft;

?        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Kosovo – Wirtschaft & Entwicklung und

?        WB – Weltbank (o.D.): The World Bank in Kosovo

1.2.5. Sozialbeihilfen:

Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozial

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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