TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/2 W198 2237342-1

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Veröffentlicht am 02.08.2021
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Entscheidungsdatum

02.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch


W198 2237342-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch KUHN Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 19.10.2020, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 19.10.2020, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Sachverständiger von 01.01.2016 bis 24.05.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 19.10.2016 in die Sachverständigenliste des Hauptverbandes eingetragen sei. Er selbst habe angegeben, bereits am 10.05.2016 diese Tätigkeit aufgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe in einem Verfahren vor dem LG XXXX mehrere Gutachten vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass er im März 2016 (10.03.2016 und 30.03.2016) in der Funktion eines Sachverständigen einen Lokalaugenschein durchgeführt habe. Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG beginne die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit, im Fall der Verletzung der Meldepflicht jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Versicherungsgrenzen überschritten wurden, es sei denn der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Eine solche Glaubhaftmachung liege gegenständlich nicht vor und sei daher der Beginn der Pflichtversicherung mit 01.01.2016 festzustellen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 17.11.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde in Bezug auf die im Bescheid angesprochenen Lokalaugenscheine im März 2016 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Gutachten über drei Liegenschaften erstellt habe, wobei die Lokalaugenscheine jeweils im März bzw. April 2016 stattgefunden hätten und die Gutachten jeweils im April 2016 abgeschlossen worden seien. Der Zufluss der Honorare für diese drei Gutachten sei im November 2016 erfolgt. Was die Pflichtversicherung anbelangt, sei jedoch nicht auf das Zuflussprinzip, sondern auf den Zeitraum der Leistungserbringung abzustellen. Der Beschwerdeführer sei daher in den Monaten März und April 2016 der Pflichtversicherung unterlegen, nicht aber in den restlichen Monaten des Jahres 2016. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2016 betrieblich tätig gewesen sei. Im Zuge des Gerichtverfahrens, auf welches von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen wurde, habe der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass die betriebliche Tätigkeit nur in den Monaten März und April 2016 (und dann ab 2017) erfolgt sei.

3. Am 30.11.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 13.476,82 aus.

Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 17.029,28 aus.

Der Beschwerdeführer ist seit 19.10.2016 in die Sachverständigenliste des Hauptverbandes eingetragen.

Es ist eine betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sachverständiger seit 01.01.2016 festzustellen. Eine Einstellung der Tätigkeit erfolgte nicht, sodass eine durchgehende betriebliche Tätigkeit bis 24.05.2018 festgestellt wird.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Sachverständiger seit 25.05.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs.1 Z 4 GSVG unterliegt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel erhoben und ist dieser Bescheid daher rechtskräftig.

2. Beweiswürdigung:

Die Einkommensbescheide 2016 und 2017 liegen im Akt ein und wurde die Höhe des Einkommens vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Ein Ausdruck der Liste des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs liegt ebenfalls im Akt ein und ergibt sich daraus die Eintragung des Beschwerdeführers seit 19.10.2016.

Zu der Feststellung, wonach eine betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sachverständiger bereits seit 01.01.2016 sowie durchgehend bis 24.05.2018 vorliegt, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung vom 24.05.2018 an, dass er seit 10.05.2016 als Sachverständiger tätig sei. In einem Email vom 27.07.2020 an die SVS wiederholte er dieses Vorbringen. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer in einem Verfahren vor dem LG XXXX zu Zl. XXXX mehrere von ihm als Sachverständigen erstellte Gutachten vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2016 als Sachverständiger tätig war. Er hat Gutachten über drei Liegenschaften erstellt, wobei die Lokalaugenscheine jeweils im März bzw. April 2016 stattgefunden haben und die Gutachten jeweils im April 2016 erstellt wurden. Diese Gutachten liegen im Akt ein und belegen unzweifelhaft eine Tätigkeit des Beschwerdeführers vor dem von ihm angegebenen Beginn seiner Tätigkeit mit 10.05.2016 und ist daher von einer persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist aufgrund dieser Gutachten weiters davon auszugehen, dass schon vor der Durchführung der Lokalaugenscheine im März 2016 eine Bekanntheit als Sachverständiger gegeben sein musste, sonst wäre der Beschwerdeführer für die Gutachtenerstellung nicht herangezogen worden. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Tätigkeit des Beschwerdeführ als Sachverständiger mit Beginn am 01.01.2016 angenommen hat.

Zur Feststellung der durchgehenden betrieblichen Tätigkeit bis 24.05.2018 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Einstellung seiner Tätigkeit ab Mai 2016 behauptet und angab, erst 2017 wieder tätig gewesen zu sein. Beweise dafür wurden jedoch nicht vorgelegt. Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchgehend in die Liste der Sachverständigen eingetragen war und aufgrund dieser Eintragung jederzeit die Möglichkeit bestand, dass er als Sachverständiger für entsprechende Belange herangezogen wird und dadurch dann betrieblich tätig sein kann. Es ist daher von einer fortlaufenden unternehmerischen Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auszugehen und ist hierzu überdies auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.

Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).

Im vorliegenden Fall liegen die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 vor, welche Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufweisen. Die Einkünfte überschreiten jeweils die gegenständliche maßgebende Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG, sodass Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen hat.

Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG stellt auf die betriebliche Tätigkeit ab. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung.

Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs.1 Z 4 GSVG mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.

In der Beschwerde wird die Feststellung der Pflichtversicherung lediglich im Zeitraum März bis April 2016 (Erstellung der Gutachten) und dann wieder ab 2017 begehrt.

Das Beschwerdebegehren widerspricht jedoch den Materialien zum ASRÄG
(BGBl. I 139/1997), wo ausgeführt ist: „Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten solange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden. Das bloß zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar eine Stilllegung des Betriebes ist noch keine Betriebsbeendigung, wenn noch betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden. Tritt daher ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in der er vorübergehend keine Vortragstätigkeit entfaltet.“

Festzuhalten ist, dass die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zwar nur dann eintritt, wenn bestimmte jährliche Einkommensgrenzen überschritten werden; es ist aber nicht erforderlich, dass in jedem Monat der Tätigkeit Einkünfte erzielt werden (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0054).

Es ist daher – im Hinblick auf die Tätigkeitserbringung des Beschwerdeführers ab 2017 - davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum von 01.01.2016 bis 24.05.2018, sohin auch in dem von ihm bestrittenen Zeitraum Mai bis Dezember 2016, durchgehend unternehmerisch betätigt hat und sohin durchgehend ein aufrechter Betrieb vorlag.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Sachverständiger in der Zeit von 01.01.2016 bis 24.05.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu der in der in Aussicht gestellten Beschwerdezurückziehung im Falle einer vergleichsweisen Einigung wird bemerkt:

Das österreichische Sozialrecht ist ganz überwiegend öffentliches Recht und zwar Verwaltungsrecht. Das Verwaltungshandeln hat daher in den Rechtsformen des öffentlichen Rechts, d. h. in Form von Bescheiden und Verordnungen zu erfolgen (vergleiche Walter J. Pfeil, Lehrbuch Österreichische Sozialrecht, 11. Aufl. 2016). Ein Vergleich, als eine Rechtsform des Privatrechts, ist daher rechtlich nicht möglich. Dieser Grundsatz gilt auch für die nachprüfende Kontrolle eines Verwaltungsgerichtes, weshalb auch diesem die Rechtsform des Vergleiches nicht zur Verfügung steht.

Darüber hinaus ist das System der Pflichtversicherung in Österreich ein System der Ex- lege- Versicherung: Die betroffenen Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber/ Taudes in Sonntag, Hrsg., GSVG/SVSG, 2021, § 2 RZ 2a).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

betriebliche Tätigkeit Einkommenssteuerbescheid Pflichtversicherung Sachverständiger Versicherungspflicht Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2237342.1.00

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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