Norm
ASGG §77 Abs3Rechtssatz
Auch der Kostenersatzanspruch des Versicherungsträgers nach § 77 Abs 3 ASGG setzt eine ordnungsgemäße Verzeichnung der begehrten Kosten voraus.Auch der Kostenersatzanspruch des Versicherungsträgers nach Paragraph 77, Absatz 3, ASGG setzt eine ordnungsgemäße Verzeichnung der begehrten Kosten voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2021:RG0000196Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021