TE Bvwg Beschluss 2021/7/28 W195 2243016-1

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Entscheidungsdatum

28.07.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17

Spruch


W195 2243016-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 23.12.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 77,10 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den Schriftsätzen vom 01.10.2020 und 18.11.2020, GZen. XXXX , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX beauftragt, die darin genannten jeweiligen Schriftstücke jeweils ins Deutsche zu übersetzen.

2. Am 13.12.2020 übermittelte der Antragsteller die entsprechenden Übersetzungen. Die dazugehörige Honorarnote Nr. 54 betreffend die von ihm getätigten schriftlichen Übersetzungen langte am 23.12.2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:

 

EURO

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60

3000 Zeichen

22,80

Hälfte des 50 %-Zuschlages von Grundgebühr wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten

11,40

Sonstige Kosten § 31 GebAG

 

andere als lateinische Schriftzeichen (4,-) Reinschreiben (2,-) x3

18,00

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

64,20

20 % Umsatzsteuer

12,84

Gesamtsumme

77,04

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

77,10

3. Über Ersuchen der Verrechnungsstelle, das für schriftliche Übersetzungen vorgesehene Formular zu verwenden, hat der Antragsteller – wiederum im Wege des ERV – am 03.03.2021 eine korrigierte Honorarnote, wie folgt, eingebracht:

 

EURO

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20

4564 Zeichen

69,37

Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen)

€ 3,00 4564 Zeichen

13,69

50 %-Zuschlages von Grundgebühr wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten

34,69

Sonstige Kosten § 31 GebAG

 

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 4564 à € 2,00

9,13

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

138,88

20 % Umsatzsteuer

27,78

Gesamtsumme

166,66

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

166,70

4. Mit Schreiben vom 11.06.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass der Anspruch auf Dolmetschergebühren binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen ist und nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 1 GebAG der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden kann.

5. Das Schreiben vom 11.06.2021 wurde dem Antragsteller nachweislich am 03.07.2021 zugestellt.

6. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit den Schriftsätzen vom 01.10.2020 und 18.11.2020, GZen. XXXX , mit der Übersetzung der darin genannten jeweiligen Schriftstücke ins Deutsche beauftragt wurde. Am 23.12.2020 übermittelte der Antragsteller seine Gebührennote betreffend die schriftliche Übersetzung. Am 03.03.2021 langte eine Korrektur der verfahrensgegenständlichen Honorarnote ein, in der sich der Antragsteller in Summe mehr verzeichnet hatte als in der ursprünglichen Honorarnote vom 23.12.2020.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX beinhaltend insbesondere die Schriftsätze vom 01.10.2020 und 18.11.2020, die vom Antragsteller im Wege des ERV übermittelte Honorarnote vom 23.12.2020, die von ihm korrigierte – ebenfalls im Wege des ERV übermittelte – Honorarnote vom 03.03.2021, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.06.2021 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zur Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd §§ 38 Abs. 1 iVm 53 Abs. 1 GebAG

Mit den Schriftsätzen vom 01.10.2020 und vom 18.11.2020, GZen. XXXX wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX beauftragt, die darin genannten jeweiligen Schriftstücke jeweils ins Deutsche zu übersetzen.

Mit Gebührennote vom 23.12.2020 verzeichnete er unter anderem Gebühren für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG für die Übersetzung von 3000 Zeichen (ohne Leerzeichen) in Höhe von € 22,80 sowie einen 50%igen Zuschlag der Grundgebühr wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten in Höhe von € 11,40. Insgesamt hat der Antragsteller an Gebühren für die Übersetzung der jeweils oben erwähnten Schriftstücke eine Gebühr von insgesamt € 77,10 (gerundet auf voll 10 Cent) verzeichnet.

Über Ersuchen der Verrechnungsstelle, das für schriftliche Übersetzungen vorgesehene Formular anstelle des von ihm verwendeten für mündliche Verhandlungen zu verwenden, hat der Antragsteller am 03.03.2021 eine korrigierte Honorarnote eingebracht, in der er sich unter anderem für seine Übersetzungstätigkeit von nunmehr 4564 Zeichen (ohne Leerzeichen), gegenüber ursprünglich 3000 Zeichen, eine Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG in Höhe von € 69,37, zuzüglich eines Zuschlages wegen schwerer Lesbarkeit in Höhe von € 13,69 und einem Zuschlag wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit in Höhe von € 34,69 verzeichnete. Insgesamt hat er sich in der korrigierten Honorarnote vom 03.03.2021 einen Gesamtbetrag von € 166,70 (gerundet auf volle 10 Cent) verzeichnet.

Laut § 38 Abs. 1 iVm 53 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Der Anspruch auf Sachverständigengebühren muss binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei dem Gericht geltend gemacht werden, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 1 GebAG kann der Gebührenanspruch weder ausgedehnt, noch auf eine andere Gebührenposition ersatzweise gestützt werden (vgl. hiezu LGZ Wien, EFSlg 112.719; Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015) Rz 1 zu § 38).

Ausgehend davon, dass der Übersetzungsauftrag mit Übermittlung der jeweiligen Übersetzung am 13.12.2020 an die Gerichtsabteilung beendet wurde, endete die Frist zur Geltendmachung der Gebühr iSd Bestimmungen der §§ 38 Abs. 1 iVm 53 Abs. 1 GebAG mit Ablauf des 28.12.2020.

Der Antragsteller hat durch Übermittlung seiner Honorarnote im Wege des ERV am 23.12.2020 die Kosten seiner Übersetzungstätigkeit fristgerecht innerhalb der vierzehntägigen Frist geltend gemacht. Der danach von ihm im Rahmen der korrigierten Honorarnote vom 03.03.2021 begehrte Mehraufwand ist verspätet eingebracht und damit iSd §§ 38 Abs. 1 iVm 53 Abs. 1 GebAG verfristet.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60

3000 Zeichen

22,80

Hälfte des 50 %-Zuschlages von Grundgebühr wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten

11,40

Sonstige Kosten § 31 GebAG

 

andere als lateinische Schriftzeichen (4,-) Reinschreiben (2,-) x3

18,00

Übermittlung im Wege des ERV gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

64,20

20 % Umsatzsteuer

12,84

Gesamtsumme

77,04

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

77,10

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 77,10 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

besondere Erschwernis Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Erhöhung Frist Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Geltendmachung Mehrbegehren Mühewaltung Schriftstück Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2243016.1.00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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