TE Vfgh Erkenntnis 1995/3/7 B1933/94

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Veröffentlicht am 07.03.1995
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art83 Abs2
HandelskammerG §57
HandelskammerG §57 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit von die umsatzabhängige Kammerumlage I betreffenden Bestimmungen des HandelskammerG in der Fassung der 10. HandelskammerG-Novelle im Hinblick auf die im Gesetz vorgesehenen verschiedenen Anknüpfungspunkte für die Festlegung der Höhe der Kammerumlage; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der Finanzlandesdirektion über die Berufung gegen die Festsetzung der Kammerumlage durch das Finanzamt; Bekämpfung der Umlagepflicht dem Grunde nach (und damit Zuständigkeit des Präsidenten der Landeskammer zur Entscheidung über eine Berufung) nur bei Bestreitung der Kammerangehörigkeit

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft gab dem Finanzamt Wels mit Schreiben vom 15. Juni 1994 den im Monat April getätigten kammerumlagepflichtigen Umsatz bekannt, berechnete die sich daraus ergebende Kammerumlage, teilte gleichzeitig mit, daß sie diesen Betrag nicht abführen werde, da sie die der Kammerumlagepflicht zugrundeliegende Gesetzesbestimmung des §57 Abs1 Handelskammergesetz - HKG, BGBl. 182/1946, idF der 10. Handelskammergesetznovelle, BGBl. 958/1993, für verfassungswidrig halte und beantragte die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft gab dem Finanzamt Wels mit Schreiben vom 15. Juni 1994 den im Monat April getätigten kammerumlagepflichtigen Umsatz bekannt, berechnete die sich daraus ergebende Kammerumlage, teilte gleichzeitig mit, daß sie diesen Betrag nicht abführen werde, da sie die der Kammerumlagepflicht zugrundeliegende Gesetzesbestimmung des §57 Abs1 Handelskammergesetz - HKG, Bundesgesetzblatt 182 aus 1946,, in der Fassung der 10. Handelskammergesetznovelle, Bundesgesetzblatt 958 aus 1993,, für verfassungswidrig halte und beantragte die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides.

Gegen den daraufhin ergangenen Bescheid des Finanzamtes vom 23. Juni 1994, mit dem die Umlage festgesetzt wurde, berief die Beschwerdeführerin; die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich bestätigte mit Bescheid vom 29. Juli 1994 den erstinstanzlichen Bescheid.

2. a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie eine Rechtsverletzung wegen Anwendung des als verfassungswidrig erachteten §57 HKG idF BGBl. 958/1993 gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. 2. a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie eine Rechtsverletzung wegen Anwendung des als verfassungswidrig erachteten §57 HKG in der Fassung Bundesgesetzblatt 958 aus 1993, gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird darin gesehen, daß über die Berufung, obwohl sie sich durch die Behauptung, die Rechtsgrundlage für die vorgeschriebene Kammerumlage sei verfassungswidrig, gegen die Umlagepflicht dem Grunde nach gewendet habe, die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich entschieden habe. Nach §57 Abs1 Z3 HKG idF BGBl. 958/1993 sei aber "über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird" vom Präsidenten der Landeskammer zu entscheiden. Die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird darin gesehen, daß über die Berufung, obwohl sie sich durch die Behauptung, die Rechtsgrundlage für die vorgeschriebene Kammerumlage sei verfassungswidrig, gegen die Umlagepflicht dem Grunde nach gewendet habe, die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich entschieden habe. Nach §57 Abs1 Z3 HKG in der Fassung Bundesgesetzblatt 958 aus 1993, sei aber "über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird" vom Präsidenten der Landeskammer zu entscheiden.

Die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sieht die Beschwerde darin, daß der Bescheid auf der für verfassungswidrig erachteten Bestimmung des §57 HKG idF BGBl. 958/1993 beruhe. Sie wendet sich dagegen, daß jene Kammerumlage, die vor der 10. HKG-Novelle nach dem Gewerbeertrag bemessen wurde, seit dieser Novelle nach dem Umsatz bemessen wird, der als Bemessungsgrundlage nicht tauglich sei, und regt an, §57 leg.cit. insgesamt auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sieht die Beschwerde darin, daß der Bescheid auf der für verfassungswidrig erachteten Bestimmung des §57 HKG in der Fassung Bundesgesetzblatt 958 aus 1993, beruhe. Sie wendet sich dagegen, daß jene Kammerumlage, die vor der 10. HKG-Novelle nach dem Gewerbeertrag bemessen wurde, seit dieser Novelle nach dem Umsatz bemessen wird, der als Bemessungsgrundlage nicht tauglich sei, und regt an, §57 leg.cit. insgesamt auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

b) Die belangte Finanzlandesdirektion für Oberösterreich legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie der Argumentation der Beschwerde entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c) Die Wirtschaftskammer Österreich verteidigt in einer über Einladung durch den Verfassungsgerichtshof erstatteten Äußerung den angefochtenen Bescheid und die ihn tragenden Bestimmungen des §57 HKG idF der 10. Novelle. c) Die Wirtschaftskammer Österreich verteidigt in einer über Einladung durch den Verfassungsgerichtshof erstatteten Äußerung den angefochtenen Bescheid und die ihn tragenden Bestimmungen des §57 HKG in der Fassung der 10. Novelle.

3. Das HKG sieht als eine von mehreren Finanzierungsquellen Kammerumlagen vor. Durch die 10. HKG-Novelle wurde eine dieser Umlagen, die sogenannte Kammerumlage I (KU I), auf eine neue Grundlage gestellt. Diese KU I wurde bis dahin als Zuschlag zur Gewerbesteuer vorgeschrieben und eingehoben; mit Abschaffung der Gewerbesteuer im Zuge der Steuerreform 1993 fiel die Basis für diese Kammerumlage weg. 3. Das HKG sieht als eine von mehreren Finanzierungsquellen Kammerumlagen vor. Durch die 10. HKG-Novelle wurde eine dieser Umlagen, die sogenannte Kammerumlage römisch eins (KU römisch eins), auf eine neue Grundlage gestellt. Diese KU römisch eins wurde bis dahin als Zuschlag zur Gewerbesteuer vorgeschrieben und eingehoben; mit Abschaffung der Gewerbesteuer im Zuge der Steuerreform 1993 fiel die Basis für diese Kammerumlage weg.

Durch die zitierte 10. HKG-Novelle wurde die KU I als umsatzabhängige Abgabe konstruiert. Die entsprechenden Bestimmungen enthalten die Abs1 bis 4 des §57 HKG; die Abs5 und 6 (vormals: 4 und 5) dieses Paragraphen regeln die unverändert gebliebene, hier nicht interessierende (lohnsummenabhängige) Kammerumlage II. Die Z1 des ersten Absatzes des §57 HKG erhielt durch eine rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretene Novelle zum HKG (ArtVIII des Bundesgesetzes BGBl. 21/1995 (mit dem dreizehn im Gesetzestitel näher bezeichnete Gesetze geändert, Begleitmaßnahmen zum UStG 1994 vorgesehen und eine Sonderbestimmung zu einem Doppelbesteuerungsabkommen getroffen wurden)) einen neuen Wortlaut. Durch die zitierte 10. HKG-Novelle wurde die KU römisch eins als umsatzabhängige Abgabe konstruiert. Die entsprechenden Bestimmungen enthalten die Abs1 bis 4 des §57 HKG; die Abs5 und 6 (vormals: 4 und 5) dieses Paragraphen regeln die unverändert gebliebene, hier nicht interessierende (lohnsummenabhängige) Kammerumlage römisch zwei. Die Z1 des ersten Absatzes des §57 HKG erhielt durch eine rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretene Novelle zum HKG (ArtVIII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 21 aus 1995, (mit dem dreizehn im Gesetzestitel näher bezeichnete Gesetze geändert, Begleitmaßnahmen zum UStG 1994 vorgesehen und eine Sonderbestimmung zu einem Doppelbesteuerungsabkommen getroffen wurden)) einen neuen Wortlaut.

In dieser Fassung - sie ist für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (vgl. VfSlg. 2009/1950) - lauten die für die Bemessung der KU I relevanten Abs1 bis 4 des §57 HKG folgendermaßen: In dieser Fassung - sie ist für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides maßgeblich vergleiche VfSlg. 2009/1950) - lauten die für die Bemessung der KU römisch eins relevanten Abs1 bis 4 des §57 HKG folgendermaßen:

  1. "(1)Absatz eins,Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage eingehoben werden. Die Umlage wird vom Kammertag der Bundeskammer in Tausendsätzen des Umsatzes gem. §1 Abs1 Z1 UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung einer Freigrenze von zwei Millionen Schilling wie folgt festgesetzt:Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage eingehoben werden. Die Umlage wird vom Kammertag der Bundeskammer in Tausendsätzen des Umsatzes gem. §1 Abs1 Z1 UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung einer Freigrenze von zwei Millionen Schilling wie folgt festgesetzt:

   für Umsätze bis

   10 Millionen Schilling ............ höchstens 0,45 vT

   für die weiteren Umsätze

   bis 300 Millionen Schilling ....... höchstens 0,35 vT

   für die weiteren Umsätze

   bis 3 Milliarden Schilling ........ höchstens 0,25 vT

   für alle weiteren Umsätze ......... höchstens 0,20 vT

Die Umlage ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von den Abgabenbehörden des Bundes zu erheben:

1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften ausgenommen §4 Abs7, §20 Abs1 vierter Satz und §21 UStG 1972 sind sinngemäß anzuwenden. Die Umlage ist spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Beitragsschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonats an das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist selbst zu berechnen. Bei Berechnung der Umlage für den Kalendermonat Dezember sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Monatsbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß §201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag. 1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften ausgenommen §4 Abs7, §20 Abs1 vierter Satz und §21 UStG 1972 sind sinngemäß anzuwenden. Die Umlage ist spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Beitragsschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonats an das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist selbst zu berechnen. Bei Berechnung der Umlage für den Kalendermonat Dezember sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Monatsbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß §201 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.

2. Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist der Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben.

3. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach §57 g.

  1. (2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Umsatzes gemäß Abs1 ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzugehen:

1. Bei Umsätzen aus dem Geldwechselgeschäft, aus Beteiligungen im Sinne des §6 Z8 lite UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der jeweils geltenden Fassung sowie bei Wertpapierumsätzen im Sinne des §6 Z8 litd UStG 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der jeweils geltenden Fassung sind nur die Provisionen zu berücksichtigen. Bei Glücksspielen ist von den Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des §28 Abs2 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung auszugehen. 1. Bei Umsätzen aus dem Geldwechselgeschäft, aus Beteiligungen im Sinne des §6 Z8 lite UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung sowie bei Wertpapierumsätzen im Sinne des §6 Z8 litd UStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung sind nur die Provisionen zu berücksichtigen. Bei Glücksspielen ist von den Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des §28 Abs2 Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung auszugehen.

2. Bei Kreditinstituten im Sinne des ArtI (Bankwesengesetz) §1 Abs1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung ist der umlagepflichtige Umsatz die Summe der Nettozinserträge zuzüglich der Summe der Bruttoprovisionen jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Die Nettozinserträge sind mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor zu vervielfachen, der vom Kammertrag der Bundeskammer unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen festgesetzt wird. Ebenso hat der Kammertag Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen. 2. Bei Kreditinstituten im Sinne des ArtI (Bankwesengesetz) §1 Abs1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung ist der umlagepflichtige Umsatz die Summe der Nettozinserträge zuzüglich der Summe der Bruttoprovisionen jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Die Nettozinserträge sind mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor zu vervielfachen, der vom Kammertrag der Bundeskammer unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen festgesetzt wird. Ebenso hat der Kammertag Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

3. Bei Versicherern, die gemäß §38 zur Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen gehören, ist der umlagepflichtige Umsatz das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von §6 Abs1 Z1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, in der jeweils geltenden Fassung. 3. Bei Versicherern, die gemäß §38 zur Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen gehören, ist der umlagepflichtige Umsatz das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von §6 Abs1 Z1 Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, in der jeweils geltenden Fassung.

4. Bei Reisebüros und Werbungsmittlern ist unbeschadet anderer umlagepflichtiger Umsätze der umlagepflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Bruttoerlöse aus solchen; jener aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.

5. Der Kammertag der Bundeskammer kann beschließen, daß Teile der Bemessungsgrundlage außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde.

  1. (3)Absatz 3,Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlage in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann der Kammertag der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.

  1. (4)Absatz 4,Die Umlage gemäß Abs1 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer abzuführen. Sie wird im Verhältnis 4:1 zwischen den Landeskammern und der Bundeskammer geteilt. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge monatlich zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern abzuführen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Kammermitglieder der Landeskammern; der Vorstand der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen."

Über die Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen bestimmt sodann §57e HKG (auch dieser idF der 10. HKG-Novelle): Über die Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen bestimmt sodann §57e HKG (auch dieser in der Fassung der 10. HKG-Novelle):

"Die Höhe der Kammerumlagen nach §57 Abs1, 5 und 6 ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Landeskammer mit der zuständigen Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf 4 vH der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage nach §57 Abs1 der Bundeskammer, bei den Umlagen nach §57 Abs5 und 6 der zuschlagsberechtigten Kammer zu überweisen."

Aufgrund der in den Abs1 bis 3 des §57 HKG idF der 10. HKG-Novelle enthaltenen Ermächtigung hat sodann aufgrund eines Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 21. Dezember 1993 gemäß §53a HKG (iVm §22 Abs3 und §9 Abs1 HKG) das Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich mit Beschluß vom 31. Dezember 1993 die Umlagen (im zulässigen Höchstmaß) festgesetzt. Aufgrund der in den Abs1 bis 3 des §57 HKG in der Fassung der 10. HKG-Novelle enthaltenen Ermächtigung hat sodann aufgrund eines Delegierungsbeschlusses des Kammertages vom 21. Dezember 1993 gemäß §53a HKG in Verbindung mit §22 Abs3 und §9 Abs1 HKG) das Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich mit Beschluß vom 31. Dezember 1993 die Umlagen (im zulässigen Höchstmaß) festgesetzt.

4. Die Beschwerde bezweifelt, daß es verfassungsmäßig ist, als Bezugsgröße für die vorgeschriebene Kammerumlage den Umsatz heranzuziehen und undifferenziert an das Umsatzsteuerrecht anzuknüpfen. Dazu wird u.a. ausgeführt, daß

"der gesamte Umsatz des Kammermitglieds als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens, den er im Inland entgeltlich ausführt, die Bemessungsgrundlage darstellen soll.

Damit soll sich die Umlagepflicht 'auch auf die steuerbefreiten Umsätze des §6 UStG 1972' (nur nicht steuerbare Umsätze bleiben außer Betracht) erstrecken.

a) Dies bedeutet fürs erste einmal, daß keine Differenzierung hinsichtlich der Kammerumlage dort eintritt, wo der Gesetzgeber den 20 %igen Umsatzsteuersatz - aus guten Gründen und vom VfGH bereits in mehreren Fällen (vgl zB VfGH 1.10.1992, G64/92 zu §10 Abs2 Z9 UStG 1972) hinsichtlich der Verfassungskonformität überprüft - sohin (jedenfalls insoweit) gerechtfertigt - gem §10 Abs2 UStG 1972 auf die Hälfte, nämlich auf 10 % ermäßigt. a) Dies bedeutet fürs erste einmal, daß keine Differenzierung hinsichtlich der Kammerumlage dort eintritt, wo der Gesetzgeber den 20 %igen Umsatzsteuersatz - aus guten Gründen und vom VfGH bereits in mehreren Fällen vergleiche zB VfGH 1.10.1992, G64/92 zu §10 Abs2 Z9 UStG 1972) hinsichtlich der Verfassungskonformität überprüft - sohin (jedenfalls insoweit) gerechtfertigt - gem §10 Abs2 UStG 1972 auf die Hälfte, nämlich auf 10 % ermäßigt.

In diesem Bereich wird ja nicht die Bemessungsgrundlage für die USt halbiert, sondern der Umsatzsteuersatz (diese Halbierungen des Umsatzsteuersatzes hat aber auf die Höhe der Kammerumlage, die ausgehend von der gleichbleibenden Bemessungsgrundlage für die USt berechnet wird, keinen korrespondierenden Einfluß).

b) Schon allein deshalb ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine generelle Aussage, daß der Umsatz Berechnungsbasis zur Ermittlung der KU 1 sein soll. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß sich auch Steuerbefreiungen, zB solche nach §6 UStG 1972 auf die Höhe der KU 1 nicht auswirken. Auch insoweit liegen bereits mehrere VfGHErk vor, die Teile des Befreiungskatalogs (sowohl hinsichtlich echter als auch unechter befreiter Umsätze) auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft haben, so daß auch vom VfGH geprüfte Beispiele für eine sachliche Rechtfertigung von Befreiungsbestimmungen (vgl zB VfSlg 9524/1982 zu §6 Z10 UStG 1972) ins Treffen geführt werden können. b) Schon allein deshalb ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine generelle Aussage, daß der Umsatz Berechnungsbasis zur Ermittlung der KU 1 sein soll. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß sich auch Steuerbefreiungen, zB solche nach §6 UStG 1972 auf die Höhe der KU 1 nicht auswirken. Auch insoweit liegen bereits mehrere VfGHErk vor, die Teile des Befreiungskatalogs (sowohl hinsichtlich echter als auch unechter befreiter Umsätze) auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft haben, so daß auch vom VfGH geprüfte Beispiele für eine sachliche Rechtfertigung von Befreiungsbestimmungen vergleiche zB VfSlg 9524/1982 zu §6 Z10 UStG 1972) ins Treffen geführt werden können.

Die uneingeschränkte Anknüpfung des Kammerumlagenrechts an 'alle' Umsätze, auch an die echt und unecht befreiten führt nun dazu, daß beispielsweise nicht nur die Umsätze der Blinden nach Maßgabe des §6 Z10 oder der Pflege- und Tagesmütter nach Maßgabe des §6 Z16 UStG 1972 für die Berechnung der Kammerumlage 1 Ausgangsbasis sind, sondern auch zB die Umsätze an Anteilen von Gesellschaften (§6 Z8 lite UStG 1972) oder die Umsätze von Grundstücken nach §6 Z9 lita UStG 1972 (jedoch - auch hier - nicht der Eigenverbrauch), die auch anderen Steuern (zusätzlich) unterliegen.

c) Ein Argument, warum es sachgerecht sein sollte, daß jemand mehr Kammerumlage 1 zahlen soll, weil er ein Grundstück verkauft oder einen Umsatz mit einem Gesellschaftsanteil tätigt (als ein ansonsten spiegelbildlich vergleichbarer Vergleichsbetrieb), können wir nicht erkennen. Auszuscheiden sind nicht steuerbare Umsätze, also zB solche, die nach UmgrStG als solche fingiert werden (vgl zB §22 Abs2 UmgrStG '... gelten nicht als steuerbare Umsätze iS UStG 1972'). Ein Argument, warum es sachgerecht sein sollte, daß jemand mehr Kammerumlage 1 zahlen soll, weil er im Zuge von Umgründungen einen Umsatz tätigt, ist ebensowenig erkennbar, wie für den Umstand, daß es diesfalls einen Unterschied für die Kammerumlage(!) macht, je nach dem, ob er sich dazu entschließt, von den steuerlichen Begünstigungen des UmgrStG nicht (oder doch) Gebrauch zu machen. c) Ein Argument, warum es sachgerecht sein sollte, daß jemand mehr Kammerumlage 1 zahlen soll, weil er ein Grundstück verkauft oder einen Umsatz mit einem Gesellschaftsanteil tätigt (als ein ansonsten spiegelbildlich vergleichbarer Vergleichsbetrieb), können wir nicht erkennen. Auszuscheiden sind nicht steuerbare Umsätze, also zB solche, die nach UmgrStG als solche fingiert werden vergleiche zB §22 Abs2 UmgrStG '... gelten nicht als steuerbare Umsätze iS UStG 1972'). Ein Argument, warum es sachgerecht sein sollte, daß jemand mehr Kammerumlage 1 zahlen soll, weil er im Zuge von Umgründungen einen Umsatz tätigt, ist ebensowenig erkennbar, wie für den Umstand, daß es diesfalls einen Unterschied für die Kammerumlage(!) macht, je nach dem, ob er sich dazu entschließt, von den steuerlichen Begünstigungen des UmgrStG nicht (oder doch) Gebrauch zu machen.

d) Liebhabereibetriebe gelten nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§2 Abs5 Z2 UStG 1972), bewirken folglich keine Unternehmereigenschaft und führen daher zu keiner Kammerumlagepflicht nach §57 Abs1 HKG nF (siehe die Materialien) '... Umsatz des Kammermitgliedes als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ...'). Eine sachliche Rechtfertigung hiefür läßt sich nicht erkennen.

e) Geradezu widersinnig und jedenfalls gleichheitswidrig - dies leitet auf betriebswirtschaftliche Überlegungen über - ist es, die aus Anlaß der Unternehmensveräußerung anfallende USt (siehe Geschäftsveräußerung nach §4 Abs7 UStG 1972) auch als Bemessungsgrundlage für eine Kammerumlage festzuschreiben (vgl nunmehr §57 Abs1 lita HKG idF 11. HKG-Nov, die gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft treten wird)." e) Geradezu widersinnig und jedenfalls gleichheitswidrig - dies leitet auf betriebswirtschaftliche Überlegungen über - ist es, die aus Anlaß der Unternehmensveräußerung anfallende USt (siehe Geschäftsveräußerung nach §4 Abs7 UStG 1972) auch als Bemessungsgrundlage für eine Kammerumlage festzuschreiben vergleiche nunmehr §57 Abs1 lita HKG in der Fassung 11. HKG-Nov, die gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft treten wird)."

Die Unsachlichkeit einer umsatzabhängigen Kammerumlage ergebe sich auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht: Aus den Materialien sei ersichtlich, daß der Handelsausschuß bei der Neufassung des §57 HKG durch die 10. Novelle von der Überlegung ausgegangen sei, Großbetriebe verursachten der Kammer höhere Kosten und hätten durch die Tätigkeit der Kammer einen höheren Nutzen, wobei der Umsatz ein geeignetes Kriterium für Rückschlüsse auf die Betriebsgröße sei. Diese Prämissen seien falsch, da nicht die Großbetriebe, sondern die Klein- und Mittelbetriebe der Kammer höhere Kosten verursachten, da sie die Leistungen der Kammer stärker in Anspruch nehmen. Insoweit hätten auch die Großbetriebe keinen größeren Nutzen von der Kammer; einen solchen könnten sie nur insoweit erzielen, als im Bereich der im allgemeinen Interesse der Mitglieder liegenden Kammertätigkeit Teilbereiche vorlägen, in denen die Kammer jedem einzelnen Mitglied Nutzen bringe und dieser Vorteil umso größer sei, je größer die Betriebsgröße des Kammermitgliedes sei (was aber von der Frage des erzielten Umsatzes zu trennen sei). Die hiefür bei der Kammer anfallenden Kosten seien aber von der Betriebsgröße der einzelnen Kammermitglieder völlig unabhängig.

Der Umsatz sei somit für sich allein kein geeignetes Kriterium, die Betriebsgröße festzustellen, und weder als Indikator für die Betriebsgröße noch abstrakt mit Allgemeingültigkeit geeignet, als Bemessungsgrundlage für eine Kammerumlage zu dienen.

Die Betriebsgröße werde entsprechend den Größenkriterien des EG-Rechtes auch vom Rechnungslegungsgesetz nicht nur durch das Kriterium des Umsatzes, sondern auch durch die Kriterien der Bilanzsumme und der Arbeitnehmerzahl ermittelt. Auch die Betriebswirtschaftslehre betone, daß für die Feststellung der Betriebsgröße verschiedene Richtzahlen in Frage kämen, u.a. die Zahl der Beschäftigten, der Umsatz, das Kapital und die Bilanzsumme. Den Umsatz allein zur Feststellung der Betriebsgröße heranzuziehen, sei daher absolut untauglich.

5. Die belangte Behörde führt zur Verteidigung des Bescheides und seiner Rechtsgrundlagen folgendes aus:

a) Zum Vorwurf der Verletzung des Grundrechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:

"... Gemäß §57 Abs1 Z. 3 HKG entscheidet über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer. Diese Bestimmung ist - wie bisher §57e Abs2 HKG - so zu verstehen, daß Rechtsmittel über die persönliche Umlagepflicht in die Zuständigkeit des Präsidenten der Landeskammer fallen. Es sind dies Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Frage der Kammerzugehörigkeit - und der daraus abgeleiteten Umlagepflicht - an sich. Es gehören dazu Rechtsmittel, mit denen bestritten wird, daß eine bestimmte Tätigkeit die Kammermitgliedschaft dem Grunde nach oder im angenommenen Umfang begründet hat. Die erwähnte Zuständigkeitsbestimmung ist hingegen nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die sich auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der Kammerumlage stützen. In diesen Fällen wird nicht die Umlagepflicht aus der Sicht der Kammerzugehörigkeit bestritten. Angefochten wird vielmehr die Festsetzung der Abgabe (bzw. deren vorgesehene Selbstberechnung) auf der Grundlage eines - so die Behauptung - verfassungswidrigen Gesetzes. "... Gemäß §57 Abs1 Ziffer 3, HKG entscheidet über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer. Diese Bestimmung ist - wie bisher §57e Abs2 HKG - so zu verstehen, daß Rechtsmittel über die persönliche Umlagepflicht in die Zuständigkeit des Präsidenten der Landeskammer fallen. Es sind dies Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Frage der Kammerzugehörigkeit - und der daraus abgeleiteten Umlagepflicht - an sich. Es gehören dazu Rechtsmittel, mit denen bestritten wird, daß eine bestimmte Tätigkeit die Kammermitgliedschaft dem Grunde nach oder im angenommenen Umfang begründet hat. Die erwähnte Zuständigkeitsbestimmung ist hingegen nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die sich auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der Kammerumlage stützen. In diesen Fällen wird nicht die Umlagepflicht aus der Sicht der Kammerzugehörigkeit bestritten. Angefochten wird vielmehr die Festsetzung der Abgabe (bzw. deren vorgesehene Selbstberechnung) auf der Grundlage eines - so die Behauptung - verfassungswidrigen Gesetzes.

... Die Argumentation, die Bestreitung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen inkludiere zwingend die Bestreitung der Kammerumlagepflicht dem Grunde nach, ignoriert somit den hinter der Bestimmung des §57 Abs1 Z. 3 HKG stehenden Sinn. Ob eine Kammermitgliedschaft i.S.d. §57 Abs1 erster Satz HKG vorliegt, also ob eine Umlagepflicht dem Grunde nach besteht, kann nämlich - im Gegensatz zur Frage, ob §57 Abs1 HKG verfassungskonform ist - nur von der Kammer entschieden werden. ... Die Argumentation, die Bestreitung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen inkludiere zwingend die Bestreitung der Kammerumlagepflicht dem Grunde nach, ignoriert somit den hinter der Bestimmung des §57 Abs1 Ziffer 3, HKG stehenden Sinn. Ob eine Kammermitgliedschaft i.S.d. §57 Abs1 erster Satz HKG vorliegt, also ob eine Umlagepflicht dem Grunde nach besteht, kann nämlich - im Gegensatz zur Frage, ob §57 Abs1 HKG verfassungskonform ist - nur von der Kammer entschieden werden.

§57 Abs1 Z. 3 HKG wird demnach dahingehend auszulegen sein, daß dem Präsidenten der Landeskammer die Entscheidungskompetenz nur hinsichtlich der Frage nach der Kammermitgliedschaft zugewiesen wird."§57 Abs1 Ziffer 3, HKG wird demnach dahingehend auszulegen sein, daß dem Präsidenten der Landeskammer die Entscheidungskompetenz nur hinsichtlich der Frage nach der Kammermitgliedschaft zugewiesen wird."

b) Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Bestimmung des §57 HKG idF der 10. HKG-Novelle meint die belangte Behörde: b) Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Bestimmung des §57 HKG in der Fassung der 10. HKG-Novelle meint die belangte Behörde:

Die Verteilung der mit der Kammerfinanzierung verbundenen Lasten müsse sich an sachlichen Gesichtspunkten orientieren. Dabei hindere der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber nicht, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Unter Berücksichtigung dessen

"erachtet die belangte Behörde die Heranziehung des Umsatzes nach §1 Abs1 Z. 1 UStG 1972 zunächst als Bezugspunkt für die Betriebsgröße für die Kammerumlage nach §57 Abs1 HKG grundsätzlich als sachgerecht und zulässig. So wie der Gesetzgeber nach Auffassung der belangten Behörde keine unsachliche Differenzierung vornahm, als er die Umsatzhöhe als Anknüpfungsmerkmal für die Größenkriterien nach §§221 und 246 HGB, weiters für die Buchführungspflicht (§125 Abs1 BAO), die Soll- bzw. Istbesteuerung (§17 UStG, §12 AlkoholabgabeG), den Begriff des Kleinunternehmers (§6 Z. 18 UStG 1972 bzw. §6 Abs1 Z. 26 UStG 1994) und als ein Kriterium für die Einteilung in kleinere oder mittlere Betriebe gem. BG Nr. 351/1982 i.d.F. BGBl. Nr. 72/1986 heranzog, und so wie der (Landes-)Gesetzgeber den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gewiß auch nicht überschritten hat, als er als Bemessungsgrundlage für Abgaben auf den abgabepflichtigen Umsatz (VfGH vom 29.6.1990, Zl. G21/90, betreffend Krnt FremdenverkehrsabgabeG; §5 Vlbg FVkG; VfGH vom 29.11.1990, Zl. B1889/88, betreffend Sbg GetränkesteuerG) abstellte, so kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Umsatz eines Unternehmens typischerweise ein aussagekräftiger Parameter für die Betriebsgröße einer Kammermitgliedschaft ist. Dazu kommt, daß neben der umsatzbezogenen Kammerfinanzierung auch die Finanzierungsform der von den Arbeitslöhnen eines Unternehmens abgeleiteten Beitragserhebung kommt (§57 Abs5 und 6 Handelskammergesetz). Damit hat der Gesetzgeber einen weiteren Parameter für die Betriebsgröße bei der Kammerfinanzierung berücksichtigt (ähnlich wie der Gesetzgeber auch in den §§221 und 246 Abs1 HGB mehrere Parameter für die Betriebsgröße ansetzt). Dies ist etwa Beiser, RdW 1994, 174 f, entgegenzuhalten, wenn er an gegebener Stelle lediglich die umsatzabhängige Kammerfinanzierung im Auge hat. ... Im übrigen gibt es weitere zahlreiche Beispiele, wonach verschiedene Branchen bei all ihren Unterschiedlichkeiten zueinander und untereinander auch außerhalb des gewerblichen Bereiches auf den Umsatz als Größenmerkmal bzw. als Grundlage für eine Lastenverteilung abstellen, so etwa die Wirtschaftstreuhänder (§16 Abs2 Z. 3 Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz), die Ärzte (§56 Abs3 sowie §75 Abs3 Ärztegesetz; ... "erachtet die belangte Behörde die Heranziehung des Umsatzes nach §1 Abs1 Ziffer eins, UStG 1972 zunächst als Bezugspunkt für die Betriebsgröße für die Kammerumlage nach §57 Abs1 HKG grundsätzlich als sachgerecht und zulässig. So wie der Gesetzgeber nach Auffassung der belangten Behörde keine unsachliche Differenzierung vornahm, als er die Umsatzhöhe als Anknüpfungsmerkmal für die Größenkriterien nach §§221 und 246 HGB, weiters für die Buchführungspflicht (§125 Abs1 BAO), die Soll- bzw. Istbesteuerung (§17 UStG, §12 AlkoholabgabeG), den Begriff des Kleinunternehmers (§6 Ziffer 18, UStG 1972 bzw. §6 Abs1 Ziffer 26, UStG 1994) und als ein Kriterium für die Einteilung in kleinere oder mittlere Betriebe gem. BG Nr. 351/1982 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1986, heranzog, und so wie der (Landes-)Gesetzgeber den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gewiß auch nicht überschritten hat, als er als Bemessungsgrundlage für Abgaben auf den abgabepflichtigen Umsatz (VfGH vom 29.6.1990, Zl. G21/90, betreffend Krnt FremdenverkehrsabgabeG; §5 Vlbg FVkG; VfGH vom 29.11.1990, Zl. B1889/88, betreffend Sbg GetränkesteuerG) abstellte, so kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Umsatz eines Unternehmens typischerweise ein aussagekräftiger Parameter für die Betriebsgröße einer Kammermitgliedschaft ist. Dazu kommt, daß neben der umsatzbezogenen Kammerfinanzierung auch die Finanzierungsform der von den Arbeitslöhnen eines Unternehmens abgeleiteten Beitragserhebung kommt (§57 Abs5 und 6 Handelskammergesetz). Damit hat der Gesetzgeber einen weiteren Parameter für die Betriebsgröße bei der Kammerfinanzierung berücksichtigt (ähnlich wie der Gesetzgeber auch in den §§221 und 246 Abs1 HGB mehrere Parameter für die Betriebsgröße ansetzt). Dies ist etwa Beiser, RdW 1994, 174 f, entgegenzuhalten, wenn er an gegebener Stelle lediglich die umsatzabhängige Kammerfinanzierung im Auge hat. ... Im übrigen gibt es weitere zahlreiche Beispiele, wonach verschiedene Branchen bei all ihren Unterschiedlichkeiten zueinander und untereinander auch außerhalb des gewerblichen Bereiches auf den Umsatz als Größenmerkmal bzw. als Grundlage für eine Lastenverteilung abstellen, so etwa die Wirtschaftstreuhänder (§16 Abs2 Ziffer 3, Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz), die Ärzte (§56 Abs3 sowie §75 Abs3 Ärztegesetz; ...

Letztlich sieht §57 Abs2 HKG - was bei Beiser, a.a.O., in diesem Zusammenhang ebenfalls unerwähnt bleibt - für eine Reihe von Branchen Spezialregelungen für die Umlagenberechnung vor und geht damit sehr wohl auf Branchenspezifika ein. Besonders sei auch ... auf §57 Abs2 Z. 5 HKG hingewiesen, wonach der Kammertag im Interesse einer allgemein verhältnismäßigen Inanspruchnahme Sonderregelungen beschließen kann. ... Letztlich sieht §57 Abs2 HKG - was bei Beiser, a.a.O., in diesem Zusammenhang ebenfalls unerwähnt bleibt - für eine Reihe von Branchen Spezialregelungen für die Umlagenberechnung vor und geht damit sehr wohl auf Branchenspezifika ein. Besonders sei auch ... auf §57 Abs2 Ziffer 5, HKG hingewiesen, wonach der Kammertag im Interesse einer allgemein verhältnismäßigen Inanspruchnahme Sonderregelungen beschließen kann. ...

Dabei ist zusätzlich auf die unterschiedlichen Tausendsätze des Umsatzes hinzuweisen, die zwischen höchstens 0,45 v.T. (= 100) und höchstens 0,20 v.T. (= 44,44 % des Höchstsatzes und zugleich der von der Beschwerdeführerin anzuwendende Tausendsatz) differieren und demnach eine zusätzliche adäquate Bemessung bewirken sollen."

Kammermitglieder verursachten in zweifacher Hinsicht Kosten und hätten ebenso in zweifacher Hinsicht einen Nutzen, einerseits durch individuell in Anspruch genommene Kammerleistungen und andererseits durch nicht individuell zuordenbare Leistungen. Bei einer typisierenden Betrachtung müsse es zulässig sein, die mit den individuellen Leistungen (wie Beratungen, Informationen, Interventionen u.ä.) verbundenen Kosten mit zunehmender Betriebsgröße auch zunehmend höher einzuschätzen, zumal mit zunehmender Betriebsgröße betriebswirtschaftliche und rechtliche Strukturen oft komplexer würden. Aber auch die nicht individuell zuordenbaren Leistungen wiesen in ihrem Umfang eine typische Korrelation zur Unternehmungsgröße der Kammermitglieder auf, und vor allem liege in diesem Bereich die typische Korrelation zwischen dem Nutzen und der Unternehmensgröße der Kammermitglieder klar auf der Hand.

Die belangte Behörde gesteht zu, daß auch andere Größen wie beispielsweise der Gewinn einen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Kammerumlage darstellen könnten, doch sei auch eine gewinnabhängige Umlagenfestsetzung mit ähnlichen Unschärfen behaftet, wie etwa die Beispiele verlustträchtiger Unternehmungen oder Verlustzuweisungsgesellschaften erwiesen. Es sei daher zulässig, verschiedene Ansatzpunkte für eine verhältnismäßige Lastenverteilung heranzuziehen; man müsse "eine Lastenverteilung finden, die diesen Ansatzpunkten in ihrer Gesamtheit gerecht" werde. Angesichts dieses "Mix an Orientierungshilfen" sei es verfehlt, sich nur isoliert mit einem einzigen Ansatzpunkt auseinanderzusetzen, die Verknüpfung der Ansatzpunkte aber weitgehend außer acht zu lassen. Die neue Kammerumlage entspreche auch dem Solidaritätsgedanken, da sie ca. 64 % aller Kammermitglieder erfasse (während die Kammerumlage aufgrund ihrer Vorgängerbestimmung, da sie auf der Gewerbesteuer aufgebaut habe, infolge der Steuerbefreiungen nur rund 36 % aller Kammermitglieder betroffen habe).

In bezug auf die beschwerdeführende Gesellschaft wird sodann darauf hingewiesen, daß die Berechnung der auf der Gewerbesteuer basierenden, der Bundeskammer zustehenden Umlage im Jahr 1992 nahezu die gleiche Belastung ergeben habe, wie die auf der Bemessungsgrundlage des Umsatzes beruhende (auf das Jahr hochgerechnete) Festlegung der (Bundes-)Kammerumlage für das Jahr 1994.

Zu den von der Beschwerde relevierten Bedenken gegenüber der vorgenommenen Anknüpfung an das Umsatzsteuerrecht wird in der Gegenschrift insbesondere folgendes ausgeführt:

"In der Beschwerde wird die Nichtdifferenzierung zwischen Umsätzen, die dem Normalsteuersatz unterliegen, und Umsätzen, die mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern sind, sowie zwischen befreiten und nicht befreiten Umsätzen gerügt. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, welchen Einfluß die Art der Umsätze auf das Verhältnis Kostenverursachung/Nutzenerzielung haben soll. So ist nicht zu erkennen, daß ein Unternehmer, der (überwiegend) mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernde Umsätze oder auch steuerfreie Umsätze tätigt, nur deswegen die Leistung der Wirtschaftskammer weniger in Anspruch nimmt als ein anderer Unternehmer, der (überwiegend) mit dem Normalsteuersatz zu versteuernde Umsätze tätigt, weil seine Umsätze umsatzsteuerrechtlich anders (nämlich mit dem ermäßigten Steuersatz) bzw. nicht (bei steuerfreien Umsätzen) zu versteuern sind. Auch die Einbeziehung von Umsätzen an Anteilen von Gesellschaften und von Grundstücksumsätzen in die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage ist nicht unsachlich. Schließlich ist eine Konsultierung der Wirtschaftskammer aus Anlaß allfällig geplanter Umsätze der angeführten Art nicht unüblich, sodaß sehr wohl auch hinsichtlich der letztgenannten Umsätze eine Kostenverursachung/Nutzenerzielung vorliegen kann. Ebenfalls wurde nicht dargetan, warum vom Verfassungsgerichtshof bestätigte sachliche Rechtfertigungsgründe für eine (echte oder unechte) Befreiung von Umsätzen gegen eine Gleichbehandlung dieser Umsätze für die hier strittige Bemessungsgrundlage sprechen sollen. Der bloße Hinweis auf ein in der Beschwerde angeführtes Erkenntnis (VfSlg 9524/1982) reicht dafür alleine keinesfalls aus.

Zweifellos war die im Umsatzsteuergesetz 1972 aus dem früheren Umsatzsteuerrecht übernommene Befreiung für Umsätze von Blinden mit höchstens drei sehenden Arbeitnehmern (§6 Z. 10 UStG 1972) als Begünstigung gedacht. Ob allerdings eine mit dem Verlust des Vorsteuerabzugsrechtes verbundene Befreiungsbestimmung überhaupt Vorteile bringt, kann dahingestellt bleiben. Gerade diese aus körperlichen (= persönlichen) Gründen benachteiligte Berufsgruppe bedarf seitens der Wirtschaftskammer einer besonderen Unterstützung, sodaß der Gesetzgeber, im Sinne der Äquivalenzrechtsprechung zu Gebühren und Beiträgen, infolge Einbeziehung der Umsätze in die Bemessungsgrundlage eine adäquate Beitragsbemessung als angebracht erachtete. Zweifellos war die im Umsatzsteuergesetz 1972 aus dem früheren Umsatzsteuerrecht übernommene Befreiung für Umsätze von Blinden mit höchstens drei sehenden Arbeitnehmern (§6 Ziffer 10, UStG 1972) als Begünstigung gedacht. Ob allerdings eine mit dem Verlust des Vorsteuerabzugsrechtes verbundene Befreiungsbestimmung überhaupt Vorteile bringt, kann dahingestellt bleiben. Gerade diese aus körperlichen (= persönlichen) Gründen benachteiligte Berufsgruppe bedarf seitens der Wirtschaftskammer einer besonderen Unterstützung, sodaß der Gesetzgeber, im Sinne der Äquivalenzrechtsprechung zu Gebühren und Beiträgen, infolge Einbeziehung der Umsätze in die Bemessungsgrundlage eine adäquate Beitragsbemessung als angebracht erachtete.

...

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, daß Liebhabereibetriebe nicht umlagepflichtig seien. Die (von der Beschwerdeführerin nicht zu erkennende) sachliche Rechtfertigung hiefür liegt im folgenden: Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt, wird i.d.R. nicht unter (ins Gewicht fallender) Inanspruchnahme der Leistungen der Wirtschaftskammer ausgeübt.

Häufig werden typische Liebhabereibetätigungen (z.B. Vollblutzucht) überhaupt keine Kammermitgliedschaft begründen. Auch an dieser Stelle sei angemerkt, daß die Kammerumlage 2 bei Liebhabereibetätigungen anfällt."

6. a) Die Wirtschaftskammer Österreich verweist in ihrer Äußerung zunächst darauf,

"daß die Umlagen für die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, jedenfalls was die Umlagen für die Kammern selbst und nicht für die Fachgruppen(verbände) betrifft, eine einheitliche Größe darstellen und nicht in einzelne Umlagenteile aufgespalten werden dürfen. Gem §57 Abs1 HKG ist eine (im übrigen mit steigendem Umsatz degressive) Kammerumlage vorgesehen, deren Ertrag den Landeskammern und (zu einem geringeren Teil) der Wirtschaftskammer Österreich zuzukommen hat. Gleichzeitig sind die Landeskammern aber auch berechtigt und tatsächlich genötigt, zur Deckung ihrer Ausgaben weitere Umlagen vorzusehen, die von den Mitgliedern iSd §3 Abs2 HKG von den in deren Unternehmen anfallenden Arbeitslöhnen zu berechnen sind. Hier ist aus Vereinfachungsgründen die Beitragsgrundlage nach §41 FLAG heranzuziehen (§57 Abs5 HKG). Desgleichen kann die Wirtschaftskammer Österreich noch eine zusätzliche Umlage zur Deckung des Aufwandes vorsehen und ist - wie in der Folge zu zeigen sein wird - dazu auch genötigt (§57 Abs6 HKG). Diese Umlagen sind in der 10. HKG-Novelle nicht geändert worden und betragen daher unverändert (für die WKÖ und die Landeskammer zusammen) im allgemeinen 0,4 v.H. der Beitragsgrundlage (aufgeteilt im Verhältnis 4:1 zwischen Landeskammer und Wirtschaftskammer Österreich), nur in Vorarlberg weniger, nämlich 0,32 v.H. der Beitragsgrundlage (aufgeteilt im Verhältnis 3:1)."

Aus Finanzierungsrechnungen der Kammer ergebe sich,

"daß auf der Ebene der Wirtschaftskammer Österreichs die Deckung durch die Kammerumlage II etwa 57 %, sonst um die 50 % beträgt, während die Deckung durch die Kammerumlage, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, dessen Bescheide nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten sind, ist, also der sogenannten Kammerumlage I (gem §57 Abs1 bis 4 HKG) bei der Wirtschaftskammer Österreich nur 27 %, bei einzelnen Wirtschaftskammern 21 % (Vorarlberg) oder 25 % (Salzburg) der Gesamtausgaben ausmacht. Selbs

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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