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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Auch im Fall der freiwilligen Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat samt dortiger Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und Übergang der Zuständigkeit auf diesen Mitgliedstaat gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung, ist das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers zu verneinen (vgl. VwGH 30.7.2021, Ra 2020/01/0219 und 0220). Weil nämlich nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird (vgl. etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173, mwN, unter Hinweis auf EuGH 25.10.2017, C-201/16, Shiri), hätte das BVwG im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im fortgesetzten Verfahren die abweisende Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz aufgrund der nunmehr gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates in eine Zurückweisung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 abzuändern. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten käme hingegen nicht mehr in Betracht.Auch im Fall der freiwilligen Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat samt dortiger Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und Übergang der Zuständigkeit auf diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung, ist das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers zu verneinen vergleiche VwGH 30.7.2021, Ra 2020/01/0219 und 0220). Weil nämlich nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins und 2 dieser Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird vergleiche etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0173, mwN, unter Hinweis auf EuGH 25.10.2017, C-201/16, Shiri), hätte das BVwG im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im fortgesetzten Verfahren die abweisende Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz aufgrund der nunmehr gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates in eine Zurückweisung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 abzuändern. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten käme hingegen nicht mehr in Betracht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140354.L01Im RIS seit
24.09.2021Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021