TE Vwgh Beschluss 2021/9/8 Ra 2021/20/0219

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Index

E1P
E3R E19104000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs3
BFA-VG 2014 §21 Abs6a
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
VwGG §34 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des S D, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2021, W144 2241301-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 23. Februar 2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am 19. November 2020 hatte der Revisionswerber bereits in Rumänien einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig (mit Entscheidung vom 18. Dezember 2020, wogegen der Revisionswerber kein Rechtsmittel erhoben hatte) abgewiesen worden war. Rumänien stimmte dem am 25. Februar 2021 auf Basis der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-Verordnung) gestellten Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörde mit Schreiben vom 10. März 2021 zu.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies daraufhin den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 25. März 2021 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) unter Feststellung der Zuständigkeit Rumäniens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-Verordnung zurück, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies daraufhin den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 25. März 2021 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) unter Feststellung der Zuständigkeit Rumäniens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-Verordnung zurück, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. April 2021 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. April 2021 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, der Revisionswerber fürchte, im Fall seiner Überstellung nach Rumänien weiter in die Türkei abgeschoben zu werden. Zudem sei er in Rumänien von Polizisten geschlagen worden. Hätte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, hätte der Revisionswerber die (schlechte) Versorgungssituation für Asylwerber in Rumänien schildern können.

8        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im „Dublin-System“ vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Weiters wurde in der Judikatur festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0435, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im „Dublin-System“ vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Weiters wurde in der Judikatur festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage vergleiche , VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0435, mwN).

9        Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim BFA oder beim BVwG offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031).Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim BFA oder beim BVwG offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen vergleiche , VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031).

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche , VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, mwN).

11       Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage von Länderberichten ausgeführt, es lägen keine Hinweise vor, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Mängel aufwiesen. Die Revision, die diesen Erwägungen nicht substantiiert entgegentritt, vermag nicht aufzuzeigen, dass durch eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Rumänien die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 entkräftet würde.Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage von Länderberichten ausgeführt, es lägen keine Hinweise vor, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Mängel aufwiesen. Die Revision, die diesen Erwägungen nicht substantiiert entgegentritt, vermag nicht aufzuzeigen, dass durch eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Rumänien die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 entkräftet würde.

12       Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe veraltete Länderberichte herangezogen, verabsäumt sie es, konkret auszuführen, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären und weshalb diese zu anderen Entscheidungen hätten führen können (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von geltend gemachten Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/14/0368 bis 0372, mwN).Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe veraltete Länderberichte herangezogen, verabsäumt sie es, konkret auszuführen, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären und weshalb diese zu anderen Entscheidungen hätten führen können vergleiche , zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von geltend gemachten Verfahrensmängeln in der Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/14/0368 bis 0372, mwN).

13       Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er in Rumänien von Polizisten geschlagen worden sei, auseinandergesetzt und ist, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in nicht unschlüssiger Weise zur Auffassung gelangt, dass dies im Rahmen der versuchten Abschiebung des Revisionswerbers, der er sich widersetzt hätte, erfolgt sei und aufgrund der nunmehrigen Zustimmung Rumäniens zur Übernahme des Revisionswerbers keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er einem neuerlichen Übergriff ausgesetzt sei.

14       Insoweit die Revision demnach das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beanstandet, vermag sie nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann (vgl. dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072), vorgelegen wäre.Insoweit die Revision demnach das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beanstandet, vermag sie nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach der Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann vergleiche , dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072), vorgelegen wäre.

15       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200219.L00

Im RIS seit

24.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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