TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/30 LVwG-AV-393/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs2a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Februar 2021, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 1. August 2012, Zl. ***, wurde der A GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, GStk. Nr. ***, KG ***, erteilt. Der Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 25. Oktober 2012,
Zl ***, wurde die der A GmbH erteilte Ermächtigung erweitert.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 9. Februar 2017, Zl. ***, wurde die der A GmbH erteilte Ermächtigung erneut erweitert.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2021, Zl. ***, wurde die der A GmbH erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, GStk. Nr. ***, KG ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Weiters wurde die Ermächtigungsinhaberin aufgefordert, unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zurückzustellen. Zudem wurde die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** mit sofortiger Wirkung für gegenstandslos erklärt.

In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Am 4. Juni 2020 habe Herr C ein positives Gutachten (Nr. ***) gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 für den PKW mit dem Kennzeichen *** ausgestellt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben gewesen seien. Bei einer am 17. Juni 2020 durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle seien zahlreiche schwere Mängel dieses Fahrzeuges festgestellt worden.

Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 2. Februar 2021, ***, sei das Strafverfahren gegen C wegen § 302 Abs. 1 StGB gemäß §§ 200 Abs. 5 iVm 199 StPO eingestellt worden. Begründend sei ausgeführt worden, dass die Staatsanwaltschaft *** dem Angeklagten C mit Anklageschrift vom 3.12.2020, AZ ***, zur Last gelegt habe, er habe am 4.6.2020 in *** als zur Ausstellung von Prüfgutachten gemäß § 57a befugte Person, sohin als Beamter (§ 74 Abs. 1 Z. 4 StGB), mit dem Vorsatz, Kraftfahrzeuge nur nach ordnungsgemäßer Durchführung der gemäß § 57a KFG vorgeschriebenen wiederkehrenden Begutachtung ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen sowie auf Ausschluss nicht verkehrs-, betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr, und D an seinem Recht auf korrekte Begutachtung seines PKW nach § 57a KFG zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes oder des Landes Niederösterreich als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende ordnungsgemäße Begutachtung von Fahrzeugen nach der genannten Gesetzesstelle, vorzunehmen und danach entsprechende Prüfgutachten auszustellen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG mit der Nummer *** für den PKW Toyota GT 86 mit dem Kennzeichen *** ausstellte, obwohl er wusste, dass die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. C habe dadurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB begangen.

Der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung vom 26.1.2021 zu der ihm zur Last gelegten Tat bekannt, weshalb in Anbetracht des hinreichend geklärten Sachverhaltes seine Schuld nicht als schwer anzusehen wäre. Eine Bestrafung des Angeklagten erscheine überdies nicht erforderlich, um ihn oder andere von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Die Staatsanwaltschaft *** sei mit einer diversionellen Erledigung des Strafverfahrens durch Bezahlung eines Geldbetrages durch den Angeklagten in Höhe von EUR 5.000,-- (beinhaltend auch die Gerichtskosten) binnen 14 Tagen, einverstanden gewesen.

C habe den Geldbetrag von EUR 5.000,- am 29.1.2021 bezahlt.

Am 2. September 2020 seien bei einer unangekündigten Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt worden:

-    Kein Nachweis über den Verbleib: Die Plaketten *** und *** seien im System offen, aber körperlich nicht vorhanden gewesen.
  Schwerer Mangel

-    Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt:

      Schwerer Mangel

Bei der Begutachtung (Gutachten Nr. ***) seien beim Benzinabgastest nur die Werte bei Leerlaufdrehzahl kontrolliert worden, obwohl das Fahrzeug über einen geregelten Katalysator (EG Abgasnorm: 94/12/EG) verfüge.

Bei der Begutachtung mehrerer Dieselfahrzeuge (dokumentiert bei Gutachten Nr. ***, ***) seien durch eine unzulässige Prüfmethode (Beschleunigungswerte von über 3 Sekunden) verfälschte Messergebnisse erzielt worden.

Die Behörde könne angesichts der Unrichtigkeit des am 4. Juni 2020 von der A GmbH ausgestellten Gutachtens (Nr. ***) gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967, womit Herr C den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 Abs. 1 StGB verwirklicht habe in Verbindung mit dem Revisionsergebnis vom 2. September 2020 derzeit nicht davon ausgehen, dass die der A GmbH anvertraute hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausgeübt werde.

Daran könnten auch etwaige im Anschluss an die Revision ergriffenen Maßnahmen nichts ändern.

Das öffentliche Interesse an der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen und am Ausschluss nicht vertrauenswürdiger Personen von der Begutachtungstätigkeit gemäß § 57a Abs. 4KFG 1967 überwiegen das wirtschaftliche Interesse des Ermächtigungsinhabers an der weiteren Ausübung der erteilten Ermächtigung. Die festgestellten schweren Mängel erforderten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wegen Gefahr im Verzug.

Dagegen hat die A GmbH mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides C nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH gewesen sei. Dieser habe am 28.08.2020 seine Funktion als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zurückgelegt und an das Landesgericht *** den Antrag auf Eintragung des Geschäftsführerrücktritts gestellt.

Mit Schreiben vom 31.08.2020 habe die A GmbH der Kraftfahrbehörde mitgeteilt, dass Herr C infolge Pensionierung aus der Liste der geeigneten Personen gestrichen und Herr E als geeignete Person namhaft gemacht werde. Herr E sei vertrauenswürdig und sei nicht mehr davon auszugehen, dass eine vertrauensunwürdige Person eine Begutachtungstätigkeit durchführe. Dieser besitze die spezifische Vertrauenswürdigkeit, die von ihm erwartet werden dürfe, wenn er über eine Ermächtigung im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfüge oder sie erlangen wolle, solle doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich sei also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lasse, das mit jenen Interessen im Einklang stehe, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliege.

Herr C sei zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides als Geschäftsführer der A GmbH längst zurückgetreten. Er sei nunmehr in Pension und in keiner Weise mehr operativ tätig.

Die Annahme der belangten Behörde, dass wiederkehrende Begutachtungen durch eine vertrauensunwürdige Person durchgeführt würden, sei daher falsch.

Mit Schreiben vom 1. März 2021 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Vorausgeschickt wird, dass hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bereits mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. April 2021,
LVwG-AV-393/002-2021, abgesprochen wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16. Juni 2021 gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführerin F, der Zeugen C und G sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen H und durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.

Die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, F gab an, dass sie seit 30.09.2014 handelsrechtliche Geschäftsführerin der A GmbH sei, die Vertretungsbefugnis sei mit einem weiteren Geschäftsführer, d.h. bis zum Ausscheiden ihres Vaters C gemeinsam mit diesem oder einem Gesamtprokuristen, das sei ihre Mutter.

Sie habe keine technische Ausbildung und kenne sich mit den technischen Details einer § 57a Begutachtung nicht aus. Sie sei nicht in der Lage, erstattete Gutachten nach § 57a KFG 1967 auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu kontrollieren, weil sie sich damit nicht auskenne.

Ihr Vater sei im verfahrensrelevanten Zeitraum die einzige geeignete Person zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen gewesen. Es sei richtig, dass dieser am 4. Juni 2020 ein falsch positives Gutachten erstattet habe, wofür sie aber nichts könne, weil ihr Vater es falsch gemacht habe. Das Vorfallsgeschehen habe in einer gerichtlichen Diversion geendet. Ihr Vater sei am 1.9.2020 in Pension gegangen und habe alle Funktionen zurückgelegt.

Über das Revisionsergebnis vom 2.9.2020 könne sie keine Angaben machen. Sie wisse darüber gar nicht Bescheid, dafür sei ihr Vater ausschließlich verantwortlich gewesen. Offensichtlich seien bei der Revision zwei Plaketten im System offen gewesen, körperlich aber nicht vorhanden gewesen. Eine Plakette sei zwischenzeitlich wieder aufgetaucht, über den Verbleib der anderen könne sie keine Auskunft geben.

Sie könne zu den nicht ordnungsgemäß durchgeführten Abgasmessungen auch keine Angaben machen, sie kenne sich damit nicht aus.

Ihr Vater habe im Betrieb alleine geschaltet und gewaltet, er habe alleine zu verantworten, wenn Fehler passiert seien. Es sei auch niemand im Betrieb gewesen, der fachlich in der Lage gewesen wäre, die Begutachtungstätigkeit zu überwachen. Ihr Vater sei ganz alleine in der Werkstätte gewesen.

Am 1.9.2020 sei Herr E als geeignete Person namhaft gemacht worden und habe bis zum Widerruf der Ermächtigung auch Begutachtungen durchgeführt. Auch bei Herrn E müsse sie sich darauf verlassen, dass er rechtmäßig handle und sorgfältige Begutachtungen durchführe. Es sei immer noch keine Art von Kontrolltätigkeit im Betrieb vorgesehen.

Der Zeuge C gab an, dass er am 4. Juni 2020 das falsch positive Gutachten erstattet und mit der Annahme der gerichtlichen Diversion und Zahlung des vorgeschriebenen Geldbetrages die Verantwortung dafür übernommen. Es sei richtig, dass zwei im System offene Plaketten körperlich nicht vorhanden gewesen seien, eine davon sei in der Zwischenzeit wieder aufgetaucht, diese sei verlocht gewesen. Die andere Plakette sei nicht mehr aufgetaucht.

Zum Benzinabgastest (Gutachten Nr. ***) und zu den Dieselabgastests (z.B. Gutachten Nr. ***, ***) könne er nichts sagen.

Seine Tochter habe seine Begutachtungstätigkeit nicht überwacht und kontrolliert, indem sie über keine fachlichen Kenntnisse verfüge. Sie habe Organisatorisches überwacht, ob etwa die Plaketten vorhanden sind und ordnungsgemäß im Tresor versperrt sind.

Es habe sich um die erste Beanstandung seitens der Behörde gehandelt, es habe seit der Erteilung der Ermächtigung 2012 einmal eine Revision gegeben, aber dabei keine Beanstandungen. Er sei nicht mehr im Betrieb tätig.

Der Zeuge G gab an, dass er am 2.9.2020 eine Revision im Betrieb A GmbH durchgeführt habe. Er habe festgestellt, dass zwei im System offene Plaketten körperlich nicht vorhanden gewesen seien. Der Verbleib dieser Plaketten habe nicht aufgeklärt werden können.

Er habe weiters beanstandet, dass beim Gutachten Nr. *** der Benzinabgastest nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei (Leerlaufdrehzahl von 860 Umdrehungen/Minute), indem nur die Werte bei Leerlaufdrehzahl kontrolliert worden seien, obwohl das Fahrzeug über einen geregelten Katalysator verfügt habe und daher mit erhöhter Leerlaufdrehzahl (mindestens 2000 Umdrehungen/Minute) zu prüfen gewesen wäre. Indem der Benzinabgastest nicht entsprechend der Vorgaben der PBStV durchgeführt worden sei, könne kein Nachweis geführt werden, dass die erzielten Abgaswerte eine positive Begutachtung ergeben hätten.

Er habe weiters die beiden Gutachten Nr. *** und *** beanstandet, es habe sich um Dieselabgastests gehandelt, wo vorgeschrieben sei, dass mittels Messgasstoß das Gaspedal voll durchzutreten und nach Erreichen der Prüfdrehzahl sofort wieder freizugeben sei. Im Gegenstand hätten Beschleunigungswerte über 3 Sekunden stattgefunden. Es handle sich dabei nicht um eine ordnungsgemäße Feststellung der Abgaswerte, indem durch das langsame Beschleunigen von über 3 Sekunden verminderte Abgaswerte emittiert würden. Er könne sich daran erinnern, dass diese Vorgangsweise noch bei mehr Gutachten auffällig gewesen sei, dokumentiert habe er es jedoch lediglich bei diesen beiden Gutachten.

Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige erstattet folgendes Gutachten:

„Am 02.09.2020 wurde in der Prüfstelle *** bei der Firma A GmbH eine Revision durchgeführt und Mängel festgestellt. Diese sind im Revisionsgutachten zusammengefasst. In diesem ist beschrieben, dass zwei Plaketten im Betrieb nicht auffindbar waren, bei diesen handelt es sich um die Plaketten Nr. *** bzw. ***. Eine dieser Plaketten konnte gefunden werden, bei dieser Plakette handelt es sich um die Plakette mit der Nr. ***. Bei dieser Plakette hat es sich laut Herrn C um eine verstanzte Plakette gehandelt. Werden Plaketten verstanzt, dann sind diese aufzubewahren und im System als ungültig zu kennzeichnen bzw. zu stornieren. Beide Plaketten wurden bis heute im System nicht storniert.

Ein weiterer Mangel wurde im Bereich der Abgasprüfung festgestellt: Im Gutachten mit der Nr. *** wurde ein Fahrzeug Peugeot Handelsname 306 Cabrio überprüft. Dieses Fahrzeug besitzt eine Erstzulassung mit 21.06.1999, es handelt sich um einen Antrieb mit Fremdzündungsmotor mit geregeltem Katalysator. In diesem Fall sind die Abgaswerte Kohlenmonoxid und HC, wie auch andere Werte sowohl bei Standdrehzahl, wie auch bei erhöhter Drehzahl zu messen. Im Gutachten bzw. im zugehörigen Ausdruck sieht man, dass bei diesem Fahrzeug nur bei einer Drehzahl von 860 Umdrehungen/Min. gemessen wurde. Die Abgasmessung bei erhöhter Drehzahl (mind. 2000 Umdrehungen/Min.) wurde weder im Gutachten vermerkt noch ist es am Abgasausdruck ersichtlich.

Zur Frage, ob es möglich ist, rein bei der Leerlaufdrehzahl zu messen und das System bzw. der Abgastester lässt es gar nicht zu, wenn nur bei Standdrehzahl gemessen wurde, kann Folgendes ausgeführt werden:

Die Abgasüberprüfung z.B. bei Motorrädern wird nur bei Standdrehzahl durchgeführt, deshalb ist es mit jedem Benzinabgastester möglich, lediglich bei Standdrehzahl zu messen. Der Abgastester lässt dies zu, dass man nicht bei erhöhter Drehzahl unbedingt messen muss um entsprechende Abgaswerte zu bekommen.

Weiters wurden zwei Abgasprüfungen bemängelt, bei diesen handelte es sich um Fahrzeuge, welche mit den Gutachten Nr. *** bzw. *** positiv von der Firma A begutachtet wurden. Bei den zugehörigen Abgasmessschrieben ist zu sehen, dass die Hochlaufzeiten bis zur Abregeldrehzahl über 3 Sek. betrugen. Bei einer richtigen Abgasmessung ist ein Gasmessstoß durchzuführen, d.h. dass das Gaspedal durchzutreten ist und die Abgaswerte bei der Abregeldrehzahl verwertet werden müssen. Wird langsamer auf das Gaspedal gestiegen, sodass nicht der Gasstoß wie vorgeschrieben durchgeführt wird, sondern ein langsames Gas geben, wird dadurch die Abgasmessung insofern verfälscht, dass diese nicht der Abgasprüfung bei Vollgas entsprechen. Eine Hochlaufzeit ist zwar nicht definiert, aus technischer Erfahrung kann gesagt werden, dass diese unter 1 Sek. bei so gut wie allen Fahrzeugen möglich ist.

Wird die Abgasprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, dies betrifft Benzin- wie auch Dieselfahrzeuge, können diese jedenfalls aus technischer Sicht nicht für eine Begutachtung herangezogen werden, da die Prüfvorschriften nach PBStV bzw. Mängelkatalog nicht eingehalten wurden. Beim Dieselabgastest ist es durchaus möglich, dass man im Abgasmessgerät eingibt, welche Mindestdrehzahl erreicht werden muss, um eine Messung überhaupt positiv durchführen zu können, dies ist aber nicht unbedingt erforderlich, da sowieso immer entweder bei Abregeldrehzahl bzw. mindestens der Nenndrehzahl geprüft werden muss.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 1. August 2012,
Zl. ***, wurde der A GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, GStk. Nr. ***, KG ***, erteilt. Der Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 25. Oktober 2012, Zl. ***, wurde die der A GmbH erteilte Ermächtigung erweitert.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 9. Februar 2017, Zl. ***, wurde die der A GmbH erteilte Ermächtigung erneut erweitert.

Am 4. Juni 2020 hat Herr C ein positives Gutachten (Nr. ***) gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 für den PKW mit dem Kennzeichen *** ausgestellt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Bei einer am 17. Juni 2020 durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurden zahlreiche schwere Mängel dieses Fahrzeuges festgestellt worden.

Das Strafverfahren gegen C wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB wurde mit einer Diversion durch Bezahlung eines Geldbetrages durch den Angeklagten beendet.

Am 2. September 2020 wurden bei einer unangekündigten Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt (Revisionszeitraum 1.1.2020 bis 28.8.2020):

-    Kein Nachweis über den Verbleib hinsichtlich der Plakette ***. Beide Plaketten *** (verstanzt) und *** wurden im EBV-System nicht storniert.

-    Bei der Begutachtung (Gutachten Nr. ***) wurden beim Benzinabgastest nur die Werte bei Leerlaufdrehzahl (860 Umdrehungen/Minute) kontrolliert, obwohl das Fahrzeug über einen geregelten Katalysator (EG Abgasnorm: 94/12/EG) verfügte und mit erhöhter Leerlaufdrehzahl mit mindestens 2000 Umdrehungen/Minute hätte geprüft werden müssen. Diese Abgaswerte hätten nicht für eine positive Begutachtung herangezogen werden dürfen.

-    Bei der Begutachtung mehrerer Dieselfahrzeuge (dokumentiert bei Gutachten Nr. ***, ***) wurden durch eine unzulässige Prüfmethode (Beschleunigungswerte von über 3 Sekunden) verfälschte Messergebnisse erzielt. Diese Abgaswerte hätten nicht für eine positive Begutachtung herangezogen werden dürfen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Akt einliegenden anlässlich der Revision beanstandeten Gutachten, den glaubwürdigen Zeugenaussagen, sowie dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen und wurden im Übrigen beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Gemäß § 57a Abs. 2a leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).

Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.

Wie oben dargelegt, wurden im gegenständlichen Betrieb zumindest 4 Gutachten falsch positiv ausgestellt, wobei die unrichtige Erstattung des Gutachtens Nr. *** am 4. Juni 2020 sogar den Tatbestand des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB erfüllte.

Schwer wiegt die Erstattung eines Gutachtens, wobei beim Benzinabgastest infolge Nichterreichens der erhöhten Leerlaufdrehzahl von mindestens 2.000 Umdrehungen/min. keine ordnungsgemäße Abgasprüfung durchgeführt wurde, sodass die damit gewonnenen Werte jedenfalls nicht Grundlage einer positiven Begutachtung hätten sein dürfen.

Besonders gravierend ist die Erstattung zahlreicher (zwei dezidiert dokumentierte) Gutachten bei Fahrzeugen mit Dieselmotor, bei denen durch eine falsche Abgasprüfmethode Abgaswerte ermittelt wurden, die nicht Grundlage einer positiven Begutachtung hätten sein dürfen.

Wie von der Kraftfahrbehörde zutreffend ausgeführt, rundet auch das Fehlen einer Plakette das Bild eines auffallend sorglosen Umganges mit der erteilten Ermächtigung ab.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen.

Die beschwerdeführerseits vertretene Auffassung, der damalige handelsrechtliche Geschäftsführer und gleichzeitig als geeignete Person fungierende C sei alleine verantwortlich und vertrauensunwürdig, doch sei dieser infolge Pensionierung nicht mehr im Unternehmen tätig, geht ins Leere.

Vielmehr ist ein zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigter (Verein oder Gewerbetreibender) dann vertrauenswürdig, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass der Verein oder Gewerbetreibende die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem genannten Verwaltungszweck ausübt. Die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten durch das geeignete Personal erschüttert die Vertrauenswürdigkeit der ermächtigten Person (hier: GmbH) auch dann, wenn die Unternehmensleitung von den Vorgängen keine Kenntnis hatte, weil sie ihrer Kontroll- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist (VwGH 17.12.2002, 2001/11/0061).

Im Gegenstand ist die handelsrechtliche Geschäftsführerin der A GmbH, F, seit 30.09.2014 vertretungsbefugt, doch hat sie ausgeführt, dass die einzige geeignete Person (ihr Vater C) im Betrieb alleine geschaltet und gewaltet habe, dieser alleine verantwortlich gewesen sei, indem sie sich selbst mit den technischen Details einer wiederkehrenden Begutachtung nicht auskenne.

Indem die handelsrechtliche Geschäftsführerin F keinerlei Kontroll- und Aufsichtspflicht über die geeignete Person C nachgekommen ist (so hat sie zugestanden, mangels Fachkompetenz gar nicht in der Lage gewesen zu sein, Gutachten nach § 57a KFG 1967 auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen), muss sie die widerrechtlichen Handlungen der geeigneten Person gegen sich gelten lassen und ist nach dem oben Ausgeführten die Vertrauenswürdigkeit der Ermächtigten, der A GmbH, erschüttert.

Bei der gebotenen Beurteilung des auf Grund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin gewonnenen Persönlichkeitsbildes kann somit aber nicht gesagt werden, dass sie (derzeit) die spezifische Vertrauenswürdigkeit aufweist, indem die Geschäftsführung sich immer noch auf die rechtmäßige und sorgfältige Begutachtung der von ihr namhaft gemachten geeigneten Person verlassen muss, noch immer keinerlei Art von Kontrolltätigkeit im Betrieb vorgesehen ist. Es wurde im Unternehmen der Beschwerdeführerin auch zwischenzeitlich kein funktionierendes Schulungs- und Kontrollsystem eingeführt, es ist nicht gelungen, der Kraftfahrbehörde oder dem erkennenden Gericht ein Qualitätssicherungskonzept zu präsentieren, aus welchem ein Vorgehen abzuleiten ist, wie beschwerdeführerseits eine Wiederholung der damaligen Vorkommnisse verhindert und eine ordnungsgemäße Begutachtungstätigkeit sichergestellt werden soll.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, der Widerruf der Ermächtigung wäre wirtschaftlich gesehen eine ausgesprochen harte Maßnahme, führe letztlich zum Verlust von Kunden und eines wichtigen betrieblichen Standbeines, so ist dem zu entgegnen, dass derartige Umstände beim Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass nur verkehrs- und betriebstaugliche sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, außer Betracht zu bleiben haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.393.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten