TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/13 LVwG-S-483/001-2020

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Veröffentlicht am 13.07.2021
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Entscheidungsdatum

13.07.2021

Norm

KFG 1967 §4 Abs2a
KFG 1967 §7 Abs1
KFG 1967 §14 Abs4
KFG 1967 §45
KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §134
VStG 1991 §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 03.02.2020, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1960) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird betreffend die Spruchpunkte 1., 3., 4., 5. und 7. des Straferkenntnisses mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

a) Die im Straferkenntnis angeführten verletzten Rechtsvorschriften haben für den Spruchpunkt 1. zu lauten:
„zu 1. § 45 Abs. 2 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019“,
„zu 3. § 102 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019 und § 7 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 375/1988 iVm.§ 4 Abs. 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. II Nr. 172/2019“,
„zu 4. § 102 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019 und § 7 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 375/1988 iVm § 4 Abs. 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. II Nr. 172/2019“,
„zu 5. § 102 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019 und § 4 Abs. 2a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 78/2019“,
102 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019 und § 7 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 375/1988 iVm § 4 Abs. 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. II Nr. 172/2019,“,
b) Die im Straferkenntnis angeführte Strafnorm hat jeweils zu lauten: „§ 134 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019“.

3.   Der Beschwerde wird betreffend die Spruchpunkte 2., 6., 8, 9. und 10. des Straferkenntnisses Folge gegeben und es wird das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten aufgehoben.

Das Verwaltungsstrafverfahren werden gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

4.   Der im Straferkenntnis festgesetzte Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren wird mit insgesamt 66,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 127,-- Euro zu leisten.

5.       Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

- §§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

- §§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

- § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

- Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 828,-- Euro (Strafe: 635,-- Euro; Kosten: 66,-- Euro und 127,-- Euro) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn A, gründet sich auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 31.10.2019 GZ-P: ***.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Verstöße gegen das KFG 1967 in 14 Punkten mit Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen belegt. Der Beschwerdeführer erhob gegen 10 Punkte Einspruch. Nicht bekämpft wurden die Strafen wegen nicht entsprechender Begutachtungsplakette am LKW und am Anhänger, Fehlens des zugewiesenen behördlichen Kennzeichens hinten am LKW, Überschreitung der größten zulässigen Gesamtlänge für Kraftwagen mit Anhänger

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ersuchte daraufhin den Anzeigeleger um Stellungnahme zu den Einspruchsangaben. Eine solche Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 17.12.2019 abgegeben. Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die polizeiliche Stellungnahme sowie das Protokoll über die Teiluntersuchungen der Landesverkehrsabteilung gemäß § 58 KFG des Amtes der NÖ Landesregierung zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer gab dazu durch seine Rechtsvertretung die Stellungnahme vom 31.01.2020 ab.

1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 03.02.2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:

„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:   16.10.2019, 09:20 Uhr

Ort:       Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***

Richtung/Kreuzung: Rifa ***

Fahrzeug:  ***; ***, Anhänger, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Sie haben das KFZ, Type LKW Scania P124, ***, welches mit

dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, verwendet, obwohl es sich

um keine Probefahrt, sondern um eine Überstellungsfahrt (lt. Ihren Angaben in eine

Werkstätte zum Reifenwechsel) gehandelt hat.

2. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht

davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des

Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW das Cellon der

Schlussleuchte links gebrochen war und daher bei Betrieb nach hinten weißes Licht

ausgestrahlt wurde.

3. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht

davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des

Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim LKW der Reifen der 3.

Achse links verwendet wurde, obwohl dieser Beschädigungen auf der Lauffläche

aufwies, die bis auf das Gewebe reichten (Rostbildung). Die Verwendung von

Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende

Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist

verboten. Es wurde dadurch ein Fahrzeug gelenkt, dessen technischer Zustand eine

Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte und musste Ihnen der technische

Mangel vor Fahrtantritt auffallen.

Hinweis:

Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit

Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.

Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites

Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung

einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie

entnehmen, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten

unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die

für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten

der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag.

Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites

Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei

Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen

werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.

4. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht

davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des

Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Kraftfahrzeug, mit

welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen der Reifen der 3. Achse

rechts innen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die

erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies. Es wurde dadurch ein Fahrzeug gelenkt,

dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte und

musste Ihnen der technische Mangel vor Fahrtantritt auffallen.

Hinweis:

Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit

Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.

Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites

Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung

einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie

entnehmen, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten

unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die

für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten

der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag.

Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites

Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei

Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen

werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.

5. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht

davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des

Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am LKW kein geeigneter

Unterfahrschutz angebracht war, obwohl an Kraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen,

Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger

außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern, soweit mit ihnen auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h

überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr

als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die

Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges bestimmten Verwendungszweck

unvereinbar ist, hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere

Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige Aufbau- oder Rahmenteile oder

Stoßstangen haben muss. Der Unterfahrschutz links hinten war stark verbogen.

6. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht

davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des

Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und

betriebssichere Verwendung des Anhänger maßgebenden Teile nicht den

Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und

Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen

Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere

Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen

noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder

vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge

entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Achsträger der 2. Achse links

durchgerostet war. Es wurde dadurch ein Fahrzeug gelenkt, dessen technischer

Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte und musste Ihnen der

technische Mangel vor Fahrtantritt auffallen.

Hinweis:

Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit

Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.

Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites

Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung

einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie

entnehmen, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten

unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die

für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten

der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag.

Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites

Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei

Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen

werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.

7. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht

davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des

Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Anhänger der Reifen

der 2. Achse links verwendet wurde, obwohl dieser Beschädigungen aufwies, die bis

auf das Gewebe reichten. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge

sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des

Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist verboten. Es wurde dadurch ein

Fahrzeug gelenkt, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der

Verkehrssicherheit darstellte und musste Ihnen der technische Mangel vor

Fahrtantritt auffallen.

Hinweis:

Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit

Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.

Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites

Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung

einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie

entnehmen, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten

unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die

für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten

der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag.

Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites

Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei

Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen

werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.

8. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht

davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des

Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und

betriebssichere Verwendung des Anhänger maßgebenden Teile nicht den

Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und

Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen

Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere

Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen

noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder

vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge

entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Luftfederbälge der 3. Achse links und der

2. Achse rechts stark rissig waren und das Gewebe sichtbar war. Es wurde dadurch

ein Fahrzeug gelenkt, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der

Verkehrssicherheit darstellte und musste Ihnen der technische Mangel vor

Fahrtantritt auffallen.

Hinweis:

Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit

Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.

Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites

Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung

einer besonderen Maßnahme anordnen. Der beiliegenden Tabelle können Sie

entnehmen, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten

unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die

für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikten

der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlag.

Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites

Vormerkdelikt begangen werden, verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei

Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen

werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.

9. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht

davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des

Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und

betriebssichere Verwendung des Anhänger maßgebenden Teile nicht den

Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und

Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen

Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere

Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen

noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder

vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge

entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Luftfederbälge der 3. Achse links und der

2. Achse rechts stark rissig waren und das Gewebe sichtbar war.

10. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht

davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des

Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und

betriebssichere Verwendung des Anhänger maßgebenden Teile nicht den

Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und

Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen

Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere

Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen

noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder

vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge

entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Bretter am Boden der Ladepritsche

unsachgemäß befestigt und teilweise morsch waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 45 Abs.4 2. Satz, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 2. § 14 Abs.4, § 102 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 3. § 102 Abs.1, § 4 Abs. 4 KDV, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 4. § 102 Abs.1, § 4 Abs. 4 KDV, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 5. § 4 Abs.2a, § 102 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 6. § 102 Abs.1, § 4 Abs.2, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 7. § 102 Abs.1, § 4 Abs. 4 KDV, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 8. § 102 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 9. § 4 Abs.2a, § 102 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 10. § 4 Abs.2, § 102 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967

Verhängt wurden deshalb folgende Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen über den Beschwerdeführer gemäß der wie folgt angeführten Strafnorm:

zu 1.    € 110,00     22 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 2.   €       50,00       10 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 3.    € 150,00     30 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 4.    € 150,00     30 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 5.   €      75,00        15 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 6.    € 150,00     30 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 7.    € 150,00     30 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 8.    € 150,00     30 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 9.   €      75,00        15 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 10.  €      75,00        15 Stunden                                § 134 Abs.1 KFG 1967

Der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde mit 126,-- Euro festgesetzt. Insgesamt wurde ein Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) in Höhe von 1.261,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, dass der dem Straferkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt durch Beamte der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich FB 2.3 - Kraftfahrwesen, Güterverkehr dienstlich festgestellt worden sei. Die Verwaltungsübertretungen seien auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung und der ergänzenden Stellungnahme der Beamten der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich zur Anzeige gebracht worden sowie aufgrund des Ergebnisses der Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG, als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse von einem Nettoeinkommen von 2.500,-- Euro, ausgegangen werde. Mildernd sei das Fehlen einschlägiger Vormerkungen. Dem Antrag auf außerordentliche Milderung der Strafe habe nicht stattgegeben werden können, da in einer Gesamtbetrachtung aller für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände die im vorliegenden Fall festgesetzten Geldstrafen bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen keinesfalls zu hoch bemessen anzusehen seien, zumal die Strafen im Hinblick auf die mögliche Höchststrafe von € 5.000,-- ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt worden seien und sollten diese nicht nur spezial- sondern auch generalpräventive Wirkung zeigen.

1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Straferkenntnis durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 02.03.2020. Das Straferkenntnis wurde seinem gesamten Inhalt nach angefochten und unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt:

Zu „Faktum 1“ (gemeint Spruchpunkt 1.) werde vorgeworfen, der Beschwerdeführer habe den LKW der Marke Scania, Type P124 GB, welcher mit einem Probefahrtkennzeichen versehen gewesen sei, verwendet, obwohl es sich um keine Probefahrt, sondern eine Überstellungsfahrt gehandelt habe. Gemäß § 45 Abs. 1 KFG seien Probefahrten solche Fahrten, die zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände getätigt werden. Der Beschuldigte habe die genauer bezeichnete Zugmaschine in Betrieb genommen um die Gebrauchsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges festzustellen, da dieses schon längere Zeit gestanden und ein zukünftiger Einsatz geplant gewesen sei. Dass der Beschuldigte einen Anhänger mitführte, könne dem Sinn und Zweck der Fahrt – nämlich einer Fahrt zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit der Zugmaschine – keinen Abbruch tun; im Gegenteil sei die Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit einer Zugmaschine noch besser festzustellen, wenn das Kraftfahrzeug entsprechend dem tatsächlichen Gebrauch (nämlich zum Ziehen ei-

nes Anhängers) eingesetzt werde.

Die Behauptung der belangten Behörde, dass es sich bei der inkriminierten Fahrt um eine reine Überstellungsfahrt gehandelt habe, sei sohin unrichtig. Vielmehr habe der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen eine Probefahrt mit einer Überstellungsfahrt verbunden. Das könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht zum Nachteil gereichen, da er tatsächlich ja (auch) eine Probefahrt durchgeführt und dementsprechend das „Faktum 1“ bereits objektiv nicht vorliege.

Zu „Faktum 2“ (gemeint Spruchpunkt 2.), dass beim LKW das Cellon der Schlussleuchte links hinten gebrochen gewesen und daher bei Betrieb nach hinten weißes Licht ausgestrahlt worden sei, wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bei der vor Fahrtantritt vorgenommenen Sichtprüfung des Fahrzeuges zwar einen Sprung im Cellon bemerkt, jedoch auch festgestellt, dass es sonst vollständig und ohne Loch gewesen sei, sodass kein weißes Licht nach hinten ausstrahlen hätte können. Ein im Zuge der Kontrolle allfällig festgestelltes Loch sei auf eine Beschädigung zurückzuführen, die während der Fahrt eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschädigung auf auf der Fahrbahn vorhandene Steine zurückzuführen sei, die während der Fahrt aufgewirbelt und auf das Cellon geschleudert worden seien. Denkbar sei, dass das gesprungene Cellon durch das Überfahren von unwegsamem Gelände bzw. von Temposchwellen sowie der dadurch entstehenden Vibrationen weiter aufgebrochen sei,

sodass dann erst während der Fahrt weißes Licht nach hinten ausgestrahlt worden sei. Die Beschädigung des Cellon sei zumindest im behaupteten Ausmaß vor Fahrtantritt nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug vor Abfahrt eingehend kontrolliert und sei das Cellon zu diesem Zeitpunkt noch KFG-konform gewesen. Das gegenständliche Faktum liege sohin in subjektiver Hinsicht nicht vor.

Zu „den Fakten 3, 4 und 7“ (gemeint Spruchpunkte 3., 4. und 7.) wird vorgebracht, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe vor Antritt der Fahrt kontrolliert und deren Erreichen festgestellt worden sei. Mängel an den Reifen, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigten, seien im Zuge dieser Kontrolle nicht festgestellt worden. Die gesetzlich erforderliche Mindestprofiltiefe von 2,0 mm sei zum Zeitpunkt der Kontrolle lediglich geringfügig unterschritten gewesen. Das exakte Ausmaß der Überschreitung habe die Behörde nicht festgestellt. Das auf den Achsen eines LKW durch die Beladung und somit auch auf deren Reifen lastende Gewicht von mehreren Tonnen reiche jedenfalls aus, dass ein solch geringfügiger Gummiabrieb auch auf einer verhältnismäßig kurzen Fahrstrecke entstehen könne. Dies gelte insbesondere für die innere Bereifung, auf die bereits bei normalen Fahrmanövern wie Kurvenfahrten derart große Kräfte einwirkten, dass es häufig zu massivem Gummiabrieb komme. Dies deshalb, da die betreffenden Räder nicht in gleicher Weise leicht dem Verlauf der Kurve folgten, sondern insbesondere bei engeren Kurven immer etwas mitgeschleift würden.

Der geringfügige Gummiabrieb sei daher erst nach Fahrtantritt am 16.10.2019 am Reifen des LKW entstanden und die Mindestprofiltiefe von 2,0 mm vor Abfahrt noch gegeben gewesen. Bestätigt werde dies zusätzlich dadurch, dass sämtliche übrigen Reifen sowohl am LKW als auch am Anhänger die gesetzlich erforderliche Mindestprofiltiefe erreicht hätten.

Aufgrund dieser enormen Kräfte sei es auch leicht möglich, dass bei einer relativ kurzen Fahrt Schnitte und sonstige Beschädigungen an den Reifen auftreten. Es sei sohin entgegen den Ausführungen der belangten Behörde leicht möglich, dass Schnitte und Beschädigungen am Reifen durch das Überfahren spitzer oder scharfer Gegenstände entstehen. Dies insbesondere auch deshalb, weil mit den jeweiligen Fahrzeugen des Öfteren Baustellengelände befahren würde, auf welchem das Nichtvorhandensein derartiger schadensverursachender Metallteile oder sonstiger Gegenstände nicht wie auf öffentlichen Straßen gewährleistet werden könne. Die den Fakten 3, 4 und 7 zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen lägen daher bereits objektiv nicht vor.

Selbst wenn die inkriminierten Mängel am Fahrzeug und Beschädigungen an den Reifen bestanden hätten, wären diese für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Am Vorfalltag seien die Reifen derart verschmutzt bzw. in einer solchen Stellung gewesen, dass die Beschädigungen im Zuge einer Kontrolle nicht erkannt werden hätte können. Der Beschwerdeführer habe, soweit ihm dies zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt eine Kontrolle der Reifen sowie der Profiltiefe durchgeführt und habe er auf Basis dieser davon ausgehen dürfen, dass die Profiltiefe und der Zustand der Reifen allgemein den einschlägigen Vorschriften entsprächen. Es sei dem Beschuldigten keinesfalls zumutbar unter das stehende Fahrzeug zu kriechen um die Profiltiefe mittels eines Profiltiefemessgerätes zu prüfen, wenn hierzu keine Veranlassung bestehe bzw. wenn er mit Recht annehmen dürfe, dass die vorgeschriebene Pro?ltiefe eingehalten werde und der Zustand der Reifen in Ordnung sei. Der Beschwerdeführer hat sohin hinsichtlich der Fakten 3,4 und 7 auch kein subjektiv vorwerfbares Verhalten gesetzt.

Auch im Zuge des nachträglichen Tausches der Reifen an der Überprüfungsstelle selbst hätten keine Beschädigungen vorgefunden werden können, wie sie die Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe. Es sei davon auszugehen, dass derartige Beschädigungen nicht vorgelegen hätten, sodass eine Strafbarkeit zu diesen Vorwürfen nicht bestehe.

Zu „Faktum 5“ (gemeint Spruchpunkt 5.) werfe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass am Vorfalltag am LKW kein geeigneter Unterfahrschutz angebracht gewesen sei, da dieser angeblich stark verbogen gewesen sei. Ein Lichtbild im Ermittlungsakt zeige eine leichte Verbiegung des links hinteren Unterfahrschutzes. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich hierbei um einen Mangel handelt – was ausdrücklich bestritten werde – beeinträchtige eine solche leichte Verbiegung des Unterfahrschutzes nicht dessen Schutzwirkung, insbesondere werde weiterhin das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindert, sodass das gegenständliche Faktum bereits objektiv nicht vorliege.

Zu „den Fakten 6, 8 und 9“ (gemeint Spruchpunkte 6., 8. und 9.) werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass der Achsträger der 2. Achse links durchgerostet gewesen sei (Spruchpunkt 6). Darüber hinaus wären die Luftfederbälge der 3. Achse links und 2. Achse rechts stark rissig und sei das Gewebe sichtbar gewesen (Spruchpunkte 8 und 9).

Dem Beschwerdeführer sei es keinesfalls möglich gewesen, die vorgeworfenen Mängel vor Antritt der Fahrt zu erkennen, ohne entsprechende technische Hilfsmittel vor Ort zu haben oder über eine Prüfgrube zu verfügen. Wie solle bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Sichtprüfung der Fahrer in der Lage sein, den Zustand des Achsträgers, der Teil der Achse sei, die sich regelmäßig nicht im Sichtfeld des Fahrers befinde, auch wenn dieser eine ordnungsgemäße Sichtprüfung durchführe, abschließend zu beurteilen und eine Rostbildung darauf feststellen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, leichte Rostspuren auszumachen – was ausdrücklich bestritten werde – bedeute dies nicht, dass der Fahrer auch in der Lage sei einzuschätzen, ob eine völlige Durchrostung des Achsträger vorliege oder aber nur ein ober?ächlicher Rost, der durch eine Reinigung bzw. im Zuge der nächsten Instandhaltung entfernt werden könne. Eine über die durchgeführte Sichtprüfung hinausgehende Prüfung der angeblich mangelhaften Teile wäre dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen.

Der Beschwerdeführer habe sohin kein subjektiv vorwerfbares Verhalten gesetzt und bestünden die inkriminierten Fakten 6, 8 und 9 in subjektiver Hinsicht nicht.

Zu „Faktum 10“ (gemeint Spruchpunkt 10.) werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass die Bretter am Boden der Ladepritsche unsachgemäß befestigt und teilweise morsch gewesen seien.

Bestritten werde, dass es sich um morsche Bretter gehandelt habe. Gemäß § 101 KFG müsse die Ladung und einzelne Teile dieser durch geeignete Mittel gesichert werden. Dies gelte jedoch ausdrücklich nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde.

Im gegenständlichen Fall sei es nicht möglich gewesen, dass die angeführten Bretter den Laderaum verlassen oder der sichere Betrieb des Fahrzeuges gefährdet worden wäre; auch wie niemand durch die Bretter gefährdet worden. Bei den gegenständlichen Brettern habe es sich selbst um Ladungssicherungsmittel gehandelt, die – würde man den Gedanken ad absurdum führen – selbst wieder mit Ladungssicherungsmittel gesichert werden hätten müssen, die dann wiederum gesichert werden hätten müssen.

Es sei keine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer vorgelegen, sodass der objektive Tatbestand im gegenständlichen Fall nicht verwirklicht sei.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt. Es seien weder die das Fahrzeug im Zuge eines Rundgangs vor Abfahrt mit dem Beschwerdeführer kontrollierenden Personen Kollege C und der Chef D als Zeugen einvernommen worden.

Es bestehe auch mit Ausnahme zum Faktum 5 keinerlei Lichtbilddokumentation.

Die belangte Behörde stütze sich zur Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausschließlich auf die dienstliche Wahrnehmung und ergänzende Stellungnahme der Beamten der LVA Niederösterreich sowie auf das Ergebnis der Teiluntersuchungen gemäß § 58 KFG, führe dazu jedoch in keiner Weise aus, warum sie diesen Unterlagen Glauben schenke. Die belangte Behörde setze sich mit den ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Einspruch vom 21.11.2019 und seiner Stellungnahme vom 31.1.2020 nicht auseinander.

Der den vorgeworfenen Fakten zugrundeliegende Sachverhalt sei mangels entsprechender Lichtbilder vollkommen unzureichend bzw. gar nicht objektiviert. Insbesondere im Hinblick auf die erhobenen und davon mehreren vermeintlichen Vormerkdelikte sei eine genauere Dokumentation, jedenfalls die Anfertigung eines umfassenden Fotokonvolutes über die vorgeworfenen Fahrzeugmängel und Schäden an den Reifen unabdingbar gewesen.

Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch und seiner Stellungnahme jedenfalls unvollständig und demnach mangelhaft.

Bei ordnungsgemäßer Feststellung des Sachverhalts wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass sämtliche Reifen und übrigen Fahrzeugteile der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge frei von Mängeln bzw. diese vom Beschwerdeführer im Zuge eines Kontrollganges nicht zu erkennen gewesen seien und demnach die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen worden seien.

Gemäß dem Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT-170.656/0032-II-ST4/2006 vom 05.12.2006) sei Sinn und Zweck des Vormerksystems, nur solche Delikte zu erfassen, die eine massive bzw. konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit in sich trügen. Da es einen Bereich geben müsse, bei dem mit der Strafbarkeit allein das Auslangen zu ?nden sei, dürften Vormerkungen gemäß § 30a FSG bei solchen Delikten nur dann angenommen werden, wenn sich die Gefährlichkeit konkret ausgewirkt habe, daher ein Unfall gerade noch vermieden worden sei (Erlass vom 05.12.2006, Seite 4).

Die Behörde führe in ihrer Begründung keine Tatsachen an, die eine Vormerkung des gegenständlichen Falles rechtfertigen würden, da die Voraussetzungen für eine derartige Vormerkung auch gar nicht vorlägen. Weder sei ein Unfall gerade noch verhindert worden, noch habe sich die Gefährlichkeit konkret ausgewirkt.

Da im gegenständlichen Fall keine massive bzw. konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgelegen habe, habe eine Vormerkung gemäß § 30a FSG in diesem Fall jedenfalls zu unterbleiben.

Der Beschwerdeführer beantragte, das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen; in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen;

1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung nahm der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teil, seitens der belangten Behörde nahm kein Vertreter teil. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und durch Einvernahme des Sachverständigen, der die Teiluntersuchungen anlässlich der Schwerverkehrskontrolle nach der Anhaltung durchgeführt hat, als Zeuge sowie der vom Beschwerdeführer beantragen Zeugen C und D.

Der Sachverständige legte in der mündlichen Verhandlung Fotos zu einzelnen Ergebnissen der Teiluntersuchungen gemäß § 58 KFG 1967 vor.

2.       Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Allgemein:

Der Beschwerdeführer lenkte am 16.10.2019 um 09:20 Uhr den Lastkraftwagen der Fahrzeugklasse N3 mit dem nur vorne angebrachten Probefahrtkennzeichen *** samt dem Anhänger der Fahrzeugklasse O4 mit dem amtlichen Kennzeichen *** – vom Betrieb der Firma E GmbH in *** kommend mit dem Ziel, den mitgeführten Anhänger zwecks Reifenwechsel in einer *** Werkstatt abzustellen – im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** nächst Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** und wurde im Zuge einer Schwerverkehrskontrolle von Organen der Landesverkehrsabteilung der LPD NÖ dort angehalten. Der von ihm gelenkte LKW und der Anhänger wurden an Ort und Stelle einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 unterzogen.

Besitzerin des Lastkraftwagens mit dem nur vorne angebrachten Probefahrtkennzeichen *** war die E GmbH, ***. Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem Kennzeichen *** war M. J., der den Anhänger am 14.10.2019 zur Firma E GmbH gebracht hatte, um dort repariert und für die anschießende – in einem anderen Betrieb durchzuführende – Begutachtung nach § 57a KFG vorbereitet zu werden.

D ist geschäftsführender Gesellschafter der E GmbH. Diese GmbH betreibt ein Transportunternehmen, eine KFZ-Werkstätte und ein Ingenieurbüro für Maschinenbau in ***. Der Beschwerdeführer war dort zum Tatzeitpunkt als Mechaniker und zuvor bereits als LKW-Fahrer beschäftigt und bekam von D den Auftrag, mit dem LKW eine Probefahrt zu machen und bei dieser Gelegenheit den Anhänger eines Kunden mit dem Kennzeichen *** zu einer Werkstätte zum Reifenwechsel zu bringen.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war weder der Zeuge D noch der Zeuge C – ebenfalls ein Mechaniker der Firma E GmbH – dabei als der Beschwerdeführer die „Probefahrt“ antrat.

Der Beschwerdeführer verdient ca. 1.550,-- Euro als Mechaniker und ist für ein Kind sorgepflichtig. Er hat keine Schulden und kein Vermögen.

Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt nach der Aktenlage keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aus.

Zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses:

Zum Tatzeitpunkt war der LKW (nur) vorne mit dem Probefahrtkennzeichen *** versehen und war der Beschwerdeführer unterwegs, um mit dem LKW den Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *** zu einer Werkstätte in *** zum Reifenwechsel zu bringen.

                                                                            

Zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses:

Zum Tatzeitpunkt weist das Cellon der Schlussleuchte links beim LKW Sprünge auf (siehe dazu Teiluntersuchung Gutachten Nr. *** vom 16.10.2019 und Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 24.03.2021, Foto „LKW 4.2.1.“). Nicht festgestellt werden kann, dass dadurch bei Betrieb nach hinten weißes Licht ausgestrahlt wurde.

Zu Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses:

Zum Tatzeitpunkt wies beim LKW der Reifen der 3. Achse links innen sichtbare Beschädigungen auf der Lauffläche auf, die bis zum Gewebe reichten, welches an der sichtbaren Stelle verrostet war. Dieser Mangel war vor Antritt der Fahrt für den Lenker erkennbar. (Siehe dazu Teiluntersuchung Gutachten Nr. *** vom 16.10.2019 und Beilage A zur Verhandlungsschrift, Foto „LKW 5.2.3.“).

Zu Spruchpunkt 4 des Straferkenntn

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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