TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/4 W114 2239973-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2021
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Entscheidungsdatum

04.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VermG §15
VermG §17 Z1
VermG §17 Z2
VermG §18a Abs1
VermG §18a Abs2
VermG §18a Abs3
VermG §24
VermG §25 Abs2
VermG §3 Abs3
VermG §8
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W114 2239921-1/6E

W114 2239973-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , als Erwachsenenvertreter und XXXX , XXXX , vom 04.01.2021 gegen den Gerichtsverweisungsbescheid des Vermessungsamtes Krems vom 14.12.2020, Geschäftsfallnr. 774/2020/12, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , hat am 11.12.2019 beim Vermessungsamt Krems an der Donau auf der Grundlage eines von ihm eingebrachten Planes von Vermessung XXXX vom 02.12.2019 zur Geschäftszahl 1534/2019 einen Antrag auf Umwandlung seines Grundstückes mit der Gst.Nr. 1426/20 KG 12039 Preinreichs vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster gestellt.

2. In der Grenzverhandlung am 20.05.2019, welche unter Leistung von XXXX durchgeführt wurde, konnte keine Einigung bezüglich des Grenzverlaufes mit allen Grundstückseigentümern erreicht werden. Von XXXX , vertreten durch XXXX und XXXX , als Eigentümer des benachbarten Grundstückes mit der Gst.Nr. 1426/19 KG 12039 Preinreichs, im Weiteren Beschwerdeführer, wurde behauptet, dass im südöstlichen Bereich des umzuwandelnden Grundstückes beim Grenzpunkt 1661 sich ein Grenzstein genau an jener Stelle befunden habe, wo eine Stützmauer der Beschwerdeführer ende. Daher verlaufe die Grenze zwischen ihrem Grundstück mit der Gst.Nr. 1426/19 KG 12039 Preinreichs und dem umzuwandelnden Grundstück geradlinig von diesem Punkt zum Grenzpunkt 1662. Dieser Grenzstein sei im Zuge der Errichtung der Mauer entfernt worden.

3. In weiterer Folge stellte XXXX am 20.02.2020 einen Antrag auf Fortsetzung des Umwandlungsverfahrens beim zuständigen Vermessungsamt Krems an der Donau.

4. Eine ursprünglich vom Vermessungsamt Krems an der Donau für 26.03.2020 anberaumte Grenzverhandlung fand am 03.11.2020 statt. Auch in dieser Grenzverhandlung konnte von XXXX und den Beschwerdeführern hinsichtlich des Grenzverlaufes keine Einigung erzielt werden. Während von XXXX weiterhin dargelegt wurde, dass die Grenze die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 1662 und 1661 sei, behaupteten die Beschwerdeführer nunmehr, dass auf dem umzuwandelnden Grundstück ein Grenzzaun mit 5 Zaunsäulen errichtet worden wäre. Die Grenze wäre die jeweils geradlinige Verbindung von Grenzpunkt 1662 über die eingemessene Zaunsäule 5, weiter geradlinig zur eingemessenen Zaunsäule 4, weiter geradlinig zur eingemessenen Zaunsäule 3, weiter geradlinig zur eingemessenen Zaunsäule 2, weiter geradlinig zur eingemessenen Zaunsäule 1 und ende dort, wo die durch die Zaunsäule 1 und Zaunsäule 2 gehende weitergeführte Gerade die Gerade, die durch die Grenzpunkte 1661 und 1663 gebildet werden würde, schneiden würde XXXX führte dazu in dieser Verhandlung aus, dass er persönlich gesehen habe, wie „bei der Errichtung der Zaunsäule 1 und der Mauer“ zum Grundstück mit der Gst.Nr. 1426/24 KG 12039 Preinreichs genau dort ein Grenzstein vorhanden gewesen sei, wo die Stützmauer geendet habe.

Damit war offenkundig, dass hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen dem umzuwandelnden Grundstück und dem Grundstück mit der Gst.Nr. 1426/19 KG 12039 Preinreichs eine Einigung der jeweiligen Grundstückseigentümer nicht vorlag.

5. Unter Berücksichtigung, dass sich die Grundstückseigentümer nach Vorhalt der vorliegenden Behelfe über den Grenzverlauf nicht einigten, wurden vom Vermessungsamt Krems an der Donau am 14.12.2020 zu GFNr. 774/2020/12, die Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufgefordert, binnen sechs Wochen gemeinsam ein für die Beendigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.

6. Dieser Bescheid wurde rechtzeitig von den Beschwerdeführern angefochten. In der Begründung dieser Anfechtung behaupten nunmehr die Beschwerdeführer, dass das Vermessungsamt die Lage der Grenzpunkte nicht ordnungsgemäß überprüft hätte, dass durch die Errichtung des Zaunes auf dem umzuwandelnden Grundstück die Beschwerdeführer einen Teil des umzuwandelnden Grundstückes ersessen hätten, was in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden wäre und dass das Vermessungsamt Krems kein Gutachten aus dem Bereich Vermessungswesen eingeholt habe.

7. Das Vermessungsamt Krems an der Donau legte am 25.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Begleitschreiben vom 25.02.2021 die angefochtene Entscheidung, die Beschwerde und die Unterlagen des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

8. Im BVwG wurde dazu am 21.04.2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern behauptet, dass im Zuge des Erwerbes ihres Grundstückes mit der Gst.Nr. 1426/19 KG 12039 Preinreichs vom damaligen Vermessungsbüro XXXX eine Urkunde erstellt worden wäre, auf der die Grundstücksgrenzen derart eingezeichnet worden wären, dass als Grundstücksgrenze der verfahrensgegenständliche Grenzzaun vermerkt worden wäre und diesbezüglich auch eine nachvollziehbare Zustimmung eines Rechtsvorgängers von XXXX abgegeben worden wäre. Damit werde unter Beweis gestellt, dass bereits damals einvernehmlich einer Grenzziehung durch den Zaun von einem Rechtsvorgänger von XXXX zugestimmt worden wäre. Nach Auffassung der Beschwerdeführer könne dieser Umstand durch die Vorlage der entsprechenden Urkunde, die bei XXXX erhältlich sei, unter Beweis gestellt werden.

Da vom BVwG nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte, dass dieses Beweismittel tatsächlich existent ist, wurde trotz der bereits erfolgten Aufforderung sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren an alle Verfahrensparteien, alle relevanten Unterlagen vorzulegen, den Beschwerdeführern eine letztmalige Frist für die Vorlage dieser Urkunde gewährt und aufgefordert diese Unterlage spätestens bis 03.05.2021, einlangend innerhalb der Amtsstunden des BVwG mit Web-ERV, vorzulegen, wozu auch die Beschwerdeführer zustimmten.

Eine entsprechende Urkunde wurde dem BVwG innerhalb der den Beschwerdeführern zugestandenen Frist nicht vorgelegt. Die zugestandene Frist blieb ungenützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1426/20 KG 12039 Preinreichs. Dieses Grundstück befindet sich im Grundsteuerkataster, (noch) nicht jedoch im rechtsverbindlichen Grenzkataster.

1.2. XXXX stellte am 11.12.2019 beim Vermessungsamt Krems an der Donau auf der Grundlage eines von ihm eingebrachten Planes von Vermessung XXXX vom 02.12.2019 zur Geschäftszahl 1534/2019 einen Antrag auf Umwandlung seines Grundstückes mit der Gst.Nr. 1426/20 KG 12039 Preinreichs vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster. Weder bei der Grenzverhandlung am 20.05.2019 unter Leistung von XXXX noch bei der Grenzverhandlung unter Leitung des Vermessungsamtes Krems an der Donau im fortgesetzten Umwandlungsverfahren einigten sich XXXX und die Beschwerdeführer als Eigentümer des dem umzuwandelnden benachbarten Grundstückes mit der Gst.Nr. 1426/19 KG 12039 Preinreichs einvernehmlich auf einen gemeinsamen Grenzverlauf.

Während der von XXXX behauptete Grenzverlauf auf mehreren Behelfen (Auszug aus der Urmappe; Veränderungshinweis 2/1948 – technischer Teil; Veränderungshinweis 1/1958 – technischer Teil sowie Lageplan von Vermessung XXXX vom 02.12.2019 zur Geschäftszahl 1534/2019) basiert und eine Grenzziehung durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 1661 und 1662 vorsieht, behaupten die Beschwerdeführer einerseits, dass die gegenständliche Grenze im Westen ebenfalls im Grenzpunkt 1662 beginnt, jedoch durch Errichtung eines Zaunes die südlich dieses Zaunes gelegene Fläche von den Beschwerdeführern ersessen worden wäre und darüber hinaus der östliche Grenzpunkt nördlich des Grenzpunktes 1661 auf der Verlängerung der Grenzpunkte 1659 und 1663 liege und zwar an jener Stelle, an der die durch die Verlängerung der Zaunsäule 1 und 2 gebildeten weitergeführten Gerade die sich durch die Gerade, die durch die Grenzpunkte 1659 und 1663 gebildet werde, schneide. Darüber hinaus behaupten die Beschwerdeführer, jedoch nicht durch weitere Beweismittel nachgewiesen, dass es in der Vergangenheit durch eine Vereinbarung mit einem Rechtsvorgänger von XXXX als Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes eine rechtsverbindliche Übereinkunft gegeben habe, dass der von den Beschwerdeführern nunmehr behauptete Grenzverlauf die rechtsverbindliche Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken von XXXX mit der Gst.Nr. 1426/20 KG 12039 einerseits und dem Grundstück der Beschwerdeführer mit der Gst.Nr. 1426/19 KG 12039 Preinreichs andererseits, sei.

1.3. Es kann weder vom Vermessungsamt Krems an der Donau noch vom erkennenden Gericht ausgeschlossen werden, dass in der gegenständlichen Angelegenheit tatsächlich ein Teil des umzuwandelnden Grundstückes von den Beschwerdeführern ersessen wurde.

1.4. Alle Vermessungsämter der Republik Österreich und damit auch das Vermessungsamt Krems an der Donau verfügen über das erforderliche Wissen bzw. den erforderlichen Sachverstand, um in allen Angelegenheiten im Bereich des Vermessungsrechtes selbst alle erforderlichen Vermessungen und Berechnungen vorzunehmen, und können darauf aufbauend - letztlich auch mit Unterstützung der in diesen Bereichen tätigen Organisationseinheiten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens - in allen Angelegenheiten des Vermessungsrechtes sachverständig Gutachten erstellen.

1.5. Im – dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden – Verwaltungsverfahren betreffend die Umwandlung des Grundstückes von XXXX mit der Gst.Nr. 1426/20 KG 12039, welches vorerst in der Erlassung des angefochtenen Bescheides endete, hat der Leiter des Vermessungsamtes Krems an der Donau, wie er selbst nachvollziehbar und von den Beschwerdeführern unbeanstandet, in exakter Umsetzung der in der gegenständlichen Angelegenheit anzuwendenden vermessungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.04.2021 dargelegt hat, die im Wege von XXXX für XXXX getätigte Eingabe zur Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1426/20 KG 12039 geprüft und sachverständig befundet. Dabei wurde von ihm auch die Richtigkeit und genaue Lage der sich aus den vorliegenden Vermessungsbehelfen sich ergebenden Vermessungszeichen überprüft. Zu den Grenzpunkten 1664 und 1663 liegen übereinstimmende Erklärungen aller erforderlichen Grundstückseigentümer vor. Eine Zustimmung der Beschwerdeführer zu diesen Grenzpunkten, die nicht Grenzpunkte einer Grenze der Beschwerdeführer sind, ist dazu nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt Krems an der Donau dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Diese Unterlagen blieben unbestritten.

Offen ist die derzeit weder vom Vermessungsamt noch vom BVwG zu beantwortende Frage, ob ein Teil des umzuwandelnden Grundstückes von den Beschwerdeführern ersessen wurde.

Strittig ist jedenfalls die Behauptung, dass es hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grenzverlaufes eine von der Verbindung der Grenzpunkte 1662 und 1661 abweichende rechtsverbindliche Grenzvereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und einem Rechtsvorgänger von XXXX als Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. 1426/20 KG 12039 geben würde. Diese Behauptung wurde von den Beschwerdeführern nur behauptet, jedoch nicht durch berücksichtigungswürdige Beweismittel untermauert.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird der Behauptung der Beschwerdeführer nicht geglaubt. Gegen den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung spricht nicht nur, dass abgesehen von der diesbezüglichen Aussage XXXX dafür keinerlei Beweismittel vorgelegt wurden, sondern auch der Umstand, dass es für einen Eigentumserwerb eines vermessungsrechtlichen Teilungsverfahrens und dessen grundbücherlicher Umsetzung bedurft hätte. Ein solches vermessungsrechtliches Verfahren wäre beim Vermessungsamt Krems an der Donau anhängig zu machen gewesen. Zudem hätte auch ein entsprechender Eigentumserwerb entsprechend des Intabulations- bzw. Eintragungsgrundsatzes im Grundbuch Niederschlag gefunden. Weder beim zuständigen Grundbuchsgericht noch beim zuständigen Vermessungsamt Krems an der Donau wurden dazu Verfahren geführt oder diesbezüglich Eingaben getätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht:

Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VermG.

Das BVwG entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idFd BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Das Bundesgesetz vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968 idFd BGBl. I Nr. 51/2016, lautet auszugsweise:

„Abschnitt II

Der Grenzkataster

§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

1.       zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

[…].“

„Abschnitt III

Neuanlegung des Grenzkatasters

§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt

1.       durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder

2.       durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).

(2) Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß § 1 Z 1 lit. a vorhanden ist.“

„§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

1.       auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

2.       auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),

[…].“

„§ 18a. (1) Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.

(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.

(3) Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.

[…].“

„§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.“

„§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Unbestreitbar ist, dass auch im gemäß § 18a VermG beim Vermessungsamt Krems fortgesetzten Umwandlungsverfahren hinsichtlich der Umwandlung des Grundstückes von XXXX mit der Gst.Nr. 1426/20 KG 12039 Preinreichs die erforderlichen Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer nicht erlangt werden konnten.

Damit konnten sich XXXX und die Beschwerdeführer nicht über den Grenzverlauf einigen. Da – unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 2 VermG - auch noch kein gerichtliches Verfahren anhängig war bzw. immer noch nicht anhängig ist, waren die Beschwerdeführer als Eigentümer, die behaupten, dass die verfahrensgegenständliche Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, vom Vermessungsamt Krems an der Donau aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich daher als rechtskonform.

Wenn die Beschwerdeführer in der Beschwerde behaupten, dass das Vermessungsamt Krems an der Donau im fortgesetzten Verfahren die von XXXX vorgelegten Unterlagen bzw. damit auch die Richtigkeit bzw. der Lagegenauigkeit der verfahrensgegenständlichen Grenzzeichen nicht geprüft hätte, so wurde in der Befragung des verfahrensführenden Amtsleiters des Vermessungsamtes Krems an der Donau im Zuge der beim BVwG geführten mündlichen Verhandlung am 21.04.2021 augenscheinlich dargelegt, dass die Prüfung der Unterlagen und damit auch das gegenständliche Umwandlungsverfahren rechtskonform erfolgt ist und keine Beanstandungen festgestellt werden konnten.

Dass im gegenständlichen Verwaltungsverfahren und im angefochtenen Bescheid eine allfällige Ersitzung, wie sie nunmehr von den Beschwerdeführern behauptet wird, nicht berücksichtigt wurde, ist genauso rechtskonform, wie auch vom BVwG nunmehr ein allfälliges Vorliegen einer Ersitzung nicht berücksichtigt werden darf. Die Entscheidung des Vermessungsamtes, die Beschwerdeführer auf den Zivilgerichtsweg zu verweisen dient vielmehr der Abklärung durch das zuständige Zivilgericht, ob eine solche Ersitzung allenfalls tatsächlich erfolgt ist (VwGH 24.03.2011, 2010/06/0215; VwGH 24.01.2013, 2012/06/0181; VwGH 21.03.2014, 2013/06/0168).

Sollten die Beschwerdeführer nicht innerhalb der ihnen zugestandenen Frist ein entsprechendes zivilgerichtliches Verfahren anhängig machen, wird die Umwandlung durchzuführen sein und eine allenfalls begonnene Ersitzungsfrist würde auch unterbrochen werden. Das Vermessungsamt Krems an der Donau hat damit rechtskonform auch eine allfällige Ersitzung weder festgestellt, noch entschieden, sondern rechtskonform auch gemäß § 25 Abs. 2 die Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Sofern die Beschwerdeführer schließlich bemängelt, dass das Vermessungsamt Krems an der Donau im Verwaltungsverfahren von der Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Vermessungswesen unterlassen habe, übersehen sie, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichtes insbesondere der mit der Führung des verfahrensgegenständlichen Umwandlungsverfahrens tätige Amtsleiter des Vermessungsamtes Krems an der Donau über eine lange Berufserfahrung verfügt. Als Diplomingenieur des Vermessungswesens genoss er auch eine entsprechende universitäre Ausbildung. Er verfügt zweifelsohne damit über die erforderliche fachtechnische Ausbildung, um auftauchende vermessungstechnische Fragen sachverständig zu beantworten. Der Amtsleiter des Vermessungsamtes Krems an der Donau ist als ausgewiesener Experte im Bereich des Vermessungswesens derart anerkannt, sodass er eben auch vom zuständigen Bundesminister zum Amtsstellenleiter des Vermessungsamtes Krems ernannt und bestellt wurde. Der Behördenleiter des Vermessungsamtes ist jedenfalls in der Lage allfällige vermessungsfachtechnische Fragen selbst in der erforderlichen Tiefe und im erforderlichen Umfang sachverständig zu beantworten. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes blieben beim bescheiderlassenden Vermessungsamt keine Fragen offen, die einer zusätzlichen sachverständigen Beantwortung bedurft hätten.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen. Die Rechtslage erscheint darüber hinaus auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Anhängigkeit Einvernehmen Gerichtsanhängigkeit Grenzkataster Grenzverhandlung Grenzverlauf Grenzvermessung Grundsteuerkataster Grundstück Grundstücksgrenze mündliche Verhandlung Sachverständigenbestellung Umwandlung Urkundenvorlage Vermessung Verweis Zivilrechtsweg Zustimmungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2239973.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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