TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/6 W233 2181270-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.05.2021

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1 Z3
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W233 2181270-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger Afghanistans, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2017, Zl. 1096047701-151828280, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019, 22.01.2020 sowie am 19.04.2021 zu Recht:

A)       

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Antrag mit Bescheid vom 18.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnis vom 22.02.2019 hat das BVwG seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Der VwGH hat der dagegen eingebrachten Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da das BVwG von der Auffassung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer nicht der Ehemann jener Person sei, von dem das BVwG seinen Asylstatus abgeleitet hat, ohne Begründung abgewichen sei.

Im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2020 dem BVwG eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vorgelegt, wonach er und seine Ehefrau am 01.08.2007 die Ehe in Teheran geschlossen haben.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das BVwG mit dem am 22.01.2020 mündlich verkündeten und mit 07.02.2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Der VwGH hat der dagegen eingebrachten Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben und das am 22.01.2020 mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Heiratsurkunde als öffentliche Urkunde lediglich die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung beweise. Da der vorgelegten inländischen Heiratsurkunde sohin keine Beweiskraft hinsichtlich der bei der Beurteilung der Frage, ob eine verpönte Kinderehe vorliege, zu berücksichtigenden Umstände zukomme, hätte sich das BVwG nicht auf die Feststellung der bloßen Tatsache der Eheschließung beschränken dürfen.

Am 19.04.2021 erfolgte eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu den Umständen seiner Eheschließung befragt wurde. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin gehört.

Mit Eingabe vom 03.05.2021 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er und seine Ehegattin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.04.2021 schlüssig und übereinstimmend ausgeführt haben, dass bei ihrer Eheschließung kein Zwang ausgeübt und keine Vermögensvorteile geleistet worden seien. Unter Hinweis auf § 22 Abs. 2 EheG führt der Beschwerdeführer sodann aus, dass sie beide in dieser Ehe glücklich seien und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie ihre Ehe ohne Zwang fortsetzen wollen. Dies gelte insbesondere für seine in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugin befragte Ehefrau, die nach Eintritt ihrer Volljährigkeit zu erkennen gegeben habe, dass sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer fortsetzen wolle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Iran geboren. Er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. In Österreich ist er strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Asylberechtigten XXXX , geboren am XXXX , welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2019, Zahl: W 233 2181273-1/8E der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist.

Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau XXXX wurde am 01.08.2007 in Teheran, Iran, geschlossen und ist zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht.

Der Beschwerdeführer ist der Cousin seiner Ehefrau. Das Ehepaar hat sich daher bereits vor ihrer Verlobung öfters gesehen und eine Beziehung zueinander aufgebaut. Die Familie des Beschwerdeführers hat schließlich bei der Familie seiner Ehefrau um ihre Hand angehalten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sowohl mit ihren Familien als auch miteinander jeweils ein Gespräch geführt und haben in der Folge der Verlobung sowie der damit verbundenen Eheschließung zugestimmt. Seine Ehefrau war im Zeitpunkt der Verlobung 14 und im Zeitpunkt der Eheschließung 15 Jahre alt.

Die Eheschließung wurde von der Familie des Beschwerdeführers sowie der Familie seiner Ehefrau organisiert und beschlossen. Es entsprach seinerzeit auch dem Willen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, dass sie einander heiraten.

Weder die Verlobung noch die Eheschließung selbst war an Bedingungen geknüpft. Die Eheschließung sowie das Familienleben in Iran war für die Ehefrau des Beschwerdeführers auch nicht mit Ausbeutung und/oder mit unzulässigen Verpflichtungen verbunden.

Nach der Eheschließung hat das Ehepaar im Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers gelebt und hat von diesen Unterstützung erhalten, bis es in der Lage war, einen eigenen Haushalt zu führen. Am XXXX wurde ihr erstes Kind, XXXX , geboren.

Im Jahr 2015 reisten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam mit ihrem Sohn endgültig aus Iran aus. Seit der Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz im November 2015 befinden sie sich durchgehend in Österreich und haben zwei weitere Kinder bekommen. Das Ehepaar lebt mit den gemeinsamen Kindern in einem Haushalt und unterstützt sich gegenseitig im Alltag.

Es entspricht dem Willen der nunmehr 29-jährigen Ehefrau des Beschwerdeführers, die mit ihm in Iran geschlossene Ehe auch künftig fortzusetzen. Dieser Entschluss ist auf ihre Nahebeziehung und nicht auf gesellschaftlichen, familiären oder wirtschaftlichen Zwang zurückzuführen. Auch der Beschwerdeführer beabsichtigt die Fortsetzung der Ehe.

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit) ergeben sich aus seinen dahingehend konsistenten Angaben im gesamten Verfahren. Ferner gründen die Feststellungen zu seiner endgültigen Ausreise aus Iran sowie zum durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.


II.2.2. Zur Eheschließung des Beschwerdeführers

II.2.2.1. Die Feststellung zur aufrechten Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX , geboren am XXXX , ergibt sich aus der vom Standesamt XXXX am 14.06.2019, zur Zahl XXXX , ausgestellten Heiratsurkunde, welche eine inländische öffentliche Urkunde darstellt und sohin die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Eheschließung beweist (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2020/19/0153-8). Ferner stützt sich die Feststellung zum aufenthaltsrechtlichen Status der Ehefrau des Beschwerdeführers auf das insoweit in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2019, Zahl: W 233 2181273-1/8E.

Insoweit in der Verhandlung am 19.04.2021 sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Ehefrau vorgebracht wurde, letztere sei im Zeitpunkt der Eheschließung 16 Jahre alt gewesen, so wird diesem Vorbringen nicht gefolgt, zumal aus ihren Angaben sowie der Heiratsurkunde unzweifelhaft hervorgeht, dass sie im Jahr 2007 geheiratet haben. Ausgehend von dem im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz angeführten Geburtsdatum ( XXXX ) war die Ehefrau bei der Eheschließung sohin unzweifelhaft erst 15 Jahre alt. Dieser vermeintliche Widerspruch vermag jedoch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht zu mindern, da sie überzeugend vorbrachten, sie würden ihre Geburtsdaten nicht genau kennen und es bereite ihnen aufgrund ihrer fehlenden Schulbildung überdies Schwierigkeiten, präzise und korrekte Zeitangaben zu machen.

Die Feststellungen zum Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, zu den Modalitäten der Verlobung und der Eheschließung, dem gemeinsamen Familienleben im Herkunftsstaat, der Fortsetzung des Familienlebens in Österreich sowie zur Geburt der gemeinsamen Kinder ergeben sich aus den nachvollziehbaren und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2021.

Es wird gegenständlich nicht verkannt, dass die Angaben der in der Verhandlung am 19.04.2021 als Zeugin einvernommenen Ehefrau des Beschwerdeführers insoweit Ungereimtheiten aufweisen, als sie anführte, im Zeitpunkt der Verlobung 14 Jahre alt gewesen zu sein (Verhandlung 19.04.2021, S. 12), während sie zuvor angab, vor der Eheschließung im Jahr 2007 insgesamt drei Jahre verlobt gewesen zu sein (vgl. dazu Verhandlung 19.04.2021, S. 10). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Zeugin, wie bereits oben ausgeführt, aufgrund ihrer fehlenden Bildung Zeitspannen nur schwer einschätzen kann. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass sie bereits in der Verhandlung am 09.01.2019 vorbrachte, sich im Alter von 14 Jahren verlobt zu haben (Verhandlung 09.01.2019, S. 7). Am 19.04.2021 führte sie zudem begründend aus, sie wisse wie alt sie bei der Verlobung gewesen sei, weil sie mit 14 ihre Periode bekommen habe und sich da verlobt habe (Verhandlung 19.04.2021, S. 12). Da sie sohin plausibel erklären konnte, warum sie sich an ihr genaues Alter im Zeitpunkt der Verlobung erinnert, obwohl ihr ansonsten die Wiedergabe von Daten und Zeitspannen Schwierigkeiten bereitet, werden ihre diesbezüglichen Angaben als glaubhaft erachtet.

II.2.2.2. Aufgrund des in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen persönlichen Eindrucks erachtet das erkennende Gericht die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach es im Zeitpunkt der Verlobung sowie der Eheschließung ihrem tatsächlichen Willen entsprochen hat, den Beschwerdeführer zu heiraten, und sie nach wie vor die Absicht hat, die Ehe fortzusetzen, als glaubhaft.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Ablauf der Verlobung anführte, seine Ehefrau und er hätten ein Gespräch geführt und der Eheschließung zugestimmt, als seine Eltern bei ihrer Familie gewesen seien (Verhandlung 19.04.2021, S. 8). Seine Ehefrau bestätigte, dass ihre Familien mit ihnen gesprochen hätten, und sie ihnen daraufhin gesagt habe, dass sie den Beschwerdeführer liebe (Verhandlung 19.04.2021). Die Frage, ob sie die Ehe auch eingegangen wären, wenn die Ehe nicht von den Eltern organisiert worden wäre, bejahten sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Ehefrau (Verhandlung 19.04.2021, S. 8 und 10f.). Letztere begründete dies damit, dass sie den Beschwerdeführer liebe. Zudem führte sie aus, sie hätte für den Fall, dass ihre Eltern die Ehe nicht beschlossen hätten, mit ihrer Mutter gesprochen, damit diese ihren Vater von der Eheschließung überzeuge (vgl. dazu Verhandlung 19.04.2021, S. 10f.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nachvollziehbar darlegte, der Beschwerdeführer sei bereits vor der Verlobung öfter zu ihnen gekommen, da er ihr Cousin sei. Ihren Angaben nach hätten sie sich schon damals gerngehabt (Verhandlung 19.04.2021, S. 10).

Ebenso führten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an, ihre Eheschließung sei von ihren Eltern organisiert und beschlossen worden (Verhandlung 19.04.2021, S. 8 und 10). Der Beschwerdeführer merkte zudem an, dass in seiner Heimat die Eltern für die Kinder entscheiden würden, wann und wen sie heiraten sollen, und hätten er und seine Ehefrau das auch so gemacht.

In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass zwar die Entscheidung des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau, der Verlobung sowie der Eheschließung zuzustimmen, durch ihre Familien sowie die Traditionen ihres damaligen Aufenthaltsstaates beeinflusst worden sind. Aufgrund ihrer Angaben sowie des persönlichen Eindrucks kommt das erkennende Gericht allerdings zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer und insbesondere auch seine Ehefrau mit der Entscheidung ihrer Eltern einverstanden waren, weil sie sich bereits vor der Verlobung kannten und schon damals ein Naheverhältnis zueinander pflegten. Aus den auch insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wonach sie nach der Eheschließung in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern des Beschwerdeführers gelebt hätten, bis sie auf eigenen Beinen stehen hätten können (Verhandlung 19.04.2021, S. 8 und 11), ergibt sich überdies, dass sie nicht bloß formal eine Ehe führten, sondern auch ein tatsächliches Familienleben bestand.

Hinweise, dass die Verlobung oder die Eheschließung an Bedingungen geknüpft gewesen wäre, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen, gab doch der Beschwerdeführer an, er habe keine finanziellen Zuwendungen für die Eheschließung erhalten (Verhandlung 19.04.2021, S. 6), und bestätigte auch seine Ehefrau, dass die Eheschließung an keine Bedingungen geknüpft gewesen sei und niemanden Geld versprochen worden sei (Verhandlung 19.04.2021, S. 10). Anhaltspunkte, dass die Eheschließung sowie das Familienleben im Aufenthaltsstaat für die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Ausbeutung und/oder unzulässigen Verpflichtungen verbunden gewesen wären, bestehen ebenso wenig.

Insgesamt hegt das erkennende Gericht sohin hinsichtlich der Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach es seinerzeit ihrem tatsächlichen Willen entsprochen habe, den Beschwerdeführer zu heiraten, keine Zweifel.

Die Angaben der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2021, dass sie die Ehe mit dem Beschwerdeführer auch künftig fortsetzen wolle, da sie ihn liebe (Verhandlung 19.04.2021, S. 10) werden ebenso als glaubhaft erachtet, zumal sie in Einklang mit den Angaben der Ehefrau zu ihrer Motivation für die Eheschließung sowie mit ihrer Darstellung des bestehenden Familienlebens in Österreich stehen. So erklärte sie unter anderem, dass sie sich gegenseitig helfen würden, da sie drei Kinder hätten. Als Beispiel führte sie an, dass ihr Ehemann den Haushalt mache, wenn sie den Deutschkurs besuche (Verhandlung 19.03.2021, S. 11). Festzuhalten ist daher, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nach wie vor ein tatsächliches Familienleben besteht.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sie bereits in der Verhandlung am 09.01.2019, in welcher sie als Partei zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befragt wurde, einen durchwegs positiven Eindruck hinterlassen und glaubhaft gemacht hat, dass sie eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau ist, die eine auf ein selbstbestimmtes Leben orientierte Lebensführung angenommen hat und in ihrer persönlichen Wertehaltung die Ausübung ihrer Grundrechte einfordert. Auch vor diesem Hintergrund ist glaubhaft, dass ihre Absicht, die Ehe fortzusetzen, nicht auf familiären Druck oder im Herkunftsstaat bzw. in Iran bestehende Gepflogenheiten zurückzuführen ist, sondern ihrem tatsächlichen Willen entspricht. Anhaltspunkte, dass die Ehe infolge wirtschaftlichen Zwangs fortgeführt wird, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen.

In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass ihr Entschluss zur Fortsetzung der Ehe auf ihre Nahebeziehung zum Beschwerdeführer, welche auch in der Fortführung des Familienlebens in Österreich Ausdruck findet, zurückzuführen ist.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

II.3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann von XXXX , geboren am XXXX , welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2019, Zahl: W 233 2181273-1/8E, rechtskräftig der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist.

Die Ehe wurde am 01.08.2007 in Teheran, Iran, geschlossen. Der Beschwerdeführer war sohin im Zeitpunkt der Eheschließung 22 Jahre alt, während seine Ehefrau erst 15 Jahre alt war.

Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs. 1 EheG ist ehefähig, wer volljährig und entscheidungsfähig ist. Das Gericht hat gemäß Abs. 2 leg. cit. eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt klargestellt, dass eine dem ordre public zuwiderlaufende Kinderehe auch dann vorliegen kann, wenn – wie im Fall des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau – bloß einer der Ehepartner minderjährig war (VwGH 16.02.2021, Ra 2020/19/0153; mwN). Gegenständlich ist daher zu beurteilen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine verpönte Kinderehe vorliegt.

Konkret zu prüfen ist einerseits das Verhältnis der (fiktiven) Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen Rechts im konkreten Fall zu Grundwertungen des österreichischen Rechts, andererseits das Ausmaß der Inlandsbeziehung. Die beiden Elemente bilden ein bewegliches System. Je stärker der Inlandsbezug, umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht können einen Verstoß gegen den ordre public begründen, und umgekehrt (vgl. OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s).

II.3.3. In der Judikatur wurde bereits festgehalten, dass das Kindeswohl zu den zu schützenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung zählt. Das Verbot der Kinderehe steht in engem Zusammenhang mit dem Ziel des Schutzes des Kindeswohls, indem damit die (Persönlichkeits-) Rechte von Minderjährigen gewahrt und sie vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art geschützt werden sollen (vgl. dazu VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006; mwN).

Der OGH geht […] in Bezug auf Eheschließungen zudem davon aus, es liege dem nationalen Recht eine nach dem IPRG zu schützende Grundwertung zugrunde, derzufolge gewährleistet sein muss, dass die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen erfolgt […]. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weist das schon nach der bisherigen […] Rechtsprechung als vom Schutzbereich des § 6 IPRG erfasst angesehene Verbot der Kinderehe - ebenso wie das Verbot des Ehezwanges - einen engen Konnex zu diesem Ziel auf (vgl. dazu VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006; mwN).

Nach § 22 EheG ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 EheG (also der Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) vorliegt. Die Ehe ist jedoch gemäß § 22 Abs. 2 EheG als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will. Gemäß § 27 EheG kann sich überdies niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Nach § 28 Abs. 1 erster Satz EheG kann, wenn eine Ehe aufgrund des § 22 Abs. 1 EheG nichtig ist, (nur) einer der beiden Ehegatten die Nichtigerklärung begehren. Diese Bestimmungen sind gleichfalls als Ausfluss des dem EheG inhärenten Gedankens des freien Ehewillens (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006).

Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist daher nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen. Bei der Beurteilung, ob eine solche verpönte Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2020/19/0153-8).

Dabei ist angesichts des verfolgten Zieles der Wahrung der oben angeführten Grundwertungen, denen eine hohe Bedeutung zuzumessen ist, insoweit ein strenger Maßstab anzulegen, als jedenfalls verlässlich ausgeschlossen werden können muss, dass von einer von einem Minderjährigen im Ausland geschlossene Ehe, die Rechtswirkungen im Inland zeitigen soll, eine Gefährdung des ordre public ausgeht, indem eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohl oder des freien Ehewillens vorliegt (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006).

II.3.4. Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich die Intensität des Inlandsbezugs als hoch einzustufen ist, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Österreich leben und der Erstgenannte anstrebt, aufgrund der in Iran geschlossenen Ehe den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Dem kommt bei der weiteren Prüfung insofern Relevanz zu, als nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht einen Verstoß gegen den ordre public begründen können, je stärker der Inlandsbezug ist.

In Bezug auf die Frage, ob gegenständlich eine verpönte Kinderehe vorliegt, ist zunächst festzuhalten, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der Verlobung 14 Jahre alt war und sie sohin im Sinne des österreichischen Gesetzes mündig war (vgl. § 21 Abs. 2 ABGB).

Die Ehe wurde von den Familien des Ehepaars organisiert sowie beschlossen und fand eine Überprüfung der Reife der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht statt. Allerdings haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowohl mit ihren Familien als auch miteinander gesprochen und haben in der Folge der Verlobung sowie der damit verbundenen Eheschließung zugestimmt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, war die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der von ihren Eltern geplanten Eheschließung mit dem Beschwerdeführer einverstanden, da sie sich bereits vor der Verlobung kannten und ein Naheverhältnis pflegten. Die Eheschließung, welche nach Vollendung des 15. Lebensjahrs der Ehefrau erfolgte, war an keinen Vermögensvorteil oder an sonstige Bedingungen geknüpft. Eine Einschränkung der Willensfreiheit der Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschließung, welche den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung zuwiderläuft, bestand nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher nicht.

Nach der Eheschließung lebte das Ehepaar im Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers und erhielt von ihnen Unterstützung, bis sie in der Lage waren, auf eigenen Beinen zu stehen. Hinweise, dass die Eheschließung sowie das Familienleben im Aufenthaltsstaat für die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Ausbeutung und/oder unzulässigen Verpflichtungen verbunden waren, bestehen nicht. Eine grobe Verletzung des Kindeswohls kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden.

Das Ehepaar hat ihr gemeinsames Familienleben in Österreich fortgesetzt, lebt nunmehr mit ihren drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt und unterstützt sich gegenseitig bei der Bewältigung des Alltags. Die Ehe besteht seit rund 13 Jahren und die nunmehr 29-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers hat nach wie vor die Absicht, diese Ehe fortzuführen. Der Entschluss der Ehefrau zur Fortsetzung der Ehe ist auf ihr Naheverhältnis zum Beschwerdeführer sowie auf das bestehende Familienleben zurückzuführen und steht in keinem Zusammenhang mit wirtschaftlichem Zwang oder Gepflogenheiten, die allein aus dem formalen Bestand der Ehe resultieren. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine tatsächlich gelebte und von beiden auch gewünschte Ehe besteht.

Zusammengefasst kommt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass gegenständlich keine verpönte Kinderehe vorliegt, da keine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohl oder des freien Ehewillens vorliegt und es überdies dem tatsächlichen Willen der nunmehr volljährigen Ehefrau des Beschwerdeführers entspricht, die Ehe fortzusetzen.

Der Beschwerdeführer ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner als asylberechtigten Ehefrau besteht somit ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, sodass dem Beschwerdeführer im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen war. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach den Materialien (RV 952, 22. GP, 54) dient § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen.

Eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Flucht- und Verfolgungsgründen konnte daher gegenständlich unterbleiben (vgl. VwGH 04.08.2020, Ra 2020/14/0343).

II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 16.02.2021, Ra 2020/19/0153, sowie VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

II.4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.


Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen Asylverfahren Ehe Ersatzentscheidung Familienangehöriger Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W233.2181270.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten