TE Bvwg Beschluss 2021/5/27 W104 2108274-2

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Veröffentlicht am 27.05.2021
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Entscheidungsdatum

27.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §24f Abs2
UVP-G 2000 §24f Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs2

Spruch


W104 2108274-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin sowie Dr. Günther Grassl als Beisitzer über den Antrag von XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.2018, W104 2108274-1/243E, rechtskräftig abgeschlossenen UVP-Genehmigungsverfahrens beschlossen:

A)       Der Antrag wird abgewiesen.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1 Mit Schreiben vom 26.3.2009 beantragte die ASFINAG, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, die mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und die Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24h Abs. 1 (nunmehr § 24f Abs. 1) UVP-G 2000, § 4 Abs. 1 BStG 1971, § 17 ForstG 1975 und § 7 Abs. 1 STSG für das Bundesstraßenbauvorhaben S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn.

Mit Bescheid vom 26.3.2015 wurde die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des Bundesstraßenvorhabens S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, dem Forstgesetz 1975 und dem Luftfahrgesetz erteilt, der Vorentwurf gemäß Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt.

1.2. Dagegen erhob u.a. die Antragstellerin im ggstdl. Verfahren Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und holte weitere gutachterliche Stellungnahmen zu den Beschwerdevorbringen und hier u. a. zu den Bereichen Hydrogeologie und Grundwasser, Oberflächenwasser und Gewässerökologie ein. Die mitbeteiligte Partei ergänzte im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens mehrfach die Bewilligungsunterlagen v.a. zum Bereich Hydrogeologie und Grundwasser. Die Beschwerdeführer/innen legten dazu im Zuge des Parteiengehörs eigene gutachterliche Stellungnahmen vor.

Von 8. bis 16.11.2017 sowie am 15. und 16.1.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die jeweiligen ergänzend eingeholten Gutachten erörtert wurden.

Mit Erkenntnis vom 18.5.2018 wurde der Bescheid aufgrund der Beschwerden abgeändert und es wurden zahlreiche Nebenbestimmungen geändert oder neu erlassen. Der angefochtene Bescheid der UVP-Behörde wurde unter der Maßgabe der Vorschreibung von umfangreichen Nebenbestimmungen bestätigt. Zum Bereich Grund- und Oberflächenwasser wurden Feststellungen getroffen, jedoch keine Nebenbestimmungen vorgeschrieben. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis (Pkt. 2.5. der Begründung) aus, dass für den Schutz des Wassers im UVP-Verfahren die Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 anzuwenden seien, wodurch eine bleibende Schädigung der Gewässer hintanzuhalten sei. Nur mittelbar sei auch zu prüfen, ob die wasserrechtlichen Genehmigungskriterien eingehalten werden können; deren unmittelbare Anwendung bleibe dem wasserrechtlichen Verfahren vorbehalten. Im Genehmigungsbescheid des/der BMVIT seien sämtliche Genehmigungskriterien im Hinblick auf die Entscheidung, wo eine Trasse zu verlaufen hat, anzuwenden. In Bezug auf Auswirkungen des Vorhabens, die in den Wirkungsbereich anderer Behörden fallen, etwa der Wasserrechtsbehörde oder der Naturschutzbehörde, genüge es für die Trassenentscheidung, dass die Einhaltung der Genehmigungskriterien des § 24f Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 möglich und durchführbar ist sowie eine Gesamtbewertung nach § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 nicht schwerwiegende Umweltbelastungen indiziert. Aus diesem Grund bleibe auch die Umsetzung der vom Gerichtssachverständigen für Hydrogeologie und Grundwasser in seinem ergänzenden Gutachten vom 5.3.2018 verlangten „Vorschreibungen für die weiteren Planungsschritte“ dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten.

Die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof noch offen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 19.5.2021 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 18.5.2018 abgeschlossenen Verfahrens. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der gerichtlich bestellte und auch im nachfolgenden Wasserrechtsverfahren bestellte hydrogeologische Sachverständige in der mündlichen Wasserrechtsverhandlung am 5.5.2021 zugegeben habe, dass im UVP-Verfahren wesentliche und bekannte Anforderungen hinsichtlich der Randbedingungen des Grundwassermodells Nord nicht erfüllt und unzulässigerweise in nachgelagerte Verfahrensschritte ausgelagert wurden. Die Einschreiterin habe unzulässige Randbedingungen sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren moniert, diese seien dort aber trotz Erstellung eines neuen Modells beibehalten worden und seien für die Beweisfrage ungeeignet.

Hätte der Sachverständige nicht „projektwerberbegünstigend und erforderliche Nachweise nachsehend bzw. verschiebend“ agiert, dann hätte kein Erkenntnis erlassen werden dürfen, mit dem der Genehmigungsbescheid bestätigt wurde, sondern wäre der Bescheid aufzuheben und der Antrag ab- bzw. zurückzuweisen oder in eventu zusätzliche Ermittlungsschritte erforderlich gewesen.

Die Einschreiterin habe erst durch die Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung des Wasserrechtsverfahrens am 5.5.2021 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erhalten. Durch die Antragstellung am 19.5.2021 sei sowohl die zweiwöchige als auch die Dreijahresfrist des § 32 Abs. 2 VwGVG eingehalten.

Die Antragstellerin legte dazu einen entsprechenden Ausschnitt der Verhandlungsschrift des wasserrechtlichen Verfahrens vom 4.-6.5.2021 bei.

2. Feststellungen:

2.1. Das Erkenntnis, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, enthält u.a. folgende Feststellungen:

„1.2.2.3. Hydrogeologische Grundlagen:

Für das Projekt liegen für die ggst. Projektphase ausreichende und gut abgesicherte Ergebnisse zur Durchlässigkeit der hydrostratigraphischen Einheiten vor, die auf Grund der Referenzdaten und der Homogenität der Datensets als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilen sind. Hinsichtlich des Konnexes zwischen quartärem und tertiärem Aquifer legt die Summe der Befunde nahe, dass einerseits eine Kommunikation aufgrund der geologischen Randbedingungen abzuleiten bzw. möglich ist, andererseits aufgrund der erheblichen Unterschiede der hydraulischen Durchlässigkeiten diese versuchstechnisch nicht verifizierbar ist (Pumpversuche).

Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem hydrogeologischen Gerichtsgutachten, das begründend ausführt:

Es liegen Unterschiede in der Datenauswertung, Aufbereitung und Darstellung des hydrogeologischen Modells zwischen den Arbeitsgebieten südlich und nördlich der Donau vor, die in der Bearbeitungsgeschichte des Projektes begründet sind. Gesamthaft betrachtet liegt hinsichtlich der Pumpversuchsdaten eine solide Datenbasis vor, die die Ableitung charakteristischer Werte für die einzelnen hydrostratigraphischen Einheiten ermöglicht. In der Zusammenschau der Untersuchungsbereiche Süd und Nord ergeben sich gute Übereinstimmungen hinsichtlich der vorliegenden Auswertungsergebnisse. Die Vorgehensweise, Pumpversuche nach mehreren Verfahren auszuwerten und aus den Ergebnissen Mittelwerte oder charakteristische Werte abzuleiten entspricht der üblichen Praxis und wird auch bei vergleichbaren anspruchsvollen Infrastrukturprojekten praktiziert. Es ist ebenfalls Stand der Technik, charakteristische Werte bzw. Mittelwerte unter Einbeziehung von Bestandsdaten Dritter mit entsprechender regionaler Diskretisierung abzuleiten.

1.2.2.4. Grundwassermodellierung:

Mit den vorliegenden numerischen Grundwassermodelluntersuchungen des Ergänzungsprojektes und der Detaillierung für den Bereich Nord werden die Bauphase und Betriebsphase für die offenen Bauweisen Süd und Nord nachvollziehbar und plausibel abgebildet und bilden eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit.

Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem hydrogeologischen Gerichtsgutachten, das begründend ausführt:

Die Grundwassermodelle wurden im Zuge der Verbesserung mit Ansatz 3D und instationärer Kalibrierung neu aufgesetzt. Das Grundwassermodell Süd ist hinsichtlich der Modellgröße der Kategorie Regionalmodell der mittleren Maßstabsebene zuzuordnen (DVGW W107 (A) – 2016), da neben den lokalen Auswirkungen der offenen Bauweise auch die regionalen Auswirkungen Ersatzwasserversorgung (Ersatzbrunnen für Brunnen C1/D1) zu berücksichtigen sind. Dementsprechend orientiert sich dieses Modell auch an hydrogeologischen Rändern wie bspw. Donaukanal und Donau. Das Grundwassermodell Nord ist ein Detailmodell (DVGW W107 (A) – 2016), das primär die Auswirkungsbetrachtung der Bauphase und Betriebsphase der offenen Bauweise berücksichtigt. Als typisch für Detailmodelle gilt, dass natürliche Randbedingungen bzw. hydrogeologische Ränder nicht unmittelbar zur Abgrenzung zur Verfügung stehen und die Berandung nach verfügbaren Messeinrichtungen konzipiert wird.

Beide Grundwassermodelle sind entsprechend den Hinweisen des Verbesserungsauftrages dreidimensional konzipiert und instationär kalibriert. In beiden Fällen werden die Reduktions- und Ersatzmaßnahmen, die im Rahmen des bisherigen Genehmigungsverfahrens festgelegt wurden, berücksichtigt. Beide Modelle wurden mit der gleichen Software gerechnet.

Entsprechend der getrennten Bearbeitung differieren auch die für die Modellberechnung festgelegten Modellierungszeiträume. Die Konzeptmodelle und numerischen Modelle sind nachvollziehbar mit den entsprechenden Planbeilagen aufbereitet. Für das Modell Süd wurden die Aquiferparameter für das Konzeptmodell definiert, wobei dem regionalen Anspruch folgend für Kiese und Sande ein Anisotropiefaktor von horizontaler/vertikaler Durchlässigkeit von einer Zehnerpotenz festgelegt wurde, was der Erfahrungspraxis und der gemeinhin üblichen Vorgehensweise in fluviatil geprägten Porengrundwasserleitern entspricht. Beim Grundwassermodell Nord wurden anisotrope Verhältnisse lediglich für die jüngeren Kiese angesetzt und die vertikale Durchlässigkeit auf der sicheren Seite liegend lediglich um den Faktor 0,2 reduziert.

Das Projekt Süd verfügt über eine detaillierte Darlegung der Randbedingungen und Grundwasserbilanzierung und beide Modelle verfügen über eine Sensitivitätsanalyse. Es wird für beide Modelle die Güte der Kalibration in einem Scatterdiagramm dargelegt.

Grundsätzlich ermöglichen es die beiden Berichte, die Planungsschritte bei der Erstellung des Modelles nachzuvollziehen.

Hinsichtlich der ermittelten Ergebnisse für die jeweiligen Bauphasen der offenen Bauweise Süd und Nord liegen die Größenordnungen von Aufstau und Sunk, sowie die Reichweite der Auswirkungen in der Größenordnung, die seitens des Gutachters auf Grund der Erfahrungen mit vergleichbaren Bauweisen in vergleichbaren Aquiferen erwartet wurde, vor. Bauphasen-bedingte Aufstau- und Sunkbeträge in der Größenordnung von wenigen Dezimetern mit Reichweiten von einigen hundert Metern entsprechen der Erfahrungspraxis und sind als geringfügig zu beurteilen. Ebenso entsprechen die durch Maßnahmen reduzierten Auswirkungen für die Betriebsphase, die im cm-Bereich liegen, der Erfahrungspraxis.

Die Auswirkungen des Ersatzwasserbrunnens im Modellbereich Süd haben regionale Dimension und liegen in dieser Weise auch in einer plausiblen Größenordnung.

Den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass die Grundwasserströmungsmodellierungen von unrealistischen Annahmen ausgingen und dem Stand der Technik widersprechend keinen Modelltests unterzogen worden und daher nicht prognosesicher seien, ist der Gutachter überzeugend entgegengetreten.

Zu den nach der mündlichen Verhandlung eingebrachten - gutachterlich gestützten - Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zum Fachbereich Hydrogeologie und Grundwasser vom 13.2.2018 wird aufgrund des nachvollziehbaren und plausiblen Ergänzungsgutachtens des hydrogeologischen Sachverständigen vom 5.3.2018 festgestellt:

Das Grundwassermodell Nord ist ein Detailmodell mit Fokus Baugruben und weist eine der Projektphase entsprechende Bearbeitungstiefe auf. Das Modell weist vor allem hinsichtlich der Randbedingungen vereinfachte Ansätze auf, erlaubt aber eine hinreichende Abschätzung der Auswirkungen. Diese wurden auf Plausibilität überprüft und es ist festzuhalten, dass die über traditionelle Berechnungsverfahren ermittelten Dimensionen der Auswirkungen der Bauwasserhaltungen und die ermittelten Stau- und Sunkbeträge für die Betriebsphase der Phasen 3 und 4 in einer erwartbaren und realistischen Größenordnung liegen.

An diesen Feststellungen kann die Replik der Zweitbeschwerdeführerin vom 13.3.2018 nichts ändern, beruht diese doch, wie vom gerichtlichen Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 5.4.2018 nachvollziehbar dargelegt, auf falschen Vergleichsrechnungen aufgrund nicht zutreffender Annahmen und Fehlbeurteilungen durch den Fachbeistand der Beschwerdeführerin.

[…]

1.2.2.5. Grundwasserabsenkung, Baugrubenkonzept und Wasserhaltung:

Maßnahmen, die auf eine Absenkung von Grundwasserhochständen im Bereich der Weißen Wannen abzielen, können sich auf die Grundwasserstände im Projektgebiet auswirken, sie schlagen allerdings nicht unmittelbar auf die Oberflächengewässer der Lobau durch.

Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem hydrogeologischen Gerichtsgutachten, das begründend ausführt:

Eine Begrenzung der Grundwasserstände im Abschnitt der offenen Bauweise Nord auf 152,50 m.ü.A. betrifft unter den Randbedingungen der HGW-100-NEU-Prognose an der Messstelle 22_68 mit 152,21 m.ü.A. und der im Jahre 2013 dokumentierten Situation (HQ200) lediglich den südlichen Bereich der Dichtwand, und nur während extremer Hochwasserereignisse der Donau wie jenem des Jahres 2013. Dabei handelt es sich um eine Phase, in der aufgrund der Wasserspiegellage und damit verbunden des Wasservolumens in der Lobau mit keinerlei wahrnehmbaren Auswirkungen oder gar Beeinträchtigungen zu rechnen wäre.

Bei mittleren Verhältnissen sind Art und Intensität der Wechselwirkung zwischen Oberflächengewässersystem der Oberen Lobau und angrenzendem Grundwasserkörper von den allgemeinen hydrologischen Randbedingungen (Dotation, Grundwasserentnahmen, Niederschlag) abhängig. Bei diesen Verhältnissen sind aber auch keine wie immer gearteten Maßnahmen zur Begrenzung von Grundwasserständen erforderlich.

Zu den nach der mündlichen Verhandlung eingebrachten - gutachterlich gestützten - Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zum Fachbereich Hydrogeologie und Grundwasser vom 13.2.2018 und der Viertbeschwerdeführerin vom 19.2.2018 wird aufgrund des nachvollziehbaren und plausiblen Ergänzungsgutachtens des hydrogeologischen Sachverständigen vom 5.3.2018 festgestellt:

Es liegt in der Natur der Sache, wenn in der Planungsphase Einreichprojekt UVE keine detaillierten Pläne zur Baugrubensicherung und zu den Dichtwänden etc. vorliegen. Die Planungs- und Erkundungstiefe reicht für das UVP-Verfahren aus. Ein Baugrubensicherungskonzept und ein Wasserhaltungskonzept formulieren die im Sinne der Umweltverträglichkeit relevanten Ziele als Projektvorgaben und lassen Planungs- und Ausführungsdetails notwendigerweise offen. Es steht allerdings außer Frage, dass die erforderlichen Systemdurchlässigkeiten zwecks Erzielung der vorgegebenen Pump- bzw. Fördermengen mit den erprobten Tiefbauverfahren garantiert werden können. Die durchgeführten Vergleichsrechnungen für die Bauphase 3A und Phase 5 haben gezeigt, dass die im Parteienvorbringen dargelegten Berechnungsergebnisse deutlich zu hohe Werte ergeben, wobei die für die Vergleichsrechnungen verwendeten Rechenparameter allesamt den Projektunterlagen entnommen wurden. Damit ist aus fachlicher Sicht plausibel darzulegen, dass die Randstromlinie nördlich des Groß-Enzersdorfer-Arms und somit außerhalb des Nationalparks liegt.

Zur Frage der „Dotation der Lobau“ werden aufgrund der gewählten Bauverfahren für den Tunnelbau und der Bauverfahren für die Errichtung der Offenen Bauweise Nord Auswirkungen auf das System Grundwasser/Oberflächengewässer in den Projektunterlagen in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen. Die Maßnahmen für die Errichtung der Offenen Bauweise Nord sind geeignet, die Auswirkungen in der Bauphase minimal und lokal zu halten und es wurden von der Projektwerberin selbst für die Bauphasen 3A bis 4B restriktive Vorgaben hinsichtlich der zu fördernden Wassermengen vorgegeben. Die geplanten Wasserhaltungen der Bauphasen 3-5 mit den begrenzten vorgegebenen Förderleistungen/Pumpmengen werden das hydrogeologische System der Lobau absehbar nicht tangieren.

Zur weiteren, ebenfalls gutachterlich gestützten, Replik der Zweitbeschwerdeführerin dazu vom 13.3.2018 wird zusätzlich festgestellt:

Dass in der Planungsphase Einreichprojekt UVE keine detaillierten Pläne zur Baugrubensicherung zu den Dichtwänden etc. vorliegen liegt in der Natur der Sache. In der UVP-Projektphase ist ein Baugrubensicherungskonzept und ein Wasserhaltungskonzept zu fordern, welches die im Sinne der Umweltverträglichkeit relevanten Ziele im Sinne von Projektvorgaben formuliert und Planungs- und Ausführungsdetails offen lassen muss. Es ist gute fachliche Praxis, dass für Fragen der Baugrubensicherung und Wasserhaltung im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens Detaillierungen vorgenommen werden, aber es einen der zielführendsten Wege darstellt, aufbauend auf Zielvorgaben (Wassermengenbegrenzung etc.), den Baugrubenverbau mit Wasserhaltung teilfunktional oder funktional zur Ausschreibung zu bringen und die Detailplanung dem bauausführenden Unternehmen zu überbinden. Es entspricht den modernen Planungsgrundsätzen, eine Systemdurchlässigkeit und eine umweltverträgliche und genehmigungsfähige Fördermenge des zu fördernden Grundwassers zu definieren, deren Einhaltung mittels eines umzusetzenden Baugruben- und Wasserhaltungskonzeptes garantiert werden kann, jedoch die Detailplanung in die Bauausführungsphase zu legen. Zur Ausführung von Dichtwänden existiert zudem ein umfassendes Normen- und Regelwerk (ÖN B4452, Handbuch der Österreichischen Dichtwandtechnologie, Ausgabe 2007 inkludierend die Richtlinie Schmalwände). Diese Regelwerke beinhalten Vorgaben je nach Verwendungsklasse, bspw. für die erforderliche Baugrunderkundung, für die max. zulässige Durchlässigkeit der Wand, die bei Flächen von größer als 1.000m² bspw. für eine Dichtwand nach Klasse 2 (DWK 2) eine Systemdurchlässigkeit von geringer als 1x10-7m/s verlangt, für Eigen- und Fremdüberwachungen sowie Dichtheitskontrollen.

Um die geforderten geringen Systemdurchlässigkeiten zu erreichen, bietet die moderne Dichtwandtechnologie eine Fülle von Möglichkeiten wie Injektionsanschlüsse im Bereich des Stauers oder Mehrlamellenlösungen nach dem Kammernsystem, sodass die für das ggst. Projekt abgeleiteten Angaben und Vorgaben für die Dichtwände bzw. das Gesamtsystem in einer realistischen Größenordnung liegen.

Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem Ergänzungsgutachtens des hydrogeologischen Sachverständigen vom 5.3.2018.

Der Versuch der Fachbeistandes der Zweitbeschwerdeführerin, dem gerichtlich bestellten hydrogeologischen Sachverständigen Fehler bei der Beurteilung von Berechnungsbeispielen u.a. dadurch nachzuweisen, dass ihm vorgeworfen wird, er hätte Fehler in der Fachstellungnahme der Beschwerdeführerin nicht selbst korrigiert und diese Stellungnahme nicht quasi um deren eigene Fehler korrigierend gelesen, richtet sich von selbst. Zur Behauptung, er habe willkürlich bzw. nach undurchsichtigen Kriterien Durchlässigkeitsversuche ausgewählt und sei infolge unrichtiger Eingangswerte zu einer falschen Zustromrate und einer falschen Entnahmebreite gekommen, wird festgestellt:

Die von der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführte Ermittlung der Zuflussrate durch den Stauer ist nicht nachvollziehbar und die vom hydrogeologischen Gerichtssachverständigen durchgeführte Vergleichsrechnung mit Durchlässigkeitsbeiwerten des Stauers stellt den richtigen Ansatz dar. Abgesehen davon ist die Darlegung der Zutrittsmengen in der Bauphase 3a in der von ihr vorgelegten Vergleichsrechnung insofern obsolet, als die vom Projektwerber angeführte und begrenzte Zutrittsmenge von 10l/s Projektbestandteil ist und die Vergleichsrechnung des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 5.3.2018 zeigt, dass dies möglich ist. Demgemäß sind auch die Ergebnisse zur Ermittlung der Einzugsgebietsbreite des Brunnens lt. Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom 13.2.2018 falsch, da sie von falschen Fördermengen ausgehen; die vom Sachverständigen in der Kontrollrechnung ermittelte Einzugsgebietsbreite von 460m (B/2 = 230m auf Höhe des Brunnens) trifft zu, wobei dies ein theoretischer Wert ist, der Wiederversickerungen etc. nicht berücksichtigt. Der Nationalpark wird mit dieser Breite nicht tangiert.

In der Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom 5.5.2018 wird die Anwendbarkeit der diesen Berechnungen zu Grunde gelegten Norm ÖN EN 1997-1 bezweifelt. Dieser in der Stellungnahme nicht schlüssig begründete Zweifel ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, ergibt doch eine Einsicht in die Norm (ÖN EN 1997-1 EC7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik) ein Kapitel 3.3.9: Kenngrößen für die Durchlässigkeit und Konsolidation von Boden und Fels. Gleichzeitig wird in der Stellungnahme kritisiert, dass der Sachverständige nicht klar dazulegen vermocht habe, welche Laborversuche herangezogen worden seien und welches Ergebnis diese hervorgebracht hätten. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch aus der Stellungnahme des hydrogeologischen Gerichtssachverständigen vom 5.4.2018 (S.9) nachvollziehbar, dass von ihm die Versuchsergebnisse, die dem Stauer zuzuordnen sind, herangezogen wurden, und sich daraus für den Abschnitt B (Offene Bauweise Nord) eine Durchlässigkeit von 2,3 x E-09 m/s und für den Gesamtabschnitt Nord (B und T2) von 1,3 x E-09m/s ergibt. Daraus ist abzuleiten, dass all jene Versuchsergebnisse vom Sachverständigen herangezogen worden sind, die dem Stauer und nicht dem Aquifer zuzuordnen sind. Der von ihm herangezogene charakteristische Wert liegt somit um eine Zehnerpotenz auf der sicheren Seite (S.10 der gutachterlichen Stellungnahme vom 5.4.2018).

Die vom hydrogeologischen Gerichtssachverständigen in der Vergleichsrechnung gewählte Vorgehensweise, Hintergrundinformationen zu berücksichtigen, ist normkonform und berücksichtigt einschlägige Informationen. Zudem berücksichtigt der Ansatz einer höheren Durchlässigkeit bei Fragen einer Wasserhaltung normgemäß den Grundsatz einer vorsichtigen Schätzung desjenigen Wertes, der im Grenzzustand wirkt.

Zu Ermittlung des Absenktrichters durch den Sachverständigen nach Sichardt wird festgestellt, dass es in den technischen Wissenschaften vielfach aus der Erfahrung abgeleitete Formelwerke gibt, die nicht einheitentreu sind. Die überschlägige Ermittlung nach diesen Schätzformeln hat sich in der Praxis bewährt – wie dies auch weiterführende Fachliteratur darlegt – und vermittelt eine Größenordnung des der Wasserhaltung zuzuordnenden Absenktrichters.

All dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem Ergänzungsgutachtens des hydrogeologischen Sachverständigen vom 5.4.2018.

[…]

1.2.2.8. Auswirkungen auf das Grundwasser:

Eine relevante qualitative Beeinflussung des Grundwassers durch flüssige Emissionen in der Errichtungsphase ist aus Sicht des Fachgebietes Hydrogeologie und Grundwasser auszuschließen, lokale und temporäre qualitative Beeinflussungen sind im Zuge von Störfällen (Baubetrieb, Bauablauf) möglich und werden erfahrungsbasiert als geringfügig eingestuft.

Die quantitativen Auswirkungen sind aus Sicht des Fachgebietes Hydrogeologie und Grundwasser geringfügig, nachhaltige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht abzuleiten.

Verstärkte Emissionen von gefährlichen Stoffen während der Bauphase in Richtung Luft, Grundwasser und Oberflächenwasser sind aus Sicht des Fachgebietes Hydrogeologie und Grundwasser nicht zu erwarten (Hangeinschnitte) bzw. weitestgehend auszuschließen (Tunnelvortrieb), auch in der Betriebsphase sind keine derartigen Auswirkungen ersichtlich.

Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser ändert sich daher im Ergebnis nicht.

Dies erfließt in nachvollziehbarer Weise aus dem hydrogeologischen Gerichtsgutachten.“

2.2. Die Antragsteller bringen vor, folgende Aussage des hydrogeologischen Sachverständigen in der wasserrechtlichen Verhandlung vom 5.5.2021 (S. 93 der Verhandlungsschrift) sei ein neu entstandenes Beweismittel, das eine Tatsache belege, die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vorgelegen habe:

„Zum Grundwassermodell Nord ist festzustellen, dass es im BVwG Verfahren Diskussionen zu den gesetzten Randbedingungen gegeben hat. Seitens des Sachverständigen wurden im BVwG Verfahren Hinweise für die weitere Bearbeitung des Grundwassermodell Nord gutachterlich festgeschrieben. Diese wurden mit derzeitigem Bearbeitungsstand teilweise umgesetzt, dies betrifft unter anderem Randbedingungen. Die Hinweise hinsichtlich der Größe des Projekts konnten nunmehr in den Maßnahmenforderungen für die weitere hydrogeologische Bearbeitung in den Projektfolgephasen festgeschrieben werden.“

3. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Akt zum Verfahren W104 2108274-1.

4.       Rechtliche Beurteilung:

4.1.    Zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme:

Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Nach § 32 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Da der Auszug aus der Verhandlungsschrift vom 5.5.2012 mit dem Schriftsatz zur Wiederaufnahme vom 19.5.2021 (der am 20.5.2021 beim BVwG einlangte) vorgelegt wurde, wurde der Antrag zweifellos innerhalb der vierzehntätigen Frist gestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG kann nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kein Antrag auf Wiederaufnahme mehr gestellt werden.

Auch diese Frist ist gewahrt, wurde doch das Erkenntnis in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, am 28.5.2018 zugestellt. Der Antrag wurde am 19.5.2021, also noch vor Ablauf der Dreijahresfrist, gestellt.

4.2.    Zum Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ – d.h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen. Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, rechtfertigen hingegen keinen Antrag auf Wiederaufnahme, sondern es ist ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf Basis des geänderten Sachverhalts gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Entscheidungen nicht entgegensteht (zuletzt VwGH 20.03.2019, Ra 2019/20/0096).

Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.2018, W104 2108274-1/243E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund neuer Tatsachen bzw. Beweismittel i.S.d. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.

Ein solcher Antrag kann aber nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2018/11/0126, mwN).

Wie oben in Pkt. 2.1. dargestellt, hat das Gericht aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Aussagen im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, festgestellt, dass das Grundwassermodell Nord (zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses) eine der Projektphase entsprechende Bearbeitungstiefe aufweist., Das Modell weise zwar vor allem hinsichtlich der Randbedingungen vereinfachte Ansätze auf, aber erlaube eine hinreichende Abschätzung der Auswirkungen. Diese wurden auf Plausibilität überprüft und es war festzuhalten, dass die über traditionelle Berechnungsverfahren ermittelten Dimensionen der Auswirkungen der Bauwasserhaltungen und die ermittelten Stau- und Sunkbeträge für die Betriebsphase der Phasen 3 und 4 in einer erwartbaren und realistischen Größenordnung liegen. Das Gericht hat auch festgestellt, dass hinsichtlich der ermittelten Ergebnisse für die jeweiligen Bauphasen der offenen Bauweise Süd und Nord die Größenordnungen von Aufstau und Sunk, sowie die Reichweite der Auswirkungen in der Größenordnung vorlagen, die seitens des Gutachters auf Grund der Erfahrungen mit vergleichbaren Bauweisen in vergleichbaren Aquiferen erwartet wurde. Bauphasen-bedingte Aufstau- und Sunkbeträge in der Größenordnung von wenigen Dezimetern mit Reichweiten von einigen hundert Metern entsprechen der Erfahrungspraxis und waren als geringfügig zu beurteilen. Ebenso entsprechen die durch Maßnahmen reduzierten Auswirkungen für die Betriebsphase, die im cm-Bereich liegen, der Erfahrungspraxis.

Das Gericht stellte auf Basis der gutachterlichen Aussagen auch fest, dass die quantitativen Auswirkungen aus Sicht des Fachgebietes Hydrogeologie und Grundwasser geringfügig und nachhaltige Auswirkungen auf die Umwelt nicht abzuleiten seien.

In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht in seinem Erkenntnis, wie oben angeführt, aus, dass für den Schutz des Wassers im UVP-Verfahren (nur) die Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 anzuwenden seien, wodurch eine bleibende Schädigung der Gewässer hintanzuhalten sei. Nur mittelbar sei auch zu prüfen, ob die wasserrechtlichen Genehmigungskriterien eingehalten werden können; deren unmittelbare Anwendung bleibe dem wasserrechtlichen Verfahren vorbehalten. In Bezug auf Auswirkungen des Vorhabens, die in den Wirkungsbereich der Wasserrechtsbehörde fallen, genüge es für die Trassenentscheidung, dass die Einhaltung der Genehmigungskriterien des § 24f Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 möglich und durchführbar ist sowie eine Gesamtbewertung nach § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 nicht schwerwiegende Umweltbelastungen indiziert.

Aus wasserrechtlicher Sicht hat der Verkehrsminister/die Verkehrsministerin im Rahmen des UVP-Bescheides nur zu prüfen, ob sich im Rahmen der Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 schwerwiegende Umweltauswirkungen ergeben (VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0232).

Auf dieser rechtlichen Grundlage erschließt sich dem Gericht nicht, inwiefern die Aussage eines Sachverständigen in einem nachfolgenden Genehmigungsschritt, nämlich in der wasserrechtlichen Verhandlung knapp drei Jahre nach Erlassung des Erkenntnisses im UVP-Beschwerdeverfahren, es habe im UVP-Verfahren „Diskussionen um Randbedingungen gegeben“ und er habe in diesem Verfahren „Hinweise für die weitere Bearbeitung des Grundwassermodells (gemeint wohl: für das Wasserrechtsverfahren) in seinem Gutachten festgeschrieben“, die (bis zur Verhandlung) teilweise umgesetzt worden seien, eine neu hervorgekommene Tatsache (bzw. Beweismittel dafür) darstellen sollte . Vielmehr ist der Sachverständige bereits in seinem Gutachten für das BVwG im UVP-Beschwerdeverfahren davon ausgegangen, dass im nachfolgenden Wasserrechtsverfahren weitere Vorschreibungen notwendig sein würden. Insbesondere ist daraus keine Begünstigung der mitbeteiligten Partei im durch das Erkenntnis vom 18.5.2018 abgeschlossenen Verfahren zu erkennen – und ist eine solche aus der Äußerung des Sachverständigen nicht erkennbar – noch, dass die Beibringung irgendwelcher Nachweise nachgesehen wurde (und diese demensprechend nicht berücksichtigt wurden) bzw. eine solche Beibringung in ein anderes Verfahren „verschoben“ wurde.

Es bleibt im Dunkeln, inwieweit sich aus dieser Aussage Zweifel an der Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt ergeben sollten, die nunmehr aufgrund von § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 zu einer anders lautenden Schlussfolgerung ob der Annahme schwerwiegender Umweltauswirkungen des Vorhabens führen würden, die durch Nebenbestimmungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten.

Mit ihrem Vorbringen bzw. den vorgelegten Beweismitteln zum Antrag auf Wiederaufnahme werden somit keine neuen Tatsachen vorgebracht, die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts herbeigeführt hätten.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben. Die Sachlage erschien aufgrund der Aktenlage geklärt und war die zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur, weswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, etwa, um einen persönlichen Eindruck zu gewinnen oder Zeugen zu hören nicht erforderlich war. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht gestellt und fällt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der unter oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Rechtsprechung mit gegenständlicher Entscheidung.

Schlagworte

Beweismittel entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung Genehmigungsverfahren Gesamtbetrachtung Gutachten nova producta nova reperta Rechtskraft der Entscheidung Sachverständigengutachten Tatsachenfeststellung Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung Wahrscheinlichkeit wasserrechtliche Bewilligung Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2108274.2.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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