TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/12 96/03/0286

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Veröffentlicht am 12.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/03/0010 E 22. April 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache des O in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N, BRD, (Zustellungsbevollmächtigter: Dr. B, Rechtsanwalt in I) gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. August 1996, Zl. 11/150-1/1996, betreffend Übertretung der KDV 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde "die Berufung" des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15. Juli 1996, womit der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der KDV 1967 bestraft worden war, wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurück.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach der Aktenlage wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 24. Juli 1996 zugestellt. Am 26. Juli 1996 gab der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung ohne begründeten Berufungsantrag und am 7. August 1996 eine Berufung mit einem begründeten Berufungsantrag, beide gerichtet an die erstinstanzliche Behörde, zur Post.

Eine Berufung hat gemäß § 63 Abs. 3 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist nach § 63 Abs. 5 leg. cit. binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Bringt eine Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze ein, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, so sind diese nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. das Erkenntnis vom 19. November 1985, SlgNr. 11.943/A) als eine Berufung anzusehen. Eine mangels begründeten Berufungsantrages an sich unzulässige Berufung kann durch einen innerhalb der Berufungsfrist nachgeholten begründeten Antrag zulässig werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0033).

Auf dem Boden dieser Rechtslage wären im Beschwerdefall die beiden Berufungsschriftsätze - da innerhalb der Berufungsfrist eingebracht - als Einheit zu behandeln gewesen. Da jedenfalls der zweite Schriftsatz einen begründeten Berufungsantrag enthielt, hätte die Berufung nicht aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Grund als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Daß dieser zweite Schriftsatz der belangten Behörde von der erstinstanzlichen Behörde nicht vorgelegt wurde, vermag daran nichts zu ändern, kann es doch nicht rechtens sein, daß die erstinstanzliche Behörde auf diese Weise die Zurückweisung einer an sich zulässigen Berufung herbeiführen könnte.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da vom Beschwerdeführer nur ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt und Stempelgebühren nicht entrichtet wurden, war gemäß § 59 Abs. 3 3. Satz VwGG nur der Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand zuzuerkennen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030286.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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