TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/9 W147 2236838-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2021
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Entscheidungsdatum

09.06.2021

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §1
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W147 2236838-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 5. Oktober 2020, GZ 0002008055, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, in Verbindung mit § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, sowie § 3 Abs. 2 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2010, und § 4 Abs. 2 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 10. September 2020 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren, die Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale, kreuzte unter Punkt 4. als Anspruchsvoraussetzung den Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit an und gab eine weitere mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person an.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

?        Bescheid des zuständigen Magistrats über die Neubemessung der Sozialen Mindestsicherung des Beschwerdeführers ab 1. August 2020 in Höhe von monatlich € 688,01 sowie

?        Verständigung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Witwenpension samt Pflegegeld seiner Mitbewohnerin in Höhe von € 1.374,79 monatlich ab 1. Januar 2020.

2. Im Akt findet sich eine Haftnotiz der belangten Behörde vom 15. September 2020, demzufolge die Mitbewohnerin des Beschwerdeführers eine Pensionsleistung ohne Pflegegeld in Höhe von € 684,59 zuzüglich einer ausländischen Pension in Höhe von € 1.138,82 monatlich beziehe.

3. Mit Schreiben vom 15. September 2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 663,43) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.

Festgestellt wurde ein maßgebliches Haushaltseinkommen in der Höhe von € 2.371,49 monatlich, bestehend aus der Mindestsicherung des Beschwerdeführers in Höhe von € 688,01, den zwei Pensionen seiner Mitbewohnerin in Höhe von € 684,59 und € 1.138,82 abzüglich eines Pauschalbetrages für den Wohnaufwand in Höhe von € 140,00. Ausgehend vom Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von € 1.707,99 sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.

4. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer die Vorschreibung für verfahrensgegenständliche Wohnanschrift vom 20. Juni 2020 in Höhe von monatlich € 444,30 samt dem Mietvertrag, ein Konvolut an Apothekenrechnungen und eine Vorschreibung der zuständigen Volkshilfe für Pflegeleistungen (je in Kopie). Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die Pension seiner Mitbewohnerin laut Pensionsbescheid 2020 monatlich € 752,58 betrage und das Pflegegeld nicht als Einkommen zu werten sei.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 5. Oktober 2020, GZ 0002008055, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung bzw. für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Nach Abzug der Miete bestehe weiterhin eine Richtsatzüberschreitung und seien keine außergewöhnlichen Belastungen laut Einkommensteuerbescheid vorgelegt worden. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

Festgestellt wurde ein maßgebliches Haushaltseinkommen in der Höhe von € 2.096,23 monatlich, bestehend aus der Mindestsicherung des Beschwerdeführers in Höhe von € 688,01, den zwei Pensionen seiner Mitbewohnerin in Höhe von € 684,59 und € 1.138,82 abzüglich der Mietkosten in Höhe von € 415,19. Ausgehend vom Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von € 1.707,99 sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Prüfung des Antrages ersucht. Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, dass das Pflegegeld seiner Mitbewohnerin als Pension ausgewiesen worden sei, nach Abzug der Kosten für die Gebietskrankenkasse diese nur € 684,59 monatlich betrage und die Kosten für die Pflege seiner Mitbewohnerin nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer legte dem Rechtsmittelschriftsatz Apothekenrechnungen bei.

7. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 11. November 2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2020 ein. Die belangte Behörde merkte an, dass nach Rücksprache mit der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt bestätigt worden sei, dass sich der Rentenbezug der Mitbewohnerin aus Deutschland auf € 450,96 und sich ihr Witwenrentenbezug aus Deutschland auf € 666,99 beliefe (in Summe sohin € 1.117,95).

8. In Folge der ergangenen Verständigung der Beweisaufnahme vom 14. Januar 2021, in welcher insbesondere auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen dargelegt wurde und der Beschwerdeführer zur Nachreichung aktueller Unterlagen aufgefordert wurde, übermittelte der Beschwerdeführer

?        einen Einkommensteuerbescheid seiner Mitbewohnerin für das Jahr 2019,

?        eine Mitteilung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Witwenpension seiner Mitbewohnerin in Höhe von € 782,58 brutto samt Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von € 689,80 brutto ab Oktober 2020

?        sowie eine Mitteilung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt über die Höhe der ausländischen Pension seiner Mitbewohnerin in Höhe von € 1.178,02, davon Krankenversicherungsbetrag (KV-Beitrag) in Höhe von € 60,08 und einer Nachforderung für KV-Beiträge in Höhe von € 3,57.

9. Im Wege der Amtshilfe ersuchte des Bundesverwaltungsgericht sowohl die zuständige Pensionsversicherungsanstalt um Übermittlung der Nachweise über den Renten- und Pensionsbezug der Mitbewohnerin ab 1. Januar 2021 als auch das für die Mindestsicherung des Beschwerdeführers zuständige Magistrat über seinen Bezug ab 1. August 2020.

10. Die zuständige Pensionsversicherungsanstalt und der zuständige Magistrat brachten die angeforderten Unterlagen in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Der Beschwerdeführer bezieht eine Mindestsicherung und lebt an antragsgegenständlicher Wohnanschrift, seinem Hauptwohnsitz, in einem Zweipersonenhaushalt.

1.2. Die Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers betrug von Oktober 2020 bis Ende Dezember 2020 € 688,01 im Monat.

1.3. Die Summe der Einkünfte seiner Mitbewohnerin abzüglich des Pflegegeldes betrug von Oktober 2020 bis Ende Dezember 2020 (bestehend aus der Witwenpension in Höhe von € 782,58 abzüglich dem Krankenversicherungsbetrag in Höhe von € 97,99) € 684,59 zuzüglich der deutschen Regelaltersrente in Höhe von € 475,19 und der deutschen großen Witwenrente in Höhe von € 720,75, somit insgesamt € 1.880,53 im Monat.

1.4. Die Summe der Einkünfte des Beschwerdeführers beträgt ab 1. Januar 2021 monatlich € 712,09.

1.5. Die Summe der Einkünfte seiner Mitbewohnerin abzüglich des Pflegegeldes beträgt ab 1. Januar 2021 (bestehend aus der Witwenpension in Höhe von € 809,97 abzüglich dem Krankenversicherungsbetrag in Höhe von € 101,39) € 708,58 zuzüglich der deutschen Regelaltersrente in Höhe von € 475,19 und der deutschen großen Witwenrente in Höhe von € 720,75, somit insgesamt € 1.904,52 im Monat.

1.6. Abzüglich der Kosten für die Wohnung in Höhe von € 415,19 ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.153,35 monatlich für das Jahr 2020 und von € 2.201,42 für das Jahr 2021.

1.7. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

1.8. Ausgehend von dem für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.707,99 für das Jahr 2020 bzw. € 1.767,76 für das Jahr 2021 war somit eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen.

Die Einkünfte des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung sowie der Auskunft des zuständigen Magistrats im Wege des Amtshilfeersuchens.

Die Einkünfte seiner Mitbewohnerin (deutsche Altersrente und Witwenrente sowie ihre österreichische Pension) ergeben sich aus den vorgelegten Pensionsbescheiden sowie der Auskunft der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt.

Die abzuziehenden Wohnungskosten ergeben sich aus der vorgelegten Mietzinsvorschreibung in Verbindung mit dem Mietvertrag. Die Höhe der Kosten für die Mietwohnung werden im Verfahren nicht bestritten.

Insoferne der Beschwerdeführer sowohl mit der Beschwerde als auch im Zuge der ergangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ein Konvolut über diverse Zahlungen (Apotheke, Pflegebehelfe etc.) in Vorlage bringt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit keine mit Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen vorgelegt hat, sodass auf diese angeführten Kosten nicht näher einzugehen ist.

An dieser Stelle ist auch daraufhin zu hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft.

Auch in der Beschwerde und in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen erbrachte der Beschwerdeführer nicht den Beweis von weiteren abzugsfähigen Posten, sodass angesichts der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgeht, dass er zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nichts Weiteres beizutragen, insbesondere keine weiteren Beweismittel anzubieten, hat.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:

„Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) (…)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)

(2) (…)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (…)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).

(2) bis (5) (…)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

(3) bis (5) (…).“

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):

„ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1.       Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) (…)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) „Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1.         den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2.         anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1.       Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2.       der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3.       Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4.       der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1.       Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2.       Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3.       Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4.        Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5.       Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6.       Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7.       Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8.       Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...)

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...)

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

Der § 1 Fernsprechentgeltzuschussverordnung (FeZVO), BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017, lautet wortwörtlich:

"Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

§ 1. Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu.

(1a) Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu."

3.3. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung sowie des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs. 2 und Abs. 3 FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh-Empfangseinrichtungen und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).

Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte der Beschwerdeführer durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides seiner Mitbewohnerin für das Jahr 2019 keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen.

Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz erbracht und sind in Abzug zu bringen.

Insoferne der Beschwerdeführer die Kosten für Apothekenbesuche und Pflegebehelfe in Abzug gebracht haben will, ist auszuführen:

Die Aufzählungen in § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben sind taxativ. Die von dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen und von ihm zu leistenden weiteren Zahlungen entsprechen keiner der in § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG genannten abzugsfähigen Ausgaben und können daher mangels expliziter Anführung in § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG schon deshalb nicht als abzugsfähige Ausgabe bei Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens berücksichtigt werden.

Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1) monatlich netto € 2.153,35 im Jahr 2020 und € 2.201,42 monatlich für das Jahr 2021 beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Zweipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall € 1.707,99 für das Jahr 2020 und € 1.767,76 für das Jahr 2021). Gemäß § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 FeZG ist das Pflegegeld nicht anzurechnen.

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im vorliegenden Fall insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Berechnung Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W147.2236838.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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