TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/9 I403 2242151-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2021
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Entscheidungsdatum

09.06.2021

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §107 Abs1
StGB §107 Abs2
StGB §107a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I403 2242151-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kroatiens, ist seit November 2017 im Bundesgebiet hauptgemeldet.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.03.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse abzugeben. Am 29.03.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2021 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde begründete die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit den zwei strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Beiden Verurteilungen lagen gefährliche Drohungen bzw. Gewaltausübung gegen seine jeweiligen Lebensgefährtinnen zugrunde.

Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen moniert, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt integriert sei, keine Anknüpfungspunkte mehr in Kroatien habe und seine Straftaten sehr bereue. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2021 vorgelegt. Am 27.05.2021 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kroatiens und somit EWR-Bürger. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer zog als Jugendlicher im Jahr 1981 zu seiner Mutter nach Deutschland und lebte dort, bis er im November 2017 aufgrund einer Beziehung zu M XXXX S XXXX (im Folgenden: M.S.) in das Bundesgebiet übersiedelte. Seither, somit seit dreieinhalb Jahren, hält er sich in Österreich auf. M.S. beendete die Beziehung im April 2019 und kehrte nach Deutschland zurück. Der Beschwerdeführer blieb im Bundesgebiet und führte ab Juni 2019 eine Beziehung mit S XXXX D XXXX (im Folgenden: S.D.), in deren Wohnung er von 17.07.2019 bis 28.01.2021 gemeldet war.

Der Beschwerdeführer übte physische und psychische Gewalt gegenüber seinen früheren Lebensgefährtinnen M.S. und S.D. aus:

So hatte er, nachdem sich M.S. von ihm im April 2019 getrennt hatte, diese bedroht, indem er ihr am 25.04.2019 in mehreren Telefonaten erklärt hatte, dass er sie, ihre beiden Töchter und ihren Schwiegersohn umbringen und die Pizzeria des Schwiegersohns anzünden werde. Am 01.05.2019 hatte er ihr in zwei Telefonaten erklärt, er werde sie ins Auto drücken und sie dort verbrennen bzw. umbringen. Am 26.05.2019 schrieb er an eine andere Person, wobei es ihm darauf ankam, dass die Nachricht M.S. erreichte, dass M.S. ihm gehöre, dass er eine Kugel für sie und eine für sich habe und dass er dies bei seiner Mutter schwören werde. Er habe Vukovar verteidigt, M.S. wisse nicht, mit wem sie es zu tun habe; sie habe sein Leben ruiniert, er habe nichts zu verlieren. Zudem verfolgte er M.S. zwischen 25.04.2019 und 25.07.2019 durch insgesamt 249 Anrufe und Nachrichten, auch an Dritte, um den Kontakt zu ihr herzustellen.

Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.11.2019, Zl. XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis bei sämtlichen Punkten, die Unbescholtenheit in Verbindung mit einem ordentlichen Lebenswandel und die Anerkenntnis eines Schadenersatzbetrages gewertet, erschwerend die Tatwiederholungen und das Zusammentreffen dreier Vergehen.

Der Beschwerdeführer übte dann – in noch offener Probezeit - von Sommer 2020 bis Februar 2021 fortgesetzt Gewalt gegenüber S.D. aus, indem er sie zumindest einmal monatlich mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar durch Äußerungen, wie er werde sie umbringen, dass die „ganzen Weiber nix wert“ seien sowie er werde nach Mantowa fahren, wo er eine Pistole versteckt habe, um sie dann umzubringen; indem er sie ab dem Spätsommer 2020 wöchentlich mehrfach entweder am Körper misshandelte und mit beiden Händen würgte und ihr teils Stöße, teils Ohrfeigen versetzte, wodurch sie zum Teil auch Hämatome erlitten hat sowie am 17.02.2021 durch Erfassen und Zerren an ihrer Jacke und Handtasche, also durch Gewalt, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme vom Verlassen ihrer Wohnung mit den in der Handtasche befindlichen Schlüssel, nötigte.

Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.03.2021, Zl. XXXX wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Es gab keine mildernd zu berücksichtigenden Umstände bei der Strafbemessung, erschwerend wurden die Begehung während offener Probezeit und im raschen Rückfall, eine einschlägige Vorverurteilung und die Tatbegehung gegen die Lebensgefährtin gewertet. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der Strafverhandlung nicht geständig, zeigte aber am Schluss der Strafverhandlung eine „gewisse Einsicht“. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich einem Anti-Gewalt-Training zu unterziehen, eine Alkoholentwöhnungstherapie (da die Tathandlungen im Zustand der Alkoholisierung begangen wurden) zu absolvieren und jeglichen persönlichen und telefonischen Kontakt mit S.D. zu unterlassen. Training und Therapie müssen laut Strafurteil innerhalb eines Monats nach Haftentlassung begonnen werden.

In der mündlichen Verhandlung bereute der Beschwerdeführer seine Handlungen gegenüber M.S. und erklärte diese mit Alkoholproblemen zum damaligen Zeitpunkt. Das zur Verurteilung am 16.03.2021 führende Verhalten gegenüber S.D. bestritt er allerdings und zeigte er diesbezüglich keine Reue bzw. Einsicht.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.05.2021 aus der Haft entlassen und nahm eine Woche später seine Tätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber wieder auf. Zum Entscheidungszeitpunkt hat er weder mit dem Anti-Gewalt-Training noch mit der Alkoholentwöhnungstherapie begonnen; er trinkt regelmäßig Alkohol.

Der Beschwerdeführer war von 23.11.2017 bis 14.09.2018 bei der XXXX GmbH, dann von 03.10.2018 bis 27.02.2019 bei der XXXX GmbH beschäftigt. Danach bezog er mit Unterbrechung (von 12.02.2019 bis 19.03.2019) bis zum 06.05.2019 Arbeitslosengeld. Von 07.05.2019 bis 20.12.2019 war der Beschwerdeführer bei der XXXX beschäftigt, danach bezog er bis zum 15.04.2020 Arbeitslosengeld, ehe er beim gleichen Unternehmen wieder von 16.04.2020 bis 22.12.2020 arbeitete. Er bezog dann wieder bis zum 17.02.2021 Arbeitslosengeld, begann zugleich ab dem 25.01.2021 bis zum 02.03.2021 bei der XXXX GmbH als geringfügig beschäftigter Arbeiter. Seit 25.05.2021 ist er wieder bei der XXXX als LKW-Fahrer beschäftigt.

Der Beschwerdeführer hat rund 18.000 Euro Schulden.

Der Beschwerdeführer hat keine Bindungen nach Kroatien. In Deutschland, wo er bis 2017 fast dreißig Jahre lebte, wohnen seine Mutter und sein Sohn. Seine Mutter leidet an einer Krebserkrankung; zu seinem 26jährigen Sohn aus seiner früheren Ehe hat der Beschwerdeführer keine gute Beziehung.

Aktuell führt der Beschwerdeführer keine Beziehung, er hat allerdings Freunde und Bekannte in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Berücksichtigt wurden insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, das Beschwerdevorbringen und Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (aus welchem sich die dem Beschwerdeführer am 13.03.2018 seitens einer Bezirkshauptmannschaft erteilte "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)" zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ergibt), dem zentralen Melderegister (woraus sich die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab 24.11.2017 ergibt), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (aus welchem sich die angemeldeten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers als Arbeiter in unterschiedlichen Unternehmen und sein Bezug von Arbeitslosengeld ergeben) und dem Strafregister (aus welchem sich seine rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben).

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten (sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten) kroatischen Reisepasses fest.

Die Feststellungen hinsichtlich den seiner strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafbemessung, der dem Beschwerdeführer angeordneten Bewährungshilfe sowie der ihm gerichtlich erteilten Weisungen ergeben sich aus den im Akt enthaltenen, gekürzten Urteilsausfertigungen. Dass der Beschwerdeführer bislang noch nicht mit dem Anti-Gewalt-Training und der Alkoholentwöhnungstherapie begonnen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in der Verhandlung am 27.05.2021 aufgefordert wurde, entsprechende Bestätigungen vorzulegen, dies bislang aber nicht erfolgt ist. Dass der Beschwerdeführer das zur Verurteilung am 16.03.2021 führende Verhalten gegenüber S.D. bestreitet, ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung am 27.05.2021 (Frage: Wollen Sie damit sagen, dass das, was Ihnen im Urteil vorgeworfen wird, nicht stimmt? Antwort: Es stimmt nicht. Das war nur ihre Aussage, dass ich sie geschlagen habe.). Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vielmehr an, dass S.D. psychische Probleme gehabt und ihm gegenüber ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt und ihn schließlich zu Unrecht beschuldigt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht allerdings im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgerichtes in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288). Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher im gegenständlichen Fall auch den Sachverhalt, der der Verurteilung am 16.03.2021 zugrundelag, fest.

Die Feststellungen zu seinen Schulden, zu seinen Verwandten in Deutschland, zu fehlenden Bindungen nach Kroatien und zu seinen sozialen Kontakten im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 27.05.2021, ebenso wie sein Alkoholkonsum.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Der Beschwerdeführer lebt seit November 2017, somit seit dreieinhalb Jahren, im Bundesgebiet. Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich. Ebenso wenig hat er das Recht auf Daueraufenthalt erworben (wodurch der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung kommen würde).

Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) erfüllt.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN, oder VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6).

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal verurteilt, weil er gegenüber seinen jeweiligen Lebensgefährtinnen physische und psychische Gewalt ausübte. Nach der Trennung von M.S. im April 2019 bedrohte er diese unter Alkoholeinfluss mehrmals telefonisch, unter anderem damit, dass er sie ins Auto drücken und sie dort verbrennen bzw. umbringen werde. Streitpunkt bei Beziehungsende war ein Leasingauto. Unter anderem schrieb er am 26.05.2019, dass M.S. ihm gehöre, dass er eine Kugel für sie und eine für sich habe und dass er dies bei seiner Mutter schwören werde. Er habe Vukovar verteidigt, M.S. wisse nicht, mit wem sie es zu tun habe; sie habe sein Leben ruiniert, er habe nichts zu verlieren. Insgesamt verfolgte er M.S. zwischen 25.04.2019 und 25.07.2019 durch insgesamt 249 Anrufe und Nachrichten, auch an Dritte, um den Kontakt zu ihr herzustellen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung geht die erkennende Richterin davon aus, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten tatsächlich bereut. Er führt sein damaliges Verhalten auf übermäßigen Alkoholkonsum zurück; zugleich zeigen seine Aussagen über seinen Alkoholkonsum (Frage: Wieviel Alkohol trinken Sie wöchentlich ungefähr? Antwort: Am Wochenende bis zu zehn Bier, aber nicht immer. Unter der Woche trinke ich gar keines, wenn ich Feierabend habe, ein bis zwei Bier und das war alles.) ein noch immer fehlendes Problembewusstsein im Umgang mit Alkohol.

Der Beschwerdeführer wurde wegen seines Verhaltens gegenüber M.S. mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.11.2019, Zl. XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis bei sämtlichen Punkten, die Unbescholtenheit in Verbindung mit einem ordentlichen Lebenswandel und die Anerkenntnis eines Schadenersatzbetrages gewertet, erschwerend die Tatwiederholungen und das Zusammentreffen dreier Vergehen.

Noch während der Beschwerdeführer M.S. telefonisch verfolgte, geriet er in eine neue Beziehung, die von Konflikten und Auseinandersetzungen geprägt war. Würde man den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung Glauben schenken, war er das Opfer in dieser Beziehung und wurde er auch körperlich von seiner neuen Lebensgefährtin D.S. verletzt. Das Landesgericht XXXX stellte aber im Gegensatz dazu in seinem Urteil vom 16.03.2021, Zl. XXXX fest, dass der Beschwerdeführer von Sommer 2020 bis Februar 2021 fortgesetzt Gewalt gegenüber S.D. ausübte, indem er sie zumindest einmal monatlich mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar durch Äußerungen, wie er werde sie umbringen, dass die „ganzen Weiber nix wert“ seien sowie er werde nach Mantowa fahren, wo er eine Pistole versteckt habe, um sie dann umzubringen; indem er sie ab dem Spätsommer 2020 wöchentlich mehrfach entweder am Körper misshandelte und mit beiden Händen würgte und ihr teils Stöße, teils Ohrfeigen versetzte, wodurch sie zum Teil auch Hämatome erlitten hat sowie am 17.02.2021 durch Erfassen und Zerren an ihrer Jacke und Handtasche, also durch Gewalt, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme vom Verlassen ihrer Wohnung mit den in der Handtasche befindlichen Schlüssel, nötigte. Der Beschwerdeführer wurde deswegen wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Es gab keine mildernd zu berücksichtigenden Umstände bei der Strafbemessung, erschwerend wurden die Begehung während offener Probezeit und im raschen Rückfall, eine einschlägige Vorverurteilung und die Tatbegehung gegen die Lebensgefährtin gewertet. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe und kann daher auch von keiner Reue bzw. Einsicht ausgegangen werden.

Aus einer Zusammenschau des von den Strafgerichten festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers und seinem fehlenden Problembewusstsein in Bezug auf seinen Alkoholkonsum ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, gerade nach dem Konsum von Alkohol, eine Gefahr für andere, insbesondere für Frauen, darstellt.

Nachdem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN) und der Beschwerdeführer vor weniger als einem Monat aus der Strafhaft entlassen wurde, kann ein solcher – und somit der damit verbundene Wegfall einer von ihm ausgehenden Gefahr für andere – noch nicht angenommen werden.

Die wiederholte Gewaltausübung gegenüber Frauen, mit denen er in einer Beziehung stand, ist nicht zu verharmlosen. Studien belegen nicht nur das enorme Ausmaß an häuslicher oder familiärer Gewalt, sondern auch deren weitreichende Folgen für die betroffenen Frauen sowie die gesamte Gesellschaft. Die Kosten häuslicher Gewalt wurden bereits für das Jahr 2006 für Österreich mit mindestens € 78,36 Mio /Jahr angenommen (Nationaler Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung 2014 bis 2016), so dass sich auch daraus ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung solcher Straftaten ergibt. Das von Österreich ratifizierte Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) hält fest, dass „Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben“ und dass „Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden“ sowie dass „häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft“ und strebt danach „ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist“.

Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, allerdings hat er soziale Kontakte und eine sichere Anstellung (zumindest für die Sommermonate, im Winter wird er regelmäßig freigestellt). Das daher zweifelslos vorhandene private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich kann, auch angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des fehlenden Familienlebens im Bundesgebiet, das öffentliche Interesse am Schutz von Frauen in ihrer physischen und psychischen Integrität nicht überwiegen.

Soweit in der Verhandlung vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer keine engeren Bindungen zu Kroatien habe, ist dies unbestritten, doch wird mit der gegenständlichen Entscheidung nur für Österreich ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen und steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Deutschland zurückzukehren, wo er fast dreißig Jahre gelebt hat.

Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes war im gegenständlichen Fall daher jedenfalls geboten und verhältnismäßig. Soweit in der Beschwerde eine Reduktion des auf die Dauer von 4 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes beantragt wird, steht dem entgegen, dass der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit rückfällig wurde und dass er in Bezug auf seine letzte Verurteilung auch keine Reue zeigt. Von einer Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist daher gegenständlich abzusehen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt und wurde dies in der Beschwerde auch nicht bekämpft.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung kriminelle Delikte öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2242151.1.00

Im RIS seit

13.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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