TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/1 I415 1414086-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2021
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Entscheidungsdatum

01.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I415 1414086-3/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. GUINEA-BISSAU, gegen den Bescheid des BFA RD XXXX Außenstelle XXXX vom 30.10.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Guinea-Bissaus, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde verspätet eingebracht, wodurch diese mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2010, Zl. XXXX , als unzulässig zurückgewiesen wurde.

2.       Ab dem Jahr 2010 versuchten die österreichischen Behörden eine Heimreisezertifikation durch die Botschaft Guinea-Bissaus zu erlangen.

3.       Mit Urteil des BG Graz-West, vom 21.05.2012, rechtkräftig mit 25.05.2012, zu GZ XXXX , wurde der BF nach §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

4.       Mit Urteil des BG Graz-West, vom 30.01.2013, rechtkräftig mit 05.02.2013, zu GZ XXXX , wurde der BF nach §§ 27 Abs 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

5.       Am 11.07.2014 wurde dem BF, sein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, genehmigt. Die Bemühungen der österreichischen Behörden, bei der Botschaft Guinea-Bissaus ein Ersatzreisedokument zu erlangen, blieben bislang ohne Erfolg. Auf Antrag des BF wurde die Karte für Geduldete, bis zuletzt am 13.08.2019, jährlich verlängert.

6.       Mit Urteil des BG Graz-West, vom 04.02.2016, rechtkräftig mit 09.02.2016, zu GZ XXXX , wurde der BF nach § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

7.       Mit Urteil des LG Graz für Strafsachen, vom 12.12.2017, rechtkräftig mit 12.12.2017, zu GZ XXXX , wurde der BF nach § 28a Abs 1 5. Fall, §§ 27 Abs 1 Z 1 2. und Abs 2, sowie § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, verurteilt.

8.       In weiterer Folge brachte der BF am 07.08.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 ein, welchen er mit einer Notsituation begründete. Er brachte vor, zwar mehrfach vorbestraft zu sein und gerade das Haftübel verspürt zu haben, jedoch wolle er sich ein normales und redliches Leben aufbauen, mit Hilfe einer Bewährungshilfe, sowie mit der Caritas. Er bereue seine Strafdaten sehr. Er sei arbeitswillig und wolle einer Arbeit nachgehen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2019, Zl. XXXX , abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abweisung nach Guinea-Bissau zulässig ist, gegen ihn wurde ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

9.       Gegen den Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.11.2019 fristgerecht Beschwerde.

10.      Mit Schriftsatz vom 28.11.2019, eingelangt am 02.12.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

11.      Am 10.06.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des unvertretenen BF und einer Dolmetscherin für die englische Sprache abgehalten. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und islamischen Glaubens. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Er ist volljährig, ledig, kinderlos, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig.

Der BF verfügt über keine Schulbildung und hat Arbeitserfahrung als Landwirt in seiner Heimat, sowie als Zeitungsverkäufer im Bundesgebiet.

Der BF hält sich seit April 2009 durchgehend in Österreich auf. Er bezieht seit April 2019 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Der BF war als Zeitungsverkäufer tätig. Derzeit finanziert er sich sein Leben durch Betteln und Spenden. Er ging im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach.

Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und er lebt in keiner Lebensgemeinschaft.

Der BF befindet sich nun seit etwa 12 Jahren in Österreich. Er hat bis auf einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, keine sonstigen Deutschkurse absolviert und ist auch sonst in keiner Weise sprachlich, wirtschaftlich oder kulturell in Österreich integriert. Eine Unterhaltung auf Deutsch, selbst auf einfachem Niveau, war im Rahmen der mündlichen Verhandlung kaum möglich.

In Guinea-Bissau leben weiterhin seine Mutter und seine Schwestern. Grundsätzlich verfügt er über familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in der Heimat.

Der BF wurde insgesamt vier Mal rechtskräftig von einem österreichischen Strafgericht verurteilt:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 21.05.2012 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 1. und 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 30.01.2013 wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 1., 2. und 8. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 04.02.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 1. und 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Graz für Strafsachen vom 12.12.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, verurteilt.

Mit letztgenanntem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, in Graz vorschriftswidrig Suchtgift,

1. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zumindest seit Mitte März 2017 in Graz mindestens 219 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 19,3 % (42 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 2,1 Grenzmengen) sowie zwei MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten und ein Gramm Amphetamin an den abgesondert verfolgten minderjährigen XXXX (200 Gramm Cannabiskraut) sowie an den abgesondert verfolgten XXXX (19 Gramm Cannabiskraut, zwei MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten, ein Gramm Amphetamin) verkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Additionseffekt und die Überschreitung der Grenzmenge mitumfasste;

2. mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 11. Oktober 2017 bis zur Sicherstellung ca. 17 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut in seiner Wohnung aufbewahrte;

3. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er zwischen spätestens 10. Februar 2016 und 10. Oktober 2017 eine unbekannte Menge an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut und Kokain bis zur Konsumation innehatte.

Bei den Strafzumessungsgründen wurden dabei die geständige Verantwortung als mildernd gewertet, als erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und die Überlassung von Suchtgift an Minderjährige sowie die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge bei 1.

Dem BF wurde hierbei die erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet, das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen, sowie der aus dem Suchtgifthandel erlangte Erlös von zumindest EUR 2.000,00 (sichergestellt wurden EUR 730,00) für verfallen erklärt.

Gleichzeitig erging der Beschluss, dass gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Strafnachsicht zu XXXX des Bezirksgerichtes Graz-West im Ausmaß von zwei Monaten widerrufen wurde, sowie gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Bezirksgerichtes Graz-West abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.

Es wird festgestellt, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zur Lage in Guinea-Bissau:

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 9.1.2020: Oppositionsführer gewinnt Präsidentenwahl (betrifft: Abschnitt 2 /Politische Lage)

Der Oppositionsführer und ehemalige Premier Umaro Cissoko Embaló hat die Präsidentenwahl im westafrikanischen Guinea-Bissau für sich entschieden (BBC 1.1.2020; vgl. ET 1.1.2020). Deramtierende Präsident, José Mario Vaz, fiel bereits im November 2019 in der ersten Runde aus den Wahlen aus (AJ 27.11.2019; vgl. BBC 1.1.2020). Embaló trat als Kandidat der "Bewegung füreine Demokratische Alternative" - Movimento para Alternância Democrática - (MADEM-G15) an.Die Partei bildete sich, nachdem sich in der vergangenen Legislaturperiode eine Gruppe von 15Abgeordneten von der Mehrheitspartei PAIGC - Partido Africano da Independência da Guiné eCabo Verde - abspaltete. Als Angehöriger der Fulani-Ethnie, die mehrheitlich muslimischen Glaubens sind, spielt Cissoko immer wieder die religiöse Karte, was ihm in dem multiethnischen und multireligiösen Land große Kritik einbringt. Im Wahlkampf trat er immer wieder mit einer nicht landestypischen arabischen Kopfbedeckung auf, außerdem pflegt er enge Beziehungen zu arabischen und anderen mehrheitlich muslimisch geprägten Ländern (DW 26.10.2019). Umaro Cissoko Embaló, ehemaliger General und Absolvent der Politikwissenschaft, war von November 2016 bis Jänner 2018 Premierminister unter José Mario Vaz (BBC 1.1.2020; vgl. JA1.1.2020). Der ehemalige Regierungschef Umaro Cissoko Embaló, gewann die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen. Laut offiziellen Angaben der Nationalen Wahlkommission (CNE) erhielt der 47-jäh-rige 53,55% der abgegebenen Stimmen, gegenüber 46,45% für Domingos Simões Pereira, der Parteivorsitzende der PAIGC (JA 1.1.2020; vgl. BBC 1.1.2020). Pereira sprach nach der Bekanntgabe der Ergebnisse von «Wahlbetrug» (NZZ 1.1.2020) und versprach das Ergebnis anzufechten (BBC 1.1.2020; vgl. JA 1.1.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 72,67% und war praktisch identisch mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahlen vom 24.11.2019 (DW 1.1.2020; vgl. JA 1.1.2020). In der ersten Runde, hatte der PAIGC-Vorsitzende Pereira mit 40,13% der Stimmen Vorsprung vor dem zweitplatzierten Um-aro Cissoko Embaló (AJ 27.11.2019; vgl. JA 1.1.2020). Allerdings warb Embaló, der General in Reserve, für sich als Mann der Einigung und konnte nach dem ersten Wahlgang im November2019, die Unterstützung der ausgeschiedenen Kandidaten, einschließlich Vaz, für sich gewinnen (DW 1.1.2020 ; vgl. ET 1.1.2020; JA 29.12.2019). Politische Wahlbeobachter bestätigen, dass die Wahlen unter fairen und transparenten Bedingungen stattgefunden haben. Der designierte Präsident Cissoko Embaló erklärt sich bereit, mit der Regierungspartei (PAIGC) zusammenzuarbeiten, um die politische Stabilität im Land wiederherzustellen (AN 4.1.2020).

Bei Parlamentswahlen im Frühjahr 2019 hat die Regierungspartei PAIGC die meisten Sitze erzielt- verfehlte aber die absolute Mehrheit. Es waren drei Parteien, die den Machtkampf unter sich austrugen: Die neue politische Formation "Madem G15" (Bewegung für eine demokratische Alternative) wird mit 27 Abgeordneten die zweitgrößte Fraktion stellen, gefolgt von der PRS (Partei der sozialen Erneuerung) mit 21 Abgeordneten. Beide hatten kurz vor der Ergebnisverkündung ein Bündnis geschlossen. Die PAIGC hatte ihrerseits eine Koalition mit kleineren Parteien gebildet, um regierungsfähig zu bleiben (DW 13.3.2019). Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Zwei Drittel der 1,8 Millionen Einwohnerverfügen über weniger als zwei Dollar pro Tag (ET 1.1.2020; vgl. NZZ 1.1.2020). Embaló hat während seines Wahlkampfes versprochen das Land, in dem etwa 1,6 Millionen Menschen leben, zu modernisieren (BBC 1.1.2020). Guinea-Bissau gilt als "failed State". Seit Jahren ist das Land ein wichtiger Umschlagplatz für den internationalen Drogenhandel mit Europa. Die vielen vorgelagerten Inseln und die schwachen staatlichen Institutionen machen es zur Drehscheibe für korrupte Geschäfte mit Drogenbaronen aus Südamerika, an denen auch zahlreiche Politiker und Militärs aus Guinea-Bissau beteiligt sind. Der Staat hat seine elementarsten Aufgaben praktisch aufgegeben. Viele Schulen und Universitäten sind geschlossen, das öffentliche Gesundheitswesen liegt am Boden, das Justizsystem ist de facto kollabiert (DW 26.10.2019). Die Bürger in dem von Instabilität, Gewalt und Drogenhandel erschütterten westafrikanischen Staat hoffen auf eine Verbesserung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Vaz' Präsidentschaft war von politischer Instabilität geprägt. Ein Jahr nach seinem Amtsantritt im Jahr 2014 entließ er den damaligen Regierungschef Pereira - in den darauffolgenden Jahren folgten zahlreiche weitere Entlassungen von Premierministern und Regierungsmitgliedern (DW 1.1.2020; vgl. NZZ 1.1.2020). Seit seiner Unabhängigkeit von Portugal im Jahr 1974 gab es in Guinea-Bissau vier Staatsstreiche, zahlreiche Politiker wurden getötet (AJ 27.11.2019; vgl. DW 1.1.2020; NZZ 1.1.2020). José Mario Vaz war das erste Staatsoberhaupt, das seine Amtszeit ohne Absetzung oder Ermordung vollzog (AJ 27.11.2019; vgl. BBC 1.1.2020; NZZ 1.1.2020). Seine Amtszeit war jedoch von politischen Auseinandersetzungen und weitverbreiteten Korruptionsvorwürfen geprägt. Sein Wahlkampfteam beschuldigte Rivalen des Wahlbetrugs, aber die ECOWAS lehnte die Behauptungen ab und warnte, dass eine Militärtruppe bereit sei, im Falle eines Putsches die Ordnung wiederherzustellen (BBC 1.1.2020). Der Chef des Verteidigungsstabs, General Biague Na Ntam, hat wiederholt erklärt, die Armee werde sich nicht in den Wahlprozess einmischen (JA 29.12.2019).

Quellen:

- AJ - Al Jazeera.com (27.11.2019): Guinea-Bissau election: Former PMs advance to runoff vote, https://www.aljazeera.com/news/2019/11/guinea-bissau-election-pms-advance-runoff-vote-191127112547293.html, Zugriff 7.1.2020

- AN - Africanews.com (4.1.2020): Fraud trails a presidential poll loss - this time, in Guinea-Bissau, https://www.africanews.com/2020/01/04/fraud-trails-a-presidential-poll-loss-this-time-in-guinea-bissau/, Zugriff 8.1.2020

- BBC - BBC News Africa (1.1.2020): Guinea-Bissau: Former PM Embalo wins presidential election, https://www.bbc.com/news/world-africa-50965779, Zugriff 7.1.2020

- DW - Deutsche Welle (1.1.2020): Oppositionsführer Embalo gewinnt Präsidentenwahl in Guinea-Bissau, https://www.dw.com/de/oppositionsf%C3%Bchrer-embalo-gewinnt-pr%C3%A4sidentenwahl-in-guinea-bissau/a-51852956?maca=de-rss-de-top-1016-rdf, Zugriff 7.1.2020

- DW - Deutsche Welle (26.10.2019): Chaostage in Guinea-Bissau: Präsidentschaftswahlen auf der Kippe, https://www.dw.com/de/chaostage-in-guinea-bissau-pr%C3%A4sidentschaftswahlen-auf-der-kippe/a-50990155, Zugriff 7.1.2020

- DW - Deutsche Welle (13.3.2019): Guinea-Bissau: Regierung ohne klare Mehrheit, https://www.dw.com/de/guinea-bissau-regierung-ohne-klare-mehrheit/a-47898831, Zugriff 8.1.2020

- ET - Epoch Times (1.1.2020): Oppositionsführer gewinnt Präsidentenwahl in Guinea-Bissau, https://www.epochtimes.de/politik/welt/oppositionsfuehrer-gewinnt-praesidentenwahl-in-guinea-bissau-a3113722.html, Zugriff 7.1.2020

- JA - Jeune Afrique (29.12.2019): Guinée-Bissau: les électeurs aux urnes pour une présidentielle à l’issue incertaine, https://www.jeuneafrique.com/875362/politique/guinee-bissau-les-electeurs-aux-urnes-pour-une-presidentielle-a-lissue-incertaine/, Zugriff 7.1.2020

- JA - Jeune Afrique (1.1.2020): Guinée-Bissau: Umaro Sissoco Embaló élu président avec 53,55%des voix, https://www.jeuneafrique.com/876453/politique/guinee-bissau-umaro-sissoco-embalo-elu-president-avec-5355-des-voix/, Zugriff 7.1.2020

- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (1.1.2020): Oppositionsführer gewinnt Präsidentschaftswahl in Guinea-Bissau, https://www.nzz.ch/international/oppositionsfuehrer-gewinnt-praesidentschaftswahl-in-guinea-bissau-ld.1531568, Zugriff 8.1.2020

Politische Lage

Die semipräsidentiale Demokratie Guinea-Bissau ist zugleich auch eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Präsident ist José Mário Vaz von der „Afrikanischen Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde“ (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 10.2018). Seit 2014 ist Präsident José Mário Vaz im Amt und laut internationaler Wahlbeobachter verlief die Abstimmung frei und fair (USDOS 20.4.2018). Der Präsident ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte, kann ein Vetorecht gegen Gesetze einlegen und das Parlament auflösen (AA10.2018).

Die Wahlen im Jahr 2014 haben das Land nach dem Militärputsch von 2012 wieder in Richtung demokratische Regierungsführung geführt (FH 1.2018). Vaz gewann im 2. Wahlgang im Mai 2014mit 61,9 % der Stimmen. Premierminister seit 30.01.2018 ist Artur Da Silva, und Außenminister seit 12.12.2016 ist Jorge Malú. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 13.04.2014 statt. Die Wahlbeteiligung betrug 88,6 %; das Parlament hat 101 Sitze (AA 10.2018). Die Wahlen 2014 verzögerten sich aufgrund fehlender Mittel (FH 1.2018).

Das Land ist politisch extrem instabil (NZZ 27.9.2018). Die Stabilität bleibt auch unter Präsident Vaz weiterhin ein schwer fassbares Ziel. Ein Jahr nach seinem Amtsantritt entließ Vaz seinen Premierminister und Parteikollegen Domingos Simoes Pereira (BBC 19.2.2018).Ein langwieriger Machtkampf zwischen den Fraktionen der regierenden PAIGC-Partei und seinem Parteikollegen Pereira hat die Regierung und Präsident Vaz in eine politische Sackgasse gedrängt und seit August 2015 gibt es einen fortlaufenden Wechsel der Premierminister (BBC 19.2.2018; vgl. CIA2.10.2018). Das Land befindet sich in einem anhaltenden politischen Stillstand, der durch Turbulenzen unterbrochen wird (USDOS 20.4.2018). Seitdem ist das politische System durch Spaltungen zwischen Präsident und Parlament, sowie innerhalb der Regierungspartei gelähmt. Die verfassungsrechtliche Legitimität des derzeitigen Ministerpräsidenten und des Kabinetts wurde2017 angezweifelt und die Legislative wurde seit Jänner 2016 nicht mehr einberufen (FH 1.2018). Korruption bleibt ein großes Problem, das durch die kriminellen Aktivitäten des internationalen Drogenhandels verschärft wird (FH 1.2018). Es wird geschätzt, dass Kokain im Wert von mindestens einer Milliarde Dollar jährlich über Westafrika nach Europa transportiert wird. Dabei ist Guinea-Bissau ein Narco-Staat – der einzige in Afrika (NZZ 27.9.2018). Die politische Krise hat zu einigen Fällen von Gewalt und Einschüchterung geführt. Im Oktober2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Anhängern der rivalisierenden PAIGC-Fraktionen (FH 1.2018). Infolge der anhaltenden politischen Blockade im Jahr 2017 konnte das Parlament keine neuen Mitglieder der Nationalen Wahlkommission ernennen, weil deren Mandate bereits im Juniausgelaufen waren. Darüber hinaus hatte der Präsident noch keine Termine für die anstehenden Parlamentswahlen 2018 festgelegt und schlug im Dezember 2017 vor, die Wahlen zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl 2019 abzuhalten (FH 1.2018). Die Lage im Parlament ist derzeit sehr undurchsichtig und von internen Konflikten geprägt (AA10.2018). Zum sowieso schon schwachen Staat kommt hinzu, dass sich Regierung und Parlament seit zwei 2015 gegenseitig blockieren. Die Verwaltung ist praktisch zusammengebrochen. Schulen, Spitäler, Polizei und Justiz funktionieren nur noch rudimentär. Die Postangestellten beispielsweise erhalten seit Jahren kein Salär mehr (NZZ 27.9.2018).

In Guinea-Bissau gibt es nur wenige demokratische Machtübertragungen zwischen rivalisierenden politischen Parteien, da zumeist die PAIGC oder die militärischen Machthaber seit der Unabhängigkeit regieren. Die Oppositionsparteien haben eine realistische Chance, ihre Vertretung bei den Parlamentswahlen 2018 zu erhöhen, sollte die derzeitige politische Blockade rechtzeitig aufgelöst werden (FH 1.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (10.2018): Länderinformationen, Überblick, Guinea-Bissau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissau/220330, Zugriff 18.10.2018

-BBC News (19.2.2018): Guinea-Bissau country profile, https://www.bbc.com/news/world-africa-13443186, Zugriff 18.10.2018

-CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook - Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 18.10.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 18.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 18.10.2018

Sicherheitslage

Trotz positiver Entwicklungen seit April 2018 sind Unruhen und Ausbrüche von Gewalt aufgrund der nach wie vor fragilen Lage weiterhin möglich (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD23.10.2018). In Folge von Armutskriminalität kommt es öfters zu Fällen von Straßenkriminalität (AA23.10.2018). Die Sicherheitsbedingungen verschlechtert sich weiter in der Hauptstadt und ihren Vororten, mitunter durch eine Zunahme der Zahl der bewaffneten Raubüberfälle. In den Provinzen liegen mehrere Regionen außerhalb der Kontrolle der Behörden und Sicherheitskräfte (FD23.10.2018). Im Rest des Landes ist die Kriminalitätsrate deutlich niedriger. In den nördlichen Landesgebieten (Grenzregion zur Casamance/Senegal) sind bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden aktiv (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018) und in Teilen des Südens besteht nach wie vor Minengefahr (AA 23.10.2018). Laut österreichischem Außenministeriumbesteht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4). Der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 23.10.2018). Gewaltsame Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.10.2018; vgl. FD 23.10.2018), insbesondere im Zusammenhang den geplanten Parlamentswahlen am 18.11.2018 (BMEIA 23.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit – Guinea-Bissau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332, Zugriff 23.10.2018

-BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformationen, Sicherheit & Kriminalität, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018

-FD - France Diplomatie (23.10.2018): Guinée-Bissao, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee-bissao/, Zugriff 23.10.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und bleibt der politischen Manipulation ausgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Ein Mangel an Ressourcen und Infrastruktur verzögert Prozesse (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es kommt nur selten zu Verurteilungen. Erlassene Gerichtsentscheide werden von den Behörden respektiert (USDOS 20.4.2018).

Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung sowie unter anderem, das Recht über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und die Konsultation eines Anwalts seiner Wahl oder sich einen auf Kosten des Gerichts zur Verfügung stellen zu lassen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten (USDOS 20.4.2018). Nur sehr wenige Strafverfahren werden vor Gericht gebracht oder erfolgreich verfolgt, was zum Teil auf die begrenzten materiellen und personellen Ressourcen der Ermittler zurückzuführen ist. Der größte Teil der Bevölkerung hat in der Praxis keinen Zugang zur Justiz (FH1.2018).

Quellen:

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 10.10.2018

Sicherheitsbehörden

Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von

Drogenhandel, Terrorismus und anderen transnationalen Verbrechen zuständig. Die Polizei für öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst (Geheimdienst), Grenzpolizei, schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 20.4.2018). Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Die Polizei kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 20.4.2018). Die zivilen Behörden haben Kontrolle über Polizei und Streitkräfte, obwohl die Regierung nur wenige Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch verfügt (USDOS 20.4.2018). Mitglieder des Militärs und der zivilen Behörden sollen im Drogenhandel verwickelt sein und internationale Drogenkartelle unterstützen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gab diesbezüglich keine Untersuchungen. Straffreiheit ist generell ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018), Sicherheitskräfte gehen bei Vergehen straffrei (FH 1.2018).

Quellen:

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und die Streitkräfte und die Polizei respektieren dieses Verbot im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung hütet sich, politisch Andersdenkende ins Gefängnis zu werfen, zu foltern oder umzubringen. Man will der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft Ecowas keinen Vorwand für einen Einmarsch liefern, so wie Anfang des Jahres im nahen Gambia (NZZ 27.9.2018). In den letzten Jahren wurden aber einige Fälle von Folter und von Polizeigewalt gemeldet. Im Jänner 2017 starb ein des Diebstahls beschuldigter Mann, nachdem die Polizei ihn angeblich gefoltert hatte (FH 1.2018).

Quellen:

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen

Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpfeinen-

fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Korruption

Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren

vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. und Beamte bleiben auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und dubiose Praktiken verwickelt. Auch die Justiz ist betroffen (USDOS 20.4.2018). Die meisten Schlüsselpositionen sind leicht und günstig zu bestechen. Ausstehende Lohnzahlungen verstärken die Korruption (NZZ 27.9.2018). Korruption ist auch bei der Polizei weit verbreitet und Beamte halten sich oft nicht an die gesetzlichen Vorschriften gegen willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen. Korruption ist allgegenwärtig und bleibt ein großes Problem, das durch kriminelle Aktivitäten internationaler Drogenhändler noch verschärft wird. Hochrangige Regierungsvertreter, militärische als auch zivile Behörden werden beschuldigt, am illegalen Drogenhandel beteiligt zu sein (FH 1.2018). Das Finanzministerium machte einige Fortschritte gegen die weit verbreitete und tief verwurzelten korrupten Praktiken als es im September 2017 Gehaltszahlungen an Tausende nicht existierende, verstorbene, doppelt eingetragene oder pensionierte Beamte einstellte (USDOS 20.4.2018). Auf dem Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International lag Guinea-Bissau auf Platz 170 von 180 untersuchten Ländern und Territorien (TI 21.2.2018).

Quellen:

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen

Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpfeinen-

fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

- TI - Transparency Index (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, Guinea-Bissau,

https://www.transparency.org/country/GNB, Zugriff 11.10.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Wehrdienst und Rekrutierung

Verpflichtender (selektiver) Wehrdienst ist von 18 bis 25 Jahren. Für Personen unter 16 Jahren ist ein freiwilliger Wehrdienst mit elterlicher Zustimmung möglich (CIA 2.10.2018).

Quellen:

- CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Fact Book, Guinea-Bissau,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 11.10.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme in Guinea-Bissau sind die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; der Mangel an ordnungsgemäßen Verfahren; die Beeinträchtigung der Privatsphäre; behördliche Korruption, die durch Straffreiheit und die Beteiligung öffentlich Bediensteter am Drogenhandel verschärft wird; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt an und Diskriminierung von Frauen und Kindern; weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) und Menschenhandel (USDOS 20.4.2018). Es gibt keine Berichte über extra-legale Tötungen durch Sicherheitskräfte oder über Verschwinden lassen von Personen (USDOS 20.4.2018). Polizeibeamte beachten oft nicht die gesetzlichen Vorschriften gegen willkürliche Verhaftung und Inhaftierung (FH 1.2018). Einzelpersonen können zivilrechtliche Rechtsbehelfe bei Menschenrechtsverletzungen einlegen; es gibt aber keine spezifischen Verwaltungsmechanismen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen. Die Regierung unternimmt Maßnahmen zur Untersuchung und Bestrafung von Beamten, die Missbräuche begangen haben, dennoch bleibt Straffreiheit weiterhin ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor, es gibt jedoch Berichte, dass die Regierung dieses Recht nicht immer respektiert. Unabhängige Medien sind aktiv und veröffentlichen ihre Ansichten ohne Einschränkung. Es gibt Berichte über Journalisten, die Drohungen erhielten und Selbstzensur ausübten. Die Regierung unternimmt keine Schritte, um die Sicherheit und Unabhängigkeit der Medien zu gewährleisten oder die Täter zu verfolgen (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Im April kam es bei einem Marsch der politischen Opposition in Bissau zu Zusammenstößen mit der Polizei. Polizei und Demonstranten wurden verletzt (USDOS 20.4.2018). Die Polizei setzte dabei Tränengas gegen friedliche Demonstranten ein und verhaftete mehrere Aktivisten. Im Juni 2017 verbot die Regierung zwei zivilgesellschaftlichen Organisationen, geplante Proteste durchzuführen. Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Polizei im Mai und November führten zu einer Reihe von Verletzten und Verhafteten (FH 1.2018). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und anderer Personen zusammen (USDOS 20.4.2018). Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch eine staatliche Menschenrechtsinstitution, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich und schlecht (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). In den provisorischen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Außer in den Gefängnisse in Bafata und Mansoa sind Strom und Trinkwasser, sowie Belüftung, Beleuchtung und Sanitäranlagen mangelhaft. Auch die Verpflegung bleibt unzureichend und die medizinische Versorgung ist praktisch nicht vorhanden (USDOS 20.4.2018). In der Untersuchungshaftanstalt in Bissau sind die Häftlinge auf ihre Familien angewiesen. Untersuchungshäftlinge werden mit verurteilten Gefangenen und Jugendliche mit Erwachsenen festgehalten (USDOS 20.4.2018). Vorwürfe werden von den Behörden nicht untersucht und Strafverfolgungsbehörden genießen in der Regel Straffreiheit (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch keinen Ombudsmann für Gefängnisse oder unabhängige Behörden, die glaubwürdige Behauptungen über unmenschliche Bedingungen untersuchten. Allerdings erlaubt die Regierung eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau,

https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Todesstrafe

In Guinea-Bissau wurde die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AI 2018; vgl. FD 2018).

Quellen:
- AI - Amnesty International (2018): Death Penalty – The global view, Death sentences and executions 2007-2017, Guinea-Bissau, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty/, Zugriff 11.10.2018

- FD - France Diplomatie (2018): Carte interactive: la peine de mort dans le monde, Guinée- Bissau, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/politique-etrangere-de-la-france/droits-de-l-homme/peine-de-mort/la-peine-de-mort-dans-le-monde/carte-interactive-la-peine-de-mort-dans-lemonde/, Zugriff 11.10.2018

Religionsfreiheit

Die Schätzungen der religiösen Zusammensetzung der Bevölkerung sind sehr unterschiedlich, aber laut einer Studie des Pew Research Center aus dem Jahr 2010 sind etwa 45 % muslimisch, 31 % folgen indigenen religiösen Praktiken und 22 % sind Christen. Es gibt kleine Gemeinschaften von Buddhisten, Hindus und Juden, von denen viele ausländische Bürger sind (USDOS 29.5.2018). Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka sind Großteil Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen, außer im Norden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und an der Küste. Eine große Anzahl von Muslimen und Christen haben auch indigene Überzeugungen (USDOS 29.5.2018). Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 29.5.2018; vgl. FH 1.2018). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 29.5.2018).

Quellen:

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

- USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1436838.html, Zugriff 11.10.2018

Ethnische Minderheiten

Zu den Volksgruppen zählen: Fulani 28.5%, Balanta 22.5%, Mandinga 14.7%, Papel 9.1%,

Manjaco 8.3%, Beafada 3.5%, Mancanha 3.1%, Bijago 2.1%, Felupe 1.7%, Mansoanca 1.4%,

Balanta Mane 1%, (CIA 2.10.2018). Die Ethnizität spielt eine Rolle in der Politik (FH 1.2018; vgl. NZZ 27.9.2018), und es gibt für ethnische Minderheiten keine rechtlichen Hindernisse, sich am politischen Prozess zu beteiligen (USDOS 20.4.2018). Die Volksgruppe der Balanta dominieren traditionell das Militär (FH 1.2018; vgl. NZZ 27.9.2018).

Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Fact Book, Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 11.10.2018

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau , https://www.ecoi.net/en/document/1430125.htm l, Zugriff 11.10.2018

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Es gibt nur wenige formelle Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, aber die weit verbreitete Korruption bei Polizei und anderen Amtsträgern kann dieses Recht in der Praxis einschränken, ebenso wie kriminelle Aktivitäten (FH 1.2018). Alle paar Kilometer werden die Autofahrer gestoppt und geschröpft (NZZ 27.9.2018).

Quellen:
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 12.10.2018

- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpfeinen- fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 12.10.2018

Grundversorgung

Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.10.2018; vgl. FAO 1.2018) und der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 18.10.2018). In Guinea-Bissau herrscht eine chronische Ernährungsunsicherheit, welche seit Jahren von politischer Instabilität geprägt, bzw. verstärkt wird (FAO 1.2018).

Die Landwirtschaft ist geprägt durch Selbstversorgung, die Cashewnuss ist praktisch das einzige Exportgut (NZZ 27.9.2018; vgl. CIA 2.10.2018). Das macht das Land anfällig für die Folgen von Preisschwankungen (NZZ 27.9.2018). Guinea-Bissau ist stark von Auslandshilfen abhängig. Zwei von drei Personen leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze (CIA 2.10.2018). 69 % der Bevölkerung lebt von 2 US-Dollar pro Tag, mit einer höheren Armutsrate bei Frauen und Menschen im Alter von 15 bis 25 Jahren (FAO 1.2018).

Die legale Wirtschaft basiert auf Cashewnüssen und Fischfang. Illegaler Holzeinschlag und Drogenhandel spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die Kombination aus begrenzten wirtschaftlichen Perspektiven, schwachen Institutionen und günstiger geographischen Lage, hat das Land zu einer Übergangsstation für Drogen auf ihrem Weg nach Europa gemacht (CIA2.10.2018).

Mit einer Bevölkerung von 1,9 Millionen Menschen, im Jahr 2017 hat das Land ein BIP pro Kopf von 724 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 6,5% pro Jahr zwischen 2013 und 2017 (FD 7.2018). Der UN Sicherheitsrat stellt fest, dass die Wirtschaft in Guinea-Bissau 2017 trotz anhaltender politischer Blockaden und wiederkehrender Protestbewegungen zwar weiter wachsen kann, dass aber die Ursachen für die Instabilität in Guinea-Bissau nicht beseitigt sind, sodass die erzielten Entwicklungsergebnisse nicht nachhaltig sein werden (UNSC 13.9.2017).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (12.10.2018)): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 12.10.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 18.10.2018

-CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook, Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 12.10.2018

-FAO - Food and Agricultural Organization (1.2018): WFP - World Food Programme: Monitoring food security in countries with conflict situations - A joint FAO/WFP update for the United Nations Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422839/1226_1516882153_i8386en.pdf, Zugriff 16.10.2018

-FD - France Diplomatie (7.2018): Fiche Repères économiques Pays, Guinée-Bissao, https://www.diplomatie.gouv.fr/IMG/pdf/fichepays_guinee-bissau_20180809_1153_cle04db13.pdf, Zugriff 12.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-UNSC - UN Security Council (13.9.2017) Statement [made on behalf of the Security Council, atthe 8045th meeting, 13 September 2017, in connection with the Council's consideration of the item entitled "The situation in Guinea-Bissau"], http://www.refworld.org/docid/59bbc3e44.html, Zugriff 12.10.2018

Medizinische Versorgung

Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet (BMEIA23.10.2018; vgl. AA 23.10.2018, EDA 24.10.2018). Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Guinea-Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht (AA23.10.2018). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.10.2018). Die medizinische Versorgung im Land bleibt eingeschränkt und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 23.10.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA23.10.2018). Die Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld), bevor sie Patientenbehandeln (EDA 24.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissauhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332#content_5, Zugriff 23.10.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.10.2018): Reisehinweise für Guinea-Bissau, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea-bissau/reisehinweise-fuerguinea-bissau.html, Zugriff 24.10.2018

Rückkehr

Es konnten keine spezifischen Informationen hinsichtlich einer Bedrohung (Strafbarkeit der Asylantragstellung, Schikanen bei der Wiedereinreise, Doppelbestrafung) oder Unterstützung für Rückkehrer gefunden werden.

Der BF erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des BF vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das „Länderinformationssystem der Staatendokumentation“ zu Guinea-Bissau, sowie seiner Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit sowie der Glaubenszugehörigkeit des BF gründen sich auf dem unstrittigen Verwaltungsakt, sowie auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 10.06.2021, S 5). Die Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest.

Dass der BF ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2021 (Protokoll vom 10.06.2021, S 5). Seine nicht vorhandene Schulbildung, seine Arbeitserfahrung als Feldarbeiter in seiner Heimat und dem Zeitungsverkauf im Bundesgebiet, sowie der derzeitigen Finanzierung seines Lebens durch Spenden und Betteln, ergeben sich ebenfalls aus den glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2021 (Protokoll vom 10.06.2021, S 5).

Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF zu Protokoll, an keinen Erkrankungen zu leiden. Er leide lediglich an Rückenproblemen, müsse diesbezüglich Schmerzmittel nehmen und habe bereits Spritzen erhalten. Ansonsten nimmt er keine Medikamente ein und ist gesund (Protokoll vom 10.06.2021, S 4). Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der BF gesund ist. Zumal sich auch aus dem unstrittigen Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise ergeben haben, konnte vom Gesundheitszustand des BF und aufgrund seines erwerbsfähigen Alters auch auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden.

Einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Person des BF lässt sich entnehmen, dass dieser seit April 2019 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht. Im Sozialversicherungsdatenauszug des BF wird ersichtlich, dass dieser im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Die lückenlose melderechtliche Erfassung seit dem Jahr 2009 gründet auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF, sowie seinen glaubwürdigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 10.06.2021, S 7).

Die Feststellungen zu seinem nicht vorhandenen Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2021.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter ein eigenes Bild von den de facto kaum vorhandenen Deutschkenntnissen des BF machen. Eine Verständigung in einfachem Deutsch war im Rahmen der Verhandlung nur schwer möglich.

Die familiären Beziehungen des BF in Guinea-Bissau konnten nicht abschließend festgestellt werden. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, sein Bruder und sein Vater seien bereits verstorben, seine Schwestern würden weiterhin in seiner Heimat leben und bereits verheiratet sein. Seine Mutter sei bei seiner Abreise noch am Leben gewesen. Außerdem gibt er an, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben. Dies erscheint jedoch wenig plausibel, dass der BF seit über keinerlei Kontakt zu seinen Angehörigen verfügt

Die oben genannten Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, ergeben sich aus der eingeholten aktuellen Strafregisterabfrage.

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea-Bissau übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem eine Stellungnahme abzugeben. Der BF trat den Länderinformationen nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn deren Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, außer es liegt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich vor, oder der Fremde wurde vor einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.

Der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet geduldet. Womit im gegenständlichen Fall zu prüfen ist, ob der BF ein Verbrechen iSd § 17 StGB im Bundesgebiet begangen und hiefür rechtskräftig verurteilt wurde. Dies würde einer Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ entgegenstehen.

Der BF wurde vier Mal rechtskräftig vor einem inländischen Gericht (siehe GZ XXXX , GZ XXXX , GZ XXXX , GZ XXXX ) verurteilt. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs 1 Z 1 AsylG, wenn der Fremde ein Verbrechen (vgl auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46a FPG 2005, Stand 01.03.2016) begangen hat. Ein Verbrechen ist gemäß § 17 StGB eine vorsätzliche Handlung, die mit einer lebenslangen oder mit einer mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Ein Vergehen hingegen, sind alle anderen strafbaren Handlungen (vgl auch Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB4 § 17 (Stand 01.10.2016)).

Der BF wurde zu GZ XXXX u.a. für das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt. Dabei wurde gleichzeitig die Probezeit seiner vorherigen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert und die bedingte Nachsicht der Strafe seiner zweiten Verurteilung widerrufen. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Handel mit Suchtgift mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist.

Zudem besagt § 60 Abs 3 Z 2 AsylG, dass ein Aufenthaltstitel in den Fällen des §§ 56 und 57 leg cit nicht zu erteilen ist, wenn dadurch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Das strafgesetzwidrige Fehlverhalten des BF in Österreich aufgrund seiner insgesamt vier einschlägigen Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten, insbesondere der vierten Verurteilung, welche den Suchtgifthandel und den Verkauf an einen Minderjährigen beinhaltet, bringt seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck. In Anbetracht des besonders hohen negativen Stellenwertes der Suchtgiftkriminalität, insbesondere auf Grund des ihr innewohnenden erheblichen Gefährdungspotentials für die Gesundheit der Bevölkerung und der von ihr ausgehenden, erfahrungsgemäß besonders großen Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und dem Schutz der Gesundheit anderer und stellen seine strafrechtlichen Verurteilungen wegen der Übertretungen der Bestimmungen des SMG eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (vgl. VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141). Daraus ergibt sich unweigerlich, dass selbst mehrfache einschlägige Verurteilungen den BF nicht dazu bewegen konnten, sich nachhaltig von der Suchtgiftszene loszusagen. Ganz im Gegenteil ist sogar eine Steigerung in seinen begangenen Taten zu erkennen. Durch sein Verhalten würde der weitere Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich gefährden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs 1 Z 1 AsylG liegen nicht vor.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist eine abweisende Entscheidung nach Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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