TE Bvwg Beschluss 2021/7/22 W181 2239629-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2021
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Entscheidungsdatum

22.07.2021

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §30
GebAG §31
GebAG §34
GebAG §36
GebAG §38 Abs1
GebAG §43
GOG §89c
VwGVG §17

Spruch


W181 2239629-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 02.12.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 1.355,70 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2020, XXXX , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Thoraxchirurgie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Am 26.12.2020 langte das Gutachten samt dazugehöriger Honorarnote im Wege des webERV beim Bundesverwaltungsgericht ein:

Gebührennote XXXX

 

Aktenstudium § 36

Aktenstudium, Unterlagenstudium (Handakte, ärztliche Unterlagen, Röngtenbilder) 6,5 Stunden á € 44,00

€ 286,00

Zeitversäumnis § 32

Kontaktnahme mit Beklagtenvertreter, Bundesverwaltungsgericht, Diagnoseinstitut 3,6 Stunden á € 22,70

€ 81,72

Mühewaltung §§ 34, 35, 37

Befunderhebung, Ausarbeiten des Gutachtens,

4,66 Stunden á € 300 (360 minus 20% Abschlag)

€ 1.398,00

Zwischensumme

€ 1.765,72

20 % Umsatzsteuer

€ 353,14

Sonstige Kosten § 31

Kosten des CT Institutes, Schreibgebühren inklusive Anfertigen und Verarbeiten digitaler Fotos und Röntgenbilder, PdF Formatierung Ausdrucke der Literatur, EDV-Kosten, mehrmalige Kontakte mit dem Bundesverwaltungsgericht und mit der beschwerdeführenden Partei, Justiz online und E-Mail, Telefon

€ 258,00

Gesamtsumme € (abgerundet)

€ 2.376,00

 

 

3. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2021 wurde der Antragsteller zusammengefasst darauf aufmerksam gemacht, dass die Gebühr für Mühewaltung in Bezug auf die Sachverständigengruppe der „Ärzte“ gemäß § 43 Abs. 1 GebAG nach Tarif zu erfolgen habe. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben darüber hinaus ergeben, dass die Gerichtsabteilung XXXX keine Aktenbestandteile übermittelt habe und daher nicht nachvollziehbar sei, welche Unterlagen für das Aktenstudium des Antragstellers herangezogen worden seien. Darüber hinaus sei das Aktenstudium gemessen an der Schwierigkeit und am Umfang mit maximal € 44,90 pro Aktenband limitiert. Weiters habe er die unter der Gebührenposition „Sonstige Kosten“ verzeichnete Gebühr im Hinblick auf die einzelnen Anteile (Schreibgebühren, Telefon, etc.) aufzuschlüsseln.

4. Mit Stellungnahme vom 12.01.2021 gab der Antragsteller an, dass er den Akt des Beschwerdeführers nach mehrfacher Intervention bei dessen Rechtsanwalt abgeholt habe und er darüber hinaus Dokumente weiterer acht Aktenordner für die Befundung des Hilfsgutachtens herangezogen habe. Hierbei seien zwischen 300 und 500 Schichtbilder von ihm begutachtet und beurteilt worden. Hinsichtlich der anderen Kostenpunkte werde er eine Adaptierung nach den gesetzlichen Bestimmungen vornehmen.

In einem Telefonat mit der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2021 gab der Antragsteller an, dass er Befunde, Gerichtsaktenteile, Röntgen- und CT Bilder im Ausmaß von 3x 500 Seiten für die Erstellung des Gutachtens zu beurteilen hatte. Ergänzend führte er aus, dass hinsichtlich der Gebührenposition „Sonstige Kosten“ auch EDV-Kosten enthalten seien, die für die Verarbeitung digitaler Fotos und Bilder und der dafür benötigten Software anfielen.

5. Am 21.01.2021 übermittelte der Antragsteller nachstehende – verbesserte – Honorarnote:

Gebührennote 1/2021

 

Aktenstudium § 36

Aktenstudium, Unterlagenstudium (Handakte, ärztliche Unterlagen, Röntgenbilder, Suche der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur nach Fragestellung) 3,5 Einheiten á € 44,00

€ 157,15

Zeitversäumnis § 32

Kontaktnahme mit Bundesverwaltungsgericht, Klientenanwalt, Besorgung von Akten und Röntgentermin, Wartezeit auf Klienten, Abholung der Beauftragung Post, Telefonate) 5,2 Stunden á € 39,70

€ 206,44

Mühewaltung §§ 34, 35, 37

Untersuchung des Patienten, Beurteilung der CT Bilder (19x50), Ausarbeitung des Gutachtens, 70,89 Stunden á € 19,00

€ 1.346,91

Zwischensumme

€ 1.710,50

20 % Umsatzsteuer

€ 342,10

Sonstige Kosten § 31

Schreibgebühren inklusive Anfertigen und

Verarbeiten digitaler Fotos und Röntgenbilder € 59,60

Pdf Formatierung, Ausdrucke der Literatur, EDV Kosten € 49,00

Mehrmalige Kontakte mit XXXX ,

Staatsanwaltschaft über justiz online und E-Mail € 37,50

Kosten CT € 160,00

Telefon € 19,04

€ 325,14

Gesamtsumme € (abgerundet)

€ 2.377,74

 

 

6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.04.2021, XXXX , vor, dass in Bezug auf die Gebühr für Mühewaltung iSd § 43 Abs. 1 GebAG lediglich drei von fünf Fragen- bzw. Themenkomplexe beantwortet wurden und somit lediglich eine dreifache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig sei. Hinsichtlich der Befundung der CT- Folien könne eine Vergütung nach dem Tarif der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten iHv € 19,00 pro Folie nicht erfolgen, da dieser Tarif nur Sachverständigen auf dem Spezialgebiet der Unfallchirurgie, Orthopädie, plastischen Chirurgie, Neurochirurgie und Neurologie zustehe.

Hinsichtlich der Positionen „Aktenstudium“ sowie „Studium ärztlicher Unterlagen“ wurde der Antragsteller um weitere Aufschlüsselung bzw. eine Erläuterung ersucht. Ferner sei die Verzeichnung von 5,2 Stunden Zeitversäumnis á € 39,70, sohin € 206,44, nicht nachvollziehbar und könnten lediglich zwei Stunden Zeitversäumnis à € 22,70 zuerkannt werden.

In Bezug auf die „Sonstigen Kosten“ iHv € 325,14 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ihm für die Gebührenposition „Schreibgebühren inklusive Anfertigung und Verarbeitung digitaler Fotos und CT-Bilder“ lediglich € 18,00 zustehen würden. Desweiteren wurde er aufgefordert, darzulegen, welche Literatur er herangezogen habe. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die EDV/E-Mail Infrastruktur inklusive einem PDF-Programm als erforderliche technische Ausstattung zu qualifizieren sei, welche nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden könne. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass Kosten für Kontakte mit der Staatsanwaltschaft über Justizonline und E-Mail nicht vergütet werden können, er jedoch für die Übermittlung des Gutachtens sowie dazugehöriger Gebührennoten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Bundesverwaltungsgericht eine ERV-Gebühr von € 12,00 geltend machen könne.

7. Mit Stellungnahme vom 20.04.2021 machte der Antragsteller höhere Gebührensätze geltend und verzeichnete sich für den gegenständlichen Gutachtensauftrag nunmehr € 3.181 (inklusive USt).

In Bezug auf die Honorierung der Mühewaltung nach Tarif iSd § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG gab der Antragsteller an, alle fünf Fragen beantwortet zu haben. Seiner Ansicht nach habe die Befundung der CT-Folien in analoger Anwendung des Stundensatzes der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer iHv € 300 je Stunde zu erfolgen.

Betreffend das Aktenstudium habe der Zeitaufwand für die Aktendurchsicht zwei Stunden betragen. Unter Anwendung des Stundensatzes der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer, stünde ihm daher eine Gebühr iHv € 600 zu. Zu dem Kostenpunkt „Studium von Röntgenunterlagen“ führte der Antragsteller aus, mit einer Gebühr von € 15,15 pro begutachtetes Bild, sohin € 757,00 (€ 15,15 x 50) einverstanden zu sein. Desgleichen würde er einer Gebühr für Zeitversäumnis für zwei begonnene Stunden à € 22,70, sohin € 45,40 zustimmen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 28.06.2021, XXXX , vor, dass die von ihm geltend gemachten Erhöhungen iSd § 38 Abs. 1 GebAG verspätet eingebracht und damit auch verfristet seien. Darüber hinaus wurde er ersucht in Bezug auf die Vergütung der von ihm befundeten CT-Bilder entsprechende Nachweise seiner außergerichtlichen Gutachtertätigkeit, welche regelmäßig nach den Tarifen der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer abgerechnet werde, vorzulegen.

In Bezug auf die von ihm geltend gemachte Gebühr für das Aktenstudium wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass – den Angaben des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX folgend – der Umfang des Gerichtsaktes (und somit auch des Aktenstudiums) mit maximal 500 Seiten begrenzt sei und daher nur eine Gebühr für das Aktenstudium iHv € 44,90 zuerkannt werden könne. Abschließend wurde der Antragsteller noch darauf hingewiesen, dass die Literatursuche bzw. das Literaturstudium als ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit von der Mühewaltungsgebühr iSd § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG umfasst sei und daher nicht extra vergütet werden könne.

9. Mit Schriftsatz vom 10.07.2021 übermittelte der Antragsteller drei Honorarnoten samt Zahlungsnachweisen, aus denen ersichtlich sei, dass er für seine außergerichtliche Tätigkeit stets einen Stundensatz iHv € 360,00 verrechnet und letztlich auch überwiesen erhalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur XXXX als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Thoraxchirurgie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Beantwortung der ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2020, XXXX , auferlegten Fragen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Die dem Gutachten zugrundliegende Honorarnote wurde am 26.12.2020 im Wege des ERV eingebracht und vom Antragsteller am 21.01.2021 und am 20.04.2021 korrigiert übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 02.12.2020, XXXX , dem Gebührenantrag vom 26.12.2020, der korrigierten Honorarnote vom 21.01.2021, sowie den Stellungnahmen des Antragstellers vom 21.01.2021 und 20.04.2021, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.04.2021, XXXX und 28.06.2021, XXXX , sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zur Ausdehnung der Gebühr für Mühewaltung iSd § 38 Abs. 1 GebAG

Am 26.12.2020 übermittelte der Antragsteller seine erste Gebührennote an das Bundesverwaltungsgericht betreffend seine Tätigkeit als Sachverständiger im Verfahren zur XXXX , in welcher dieser eine Gesamtgebühr iHv € 2376,00 (inkl. USt) verrechnete.

Die von ihm jeweils korrigiert übermittelte Honorarnote vom 21.01.2021 sowie die von ihm im Rahmen des Parteiengehörs geltend gemachten Erhöhung vom 20.04.2021 weisen einen die ursprüngliche Gebühr übersteigenden Gesamtbetrag aus.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Die Geltendmachungsfrist des § 38 Abs. 1 GebAG ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler,
SDG-GebAG,4 E71 zu § 38 GebAG). Verzeichnet der Sachverständige, im Verbesserungsverfahren anstelle der zunächst verzeichneten Pauschalgebühr eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr, so ist das Mehrbegehren abzuweisen, wenn es außerhalb der
14-tägigen Frist des § 38 Abs. 1 GebAG geltend gemacht wurde. Die Höhe des ursprünglichen Pauschalbetrages darf bei der Gebührenbestimmung nicht überschritten werden. (Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 (2017) § 38 GebAG, Rz 6).

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2020, XXXX , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Thoraxchirurgie bestellt und ihm ein Gutachtensauftrag erteilt.

Ausgehend davon, dass der Gutachtensauftrag mit Übermittlung des Gutachtens seitens des Sachverständigen am 26.12.2020 an die Gerichtsabteilung bzw. das Bundesverwaltungsgericht beendet wurde, endete die Frist zur Geltendmachung der Gebühr iSd Bestimmungen des GebAG mit Ablauf des 11.01.2021. Der Antragsteller hat durch Übermittlung seiner Honorarnote im Wege des ERV am 26.12.2020 die Kosten seiner gutachterlichen Tätigkeit fristgerecht innerhalb der vierzehntägigen Frist geltend gemacht.

Der danach von ihm im Rahmen der korrigierten Honorarnoten vom 21.01.2021 und 20.04.2021 begehrte Mehraufwand ist verspätet eingebracht und damit iSd § 38 Abs. 1 GebAG verfristet.

Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 GebAG

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.

Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

„§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1.       für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a)       bei einer einfachen körperlichen Untersuchung   30,30 Euro;

b)       bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung    39,70 Euro;

c)       bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens           59,10 Euro;

d)       bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens          116,20 Euro;

e)       bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens           195,40 Euro

[…]“

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher,4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher,4 Rz 10 zu § 43 GebAG).

Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2020, XXXX , waren folgende Fragen vom Antragsteller zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern:

1.       Weist der Beschwerdeführer Verletzungen im Bereich des Thorax auf, die sein Vorbringen belegen?

2.       Falls ja, können diese Verletzungen von einem Gewehrkolben stammen?

3.       Lassen sich Rückschlüsse treffen, dass diese Verletzungen 2015 entstanden sind, andernfalls wann diese entstanden sind?

4.       Ist der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht aufgrund seiner behaupteten Verletzungen in der Lage eine längere Flugreise und eine u.U. beschwerliche Reise auf dem Landweg anzutreten?

5.       Ist der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht aufgrund seiner behaupteten Verletzungen in der Lage für seinen Lebensunterhalt auch körperlich schwer zu arbeiten?

In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus den Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt fünf Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Sachverständigen im Gutachten vom 26.12.2020 auch beantwortet wurden, sodass eine fünffache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG zulässig ist.

Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 53 zu § 43 GebAG).

Die Beantwortung der insgesamt fünf Fragen- bzw. Themenkomplexe ist daher nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten.

In diesem Zusammenhang sei noch darauf verwiesen, dass der Gebührenanspruch nach § 43 GebAG sämtliche mit der Gutachtenserstattung verbundenen typischen Leistungen, also auch die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit umfasst (vgl. LGZ Wien 42 R 564/09s EFSlg 128.907, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E7 zu § 43 GebAG).

Der Zeitaufwand des Literaturstudiums rechtfertigt keine gesonderte Gebühr, sondern wird mit der Honorierung nach § 43 GebAG abgegolten (vgl. OLG Wien 31Rs 7/87 SVSlg 34.254). Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 115 zu § 43 GebAG).

Die in der Honorarnote vom 21.01.2021 verzeichneten Gebühren für die „Suche der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur im Hinblick auf die Fragestellung des Gerichtes“ können daher im Hinblick auf die in § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG normierten Gebührenansätze, die grundsätzlich eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten darstellen, nicht zusätzlich vergütet werden. Daher sind all jene Erhebungen, die regelmäßig zu einer sorgfältigen Befundaufnahme gehören und für die Erstattung eines fundierten Gutachtens notwendig sind durch die Gesamtgebühr gemäß § 34 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Z 1 gedeckt (vgl LGZ Wien 42 R 564/09s EFSlg 128.906, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E6 zu § 43 GebAG).

Die vom Antragsteller vorgenommene (und verzeichnete) Literatursuche bzw. das Literaturstudium sind zweifelsfrei Vorarbeiten, die für die Erstellung des Gutachtens von einem sorgfältigen Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserstattung durchzuführen und von der Mühewaltung iSd § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG als mitabgegolten anzusehen sind.

Zur Befundung der CT-Folien

Für die Befundung von CT- und MRT-Bildern kommt eine Honorierung nach § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG nicht in Betracht. Vielmehr sind für die Bestimmungen der Mühewaltungsgebühr die Rahmensätze des § 34 Abs. 3 maßgeblich. (vgl. BVwG vom 23.12.2015, XXXX , Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 91 zu § 43 GebAG).

§ 34 Abs. 3 und 4 GebAG lauten:

„(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

1.       für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

2.       für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

3.       für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.“

(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.“

In der Honorarnote vom 26.12.2020 verzeichnete der Antragsteller für die Erstellung von Befund und Gutachten, beinhaltend auch die Befundung von 50 CT-Bildern, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 1.398,00. Diesen Betrag korrigierte der Antragsteller mit Honorarnote vom 21.01.2021 auf € 1.346,91 (70,89 Stunden à € 19,00) für die „Untersuchung des Patienten, Beurteilung der CT Bilder (19x50), Ausarbeitung des Gutachtens“.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2021, XXXX und 28.06.2021, XXXX wurde der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass die Befundung der CT-Folien nicht vom Leistungskatalog des § 43 GebAG umfasst sei und die Zuerkennung einer diesbezüglichen Gebühr in analoger Anwendung zu der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer erst erfolgen könne, wenn er durch mindestens drei Honorarnoten samt Zahlungsnachweisen hinsichtlich seiner außergerichtlichen Gutachtertätigkeit belegen könne, dass er regelmäßig nach den Tarifen der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer abrechne.

Mit Stellungnahme vom 10.07.2021 übermittelte der Sachverständige drei Honorarnote, aus denen ersichtlich ist, dass er bei seiner außergerichtlichen gutachtlichen Tätigkeit stets einen Stundensatz von € 360,00 in Rechnung gestellt hat und dieser auch entsprechend beglichen wurde.

Aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller einen höheren – als den in § 34 Abs. 3 GebAG vorgesehenen Rahmensatz – nachweisen konnte, kann ihm auch ein solcher zuerkannt werden.

Im Sinne der Judikatur werden für die Befundung auch einer größeren Anzahl von CT-und MRT-Bildern je nach bestimmter Körperregion nicht mehr als 10 bis 15 Minuten benötigt. Die Beurteilung von zwei Körperregionen (hier: Hals-und Lendenwirbelsäule) erfordert daher nicht mehr als eine Stunde. (vgl. OLG Linz 12 Rs 13/11k SV 2011/2, 103. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 90 zu § 43 GebAG).

Vor dem Hintergrund das es sich bei der Auswertung von CT-Folien, um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr gemäß § 34 Abs. 2 GebAG „im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit“ ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

Aus dem Gutachten vom 26.12.2020 geht hervor, dass der Antragsteller insgesamt 50 Folien begutachtet hatte. Im Hinblick auf die obige Judikatur erfordert die Beurteilung einer Körperregion ungefähr 15 Minuten, konkret waren im gegenständlichen Fall zwei Körperregionen zu befunden und ist daher von einem Zeitausmaß von nicht mehr einer Stunde auszugehen.

Für die Befundung des Thorax-CT ist daher ein Stundensatz von € 360,00 abzüglich eines Abschlag iHv 20% gemäß § 34 Abs. 2 GebAG, sohin € 288,00 zuzuerkennen.

Zur geltend gemachten Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG

Gemäß § 36 GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.

In der Honorarnote vom 26.12.2020 machte der Antragsteller eine Gebühr für das Aktenstudium iSd § 36 Abs. 1 GebAG im Ausmaß von 6,5 Stunden à € 44,00 sohin eine Gesamtgebühr von € 286,00 geltend. In weiterer Folge wurde das Ausmaß des Aktenstudiums auf zwei Stunden zu je € 300,00 (gemäß der Honorarordnung der Ärztekammer) reduziert.

Die Höchstgebühr für Aktenstudium kommt in der Regel nur für das Studium eines vollständigen Aktenbandes mit rund 500 Seiten in Betracht (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E15 zu § 36 GebAG).

Mit Stellungnahme des Antragstellers vom 12.01.2021 teilte dieser mit, dass ihm der Akt von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt worden sei.

Hinsichtlich des Studiums weiterer ärztlicher Unterlagen wurde der Antragsteller mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2021, XXXX , aufgefordert darzulegen, welche ärztlichen Unterlagen konkret er sich darüber hinaus noch besorgt habe.

Mit Stellungnahme vom 20.04.2021 teilte der Antragsteller mit, dass er zusätzlich zum Akt auch noch die Gerichtsakten, welche er sich separat beschafft habe und die Mitschrift der Befragung des Klienten bei Gericht besorgt habe, damit er den möglichen Verletzungsvorgang rekonstruieren könne.

Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass der Umfang des Gerichtsaktes laut Angaben des zuständigen Leiters der Gerichtsabteilung XXXX mit ca. 3cm Dicke begrenzt sei und größtenteils nur einseitig bedruckte Blätter beinhalte (vergleichsweise sei ein Pack Kopierpapier mit 500 Blatt ca. 5cm dick).

Ausgehend davon, dass der Gerichtsakt, welcher sämtliche Dokumente zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren enthält, somit nicht mehr als 500 Seiten umfasst, ist die Gebühr für das Aktenstudium iSd § 36 GebAG mit € 44,90 zu bestimmen.

Zu den sonstigen Kosten iSd § 31 GebAG

Der Antragsteller begehrt unter dem Kostenpunkt „Sonstige Kosten“ die Zuerkennung von € 325,14 und gliedert die beantragte Gebühre wiederum in

1.)      Schreibgebühren inklusive Anfertigen und Verarbeitung digitaler Fotos und Röntgenbilder iHv € 59,60,

2.)      PDF-Formatierung, Ausdrucke der Literatur, EDV Kosten iHv € 49,00,

3.)      mehrmalige Kontakte mit XXXX , Staatsanwaltschaft über Justiz online und E-Mail iHv € 37,50,

4.)      Kosten für CT iHv € 160,00 und

5.)      Telefon iHv € 19,04.

Ad 1.) Zu den Schreibgebühren inklusive Anfertigung und Verarbeitung digitaler Fotos und Röntgenbilder

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten war auch Bildmaterial in Form eines Farbfotos, einer Fotokopie des CT-Befundes und acht CT-Schnittbilder beigefügt. Sohin hat die Abrechnung bzw. Aufschlüsselung in dem Sinne zu erfolgen, dass für die Urschrift pro voller Seite € 2,00 verrechnet werden können. Als voll gilt dabei eine Seite dann, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält.

Das Gutachten vom 26.12.2020 besteht aus neun Seiten, wobei drei Seiten hiervon Bildmaterial in Form eines Farbfotos, einer Fotokopie des CT-Befundes und acht
CT-Schnittbilder aufweisen. Auf diesen drei Seiten werden auch ausschließlich Bilder bzw. Bilder mit wenigen Textzeilen dargestellt.

Werden in den Text des Gutachtens Lichtbilder eingefügt, ist eine Kürzung nach (nunmehr) § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht vorzunehmen und die Seite voll zu honorieren. Bei Anfertigung einer Bildbeilage steht dem SV neben dem Kostenersatz für die Lichtbilder ([nunmehr] § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG) auch die Gebühr nach (nunmehr) § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zu, weil das Einkleben der Bilder dem Beschreiben einer Seite gleichzuhalten ist (vgl. OLG Wien 11 R 134/88 SV 1988/4, 22; OLG Graz 5 R 145/09x Sv 2010/2, 97). Dies gilt auch für eine Bildbeilagenseite unter Verwendung von Digitalfotos oder Farbkopien von Fotos (vgl. OLG Graz 2 R 121/02k SV 2003/2, 111; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E 72 zu § 31).

Die Schreibgebühr für die Urschrift errechnet sich sohin mit einem Betrag von € 18,00 (neun Seiten à € 2,00).

Ad 2.) Zu der PDF-Formatierung, den Ausdrucken der Literatur, den EDV Kosten

Im Rahmen seiner Honorarnote beantragte der Antragsteller einen Pauschalbetrag in Höhe von € 49,00 für eine PDF-Formatierung, Ausdrucke von Literatur und EDV-Kosten.

2.a.) Zum Literaturausdruck

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen.

Kosten für die Anfertigung von Kopien können, soweit es sich um Sachaufwand handelt, gemäß § 31 Abs. 1 Z1 verzeichnet werden (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler,
SDG-GebAG,4 E24 zu § 31 GebAG).

Der Satz für Ablichtungen ist mit € 0,66 zu bestimmen, auch bei höherem innerbetrieblichen Aufwand (vgl. LG Korneuburg 900BI 4/16b; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E41 zu § 31 GebAG).

Da der Antragsteller der Aufforderung einer genauen Aufschlüsselung der von ihm herangezogenen Literatur nicht nachgekommen ist, kann ihm diese Gebühr auch nicht zuerkannt werden.

2.b) EDV-Kosten/PDF Formatierung

Gemäß § 31 Abs. 1 GebAG sind dem Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen.

§ 31 GebAG bestimmt, dass nur variable Kosten zu ersetzen sind, die mit der Befundaufnahme entstehen, Fixkosten hingegen müssen jedenfalls in der Gebühr für Befundaufnahme und Müheverwaltung Deckung finden, da jeder Sachverständige für ausreichende Ausstattung mit dem für sein Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung Sorge zu tragen hat. Dazu gehören insbesondere erforderliche technische Ausstattungen ebenso wie die Büroorganisation (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher,4 Rz 22 zu § 31 GebAG).

Der Antragsteller selbst gab an, dass in der Position „Sonstige Kosten“ unter anderem EDV-Gebühren enthalten wären, die für die Verarbeitung digitaler Fotos und Bilder und einer benötigten Software angefallen seien.

Soweit in der Gebührennote Investitionskosten verzeichnet werden ist zu prüfen, ob dies mit dem gegenständlichen Gutachtensauftrag notwendigerweise verbundene variable Kosten sind. Hingegen sind Fixkosten nicht zu ersetzen. Der SV muss darlegen, welcher finanzielle Aufwand für Investitionskosten durch Anschaffung nicht nur für den Einzelfall erforderlicher Geräte in der Gebührenposition enthalten ist. Nur wenn besondere Sachmittel und Leistungen durch die Besonderheit des Gutachtensauftrags bedingt sind, sind sie ersatzfähig. Die zur üblichen Grundausstattung der in diesem Fachgebiet tätigen SV gehörenden Hilfsmittel und Leistungen können nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E87 zu § 31 GebAG).

Die EDV/E-Mail-Infrastruktur sowie ein Internetzugang sind jedenfalls zu der technischen Grundausstattung zu zählen. Ebenso ist ein PDF-Programm als erforderliche technische Ausstattung zu qualifizieren, die nicht extra in Rechnung zu stellen ist.

Ad 3.) Mehrmalige Kontakte mit XXXX Staatsanwaltschaft über JustizOnline und
E- Mail

Der Antragsteller beantragte die Zuerkennung von € 37,50 betreffend mehrmalige Kontakte mit dem XXXX , der Staatsanwaltschaft über JustizOnline und via E-Mail.

Die Internet-Plattform JustizOnline (https://justizonline.gv.at/jop/web/home) ermöglicht eine unbürokratische und zeitlich ungebundene Kontaktaufnahme mit der Justiz. Über die Internet–Plattform JustizOnline können Eingaben und Beilagen an Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Bezirksgerichte, Landesgerichte u.a.) sowie an die Staatsanwaltschaften in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) übermittelt werden. Die Korrespondenz zwischen Sachverständigen und dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Übermittlung von Honorarnoten und Sachverständigengutachten an das Bundesverwaltungsgericht werden nicht von der Internet-Plattform JustizOnline unterstützt, vielmehr sind die Eingaben über das Portal Justiz.gv.at im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einzubringen.

Ungeachtet des Umstandes, dass die Verwendung der Plattform JustizOnline und eines E-Mail-Programmes jedenfalls zu der technischen Grundausstattung zu zählen und damit auch nicht ersatzfähig erscheinen, wird darauf hingewiesen, dass eine Korrespondenz mit dem Bundesverwaltungsgericht über diese Plattform (JustizOnline) nicht unterstützt wird und daher auch nicht erfolgen kann.

Vielmehr sind Sachverständige gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Gebührenanträgen, grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt € 12,00 (vgl. § 31 Abs. 1a GebAG).

Ad 4.) Zu den Kosten CT

Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).

Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler,
SDG-GebAG,4 Anm 1 und E 1 zu § 30 GebAG).

Die Beiziehung von Hilfskräften ist grundsätzlich nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen hat (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler,
SDG- GebAG4, E 109 zu § 30 GebAG).

Für die Anfertigung von CT-Bildern stellte der Antragsteller Kosten von Dris. Mader, Diagnosezentrum XXXX iHv € 160,00 in Rechnung und legte diese Gebühren auch rechtmäßig seiner Honorarnote zu Grunde.

Ad 5.) Telefon

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 sind dem Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

Variable, mit der konkreten SV-Tätigkeit zusammenhängende Bürounkosten sind nach § 31 GebAG zu ersetzen. Dazu gehören auch die Telefongebühren oder Faxspesen (vgl. OLG Wien 13 R 227/96i SV 1997/1,30., Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG,4 E4 zu § 32 GebAG).

Der Antragsteller verzeichnet einen Betrag für Telefonunkosten in Höhe von € 19,04.

Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass es sich hierbei um die mehrfache notwendige Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, die Terminkoordination mit dem Diagnosezentrum Mödling und die Korrespondenz mit dem Bundesverwaltungsgericht gehandelt hat.

Somit erscheinen diese Kosten schlüssig und nachvollziehbar und können daher im vom Antragsteller begehrten Ausmaß zuerkannt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Zeitversäumnis gemäß §§ 32, 33 GebAG

 

2 begonnene Stunden à € 22,70

45,40

Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG (Befund und Gutachten)

 

5 Fragen à € 116,20

581,00

Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 4 GebAG (CT-Bilder)

 

Befundung von 50 CT-Bilder – 1 Std. à € 360,00 (abzügl. 20 % Abschlag)

288,00

Aktenstudium gemäß § 36 GebAG

44,90

Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG

 

Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG
9 Seiten Urschrift à € 2,00

18,00

Telefongebühren

19,04

Zwischensumme

996,34

20 % USt.

199,27

Gesamtsumme

1195,61

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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