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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der KurzparkzonenV betreffend die Erklärung des gesamten 1. Wiener Gemeindebezirkes zur Kurzparkzone und der AbgrenzungsV betreffend die auf die Wohnbevölkerung beschränkte Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Dauerparken in der Kurzparkzone; Erforderlichkeit dieser im Interesse der Wohnbevölkerung gelegenen Maßnahmen angesichts der Verkehrssituation im innerstädtischen Bereich; keine Bedenken gegen die Abgrenzung der Kurzparkzone; gehörige Kundmachung der Verordnungen durch Vorschriftszeichen bzw Anschlag an der Amtstafel; Erlassung der Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde geboten; keine Differenzierung von im 1. Bezirk ansässigen und anderen Unternehmen durch die ParkometerabgabeV der Wr Landesregierung; keine Verletzung im Gleichheitsrecht sowie im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und im Eigentumsrecht durch Verweigerung einer Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzone an Nicht-BewohnerSpruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden daher abgewiesen. Die zu B536/94, B537/94, B869/94, B870/94 und B1296/94 protokollierten Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.