RS Vwgh 1958/2/7 2091/55

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Veröffentlicht am 07.02.1958
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AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im § 37 AVG ist der Grundsatz des Parteiengehörs festgelegt, u. zw. ohne Ausnahme oder Bezugnahme auf die Zulässigkeit abweichender Sonderbestimmungen in den Verwaltungsvorschriften. Die Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren, entspricht einem Grundbedürfnis jedes Rechtssubjektes als Partei des Verwaltungsverfahrens.Im Paragraph 37, AVG ist der Grundsatz des Parteiengehörs festgelegt, u. zw. ohne Ausnahme oder Bezugnahme auf die Zulässigkeit abweichender Sonderbestimmungen in den Verwaltungsvorschriften. Die Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren, entspricht einem Grundbedürfnis jedes Rechtssubjektes als Partei des Verwaltungsverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1955002091.X03

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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