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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3Rechtssatz
Bei Erteilung eines Nachsendeauftrages ist die Wohnadresse, an die wirksam zugestellt werden darf, die neue Anschrift (vgl. VwGH 21.2.2018, Fr 2017/11/0018; VwGH 30.5.2012, 2012/13/0049; VwGH 11.11.2008, 2007/19/0275). Die während des Nachsendezeitraumes an der bisherigen Anschrift erfolgte Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Revisionswerber erweist sich demnach als unwirksam.Bei Erteilung eines Nachsendeauftrages ist die Wohnadresse, an die wirksam zugestellt werden darf, die neue Anschrift vergleiche VwGH 21.2.2018, Fr 2017/11/0018; VwGH 30.5.2012, 2012/13/0049; VwGH 11.11.2008, 2007/19/0275). Die während des Nachsendezeitraumes an der bisherigen Anschrift erfolgte Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Revisionswerber erweist sich demnach als unwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020033.L01Im RIS seit
15.09.2021Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021