Norm
VersVG §165aRechtssatz
In der unrichtigen Belehrung über die Geltung der deutschen Rechtsordnung liegt insofern eine Erschwernis der Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 165a VersVG, als diese andere Rechtsbegriffe verwendet als das für den Vertrag geltende österreichische Recht.In der unrichtigen Belehrung über die Geltung der deutschen Rechtsordnung liegt insofern eine Erschwernis der Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 165 a, VersVG, als diese andere Rechtsbegriffe verwendet als das für den Vertrag geltende österreichische Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133738Im RIS seit
10.09.2021Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021