RS OGH 2021/6/24 2Ob43/21v

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Norm

ABGB §1325

Rechtssatz

Für den Ersatz von Pflegeleistungen, die der Kläger seinen pflegebedürftigen Eltern in Folge des Unfalls nicht erbringen konnte, müssen insgesamt hinreichende Zurechnungsmomente vorhanden sein, die eine Verpflichtung des Schädigers zur Leistung von Schadenersatz sachgerecht erscheinen lassen. Der alleinige Umstand, dass der Kläger seine Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern in einem von ihnen alleine bewohnten Haus pflegte, steht dem Zuspruch von Schadenersatz nicht entgegen. Da sich die (grundsätzliche) Verpflichtung zur Beistandsleistung aus dem Gesetz ergibt, liegt die Bejahung des Anspruchs sogar näher als bei einer bloßen Haushaltsgemeinschaft ohne eine auch familienrechtlich anerkannte Nahebeziehung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pflegekosten, Schadenersatz, Pflege naher Angehöriger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133741

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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