TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/4 VGW-042/013/11665/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.06.2020

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG §118 Abs3
ASchG §130 Abs5 Z1
BArbSchV §7 Abs1
BArbSchV §7 Abs2 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt … vom 07.08.2019, Zl. …, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), nach öffentlicher mündlichen Verhandlung am 16.01., 28.05. und 04.06.2020 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 280 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. Baugesellschaft m.b.H für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit Straferkenntnis vom 07.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

„1. Datum: 17.09.2018

Ort:    D., Gemeindestraße - Ortsgebiet Schloß E.

Firma   C. Baugesellschaft m.b.H. mit Sitz in F., G.-str.

Sie haben als gemäß § 9Abs. 2 VStG 199t bestellter verantwortlicher Beauftragter der Firma C. Baugesellschaft m.b.H. mit Sitz in F., G.-straße, und somit als nach § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die Firma C. Baugesellschaft m.b.H. hat als Arbeitgeberin im Sinne des ASchG am 17.09.2018 auf der Baustelle der/des C. Bau GmbH in D., Schloß E. (Baustelle im Sinne des § 2 Abs. 3 ASchG) den Arbeitnehmer der Firma H. Bau GmbH , die von der Firma C. BaugesmbH mit Schalungsarbeiten beauftragt war nämlich K. J. auf einem erhöhten Standplatz - und zwar auf einer Gerüstlage (Frosten die auf H-20-Träger aufgelegt waren) - bei einer Absturzhöhe von mehr als 2,0 m Höhe (tatsächlich ca. 3,0 m) mit Schalungsarbeiten eines Unterzuges beschäftigt. Obwohl Absturzgefahr bestand waren keine Absturzsicherungen (§ 8 BauV), Abgrenzungen (§ 9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§10 BauV) angebracht und der Arbeitnehmer auch nicht sicher angeseilt. Dadurch wurde § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z. 4 BauV übertreten, wonach bei an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen Verkehrswegen bei einer Absturzhöhe von mehr als 2,0 m Höhe Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 8 bis 10 BauV vorhanden sein müssen.

Die Firma C. Baugesellschaft m.b.H. wäre als Arbeitgeberin gem. § 118 Abs. 3 ASchG i.V.m. § 155 Abs. 1 BauV dazu verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) entsprechend eingehalten werden, hat somit gegen diese Bestimmung verstoßen und sich gem. § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG strafbar gemacht.

Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 1, 118 Abs. 3 und 130 Abs. 5 Z. 1, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG)

§§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 4, 155 Abs. 1 und 161 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Verwaltungsübertretung(en) nach § 130 Abs. 5 ASchG i. V.m. § 7 Abs. 1 BauV. BGBL.340 /1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von €1.400, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tage(n) 10 Stunde(n) 0 Minute(n) gemäß § 130 Abs. 5 Zif. 1 ASchG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.540,00“

2. In seiner form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, es sei eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet, wie sich aus dem beigelegten Zertifikat des TÜV SÜD über das Sicherheitsmanagementsystem BS OHSAS 10881:2007 ergebe. Jeder Niederlassung seien Sicherheitsvertrauenspersonen zugeordnet, welche die Baustellen regelmäßig kontrollieren und dann dem verantwortlichen Beauftragten sowie der Sicherheitsfachkraft berichten. Er selbst führe Stichproben durch und es werden auch regelmäßige Kontrollen durch die Sicherheitsfachkraft durchgeführt. Der Verantwortliche vor Ort, Herr L., sei im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht M. zu GZ … von der erhobenen Anklage, er habe es am 07.09.2018 in D. als verantwortlicher Vorarbeiter unterlassen, dass bei Schalungsarbeiten eines Unterzuges in einer Höhe von 3 Meter eine Absturzsicherung errichtet werde, wodurch der Arbeiter J. K. bei Arbeiten abstürzen konnte und dabei eine schwere Verletzung erlitt, freigesprochen worden. Wie in den Erwägungen im Straferkenntnis zutreffend ausgeführt sei, sei Herr L. seiner Weisungs- und Kontrollbefugnis gegenüber dem verunfallten Arbeitnehmer nachgekommen. Dies belege, dass das eingerichtete Kontrollsystem grundsätzlich funktioniere, weil Herr L. auf das Fehlen der Absturzsicherung hingewiesen und die Arbeitspartie ausdrücklich aufgefordert habe, vor den Arbeiten die Absturzsicherung mit den bereitliegenden Brettern und Geländezwingen zu errichten. Entgegen der Weisung hätten die Arbeiter einschließlich des Verunfallten diese Absturzsicherung nicht errichtet, was durch das Vorliegen eines Kontrollsystems bedauerlicherweise nicht habe verhindert werden können. Unter Hinweis auf das Sicherheitsmanagementsystem beantragt der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe.

Der Beschwerde liegt das in ihr erwähnte Zertifikat des TÜV SÜD in Kopie bei.

Mit Schreiben vom 07.10.2019 nahm das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten dazu Stellung: Obwohl der Beschuldigte durch umfangreiche Dokumentation über Zertifizierung eines Sicherheitsmanagementsystems und durch eine Qualitätsmanagementsystembeschreibung, eigene interne Kontrollen und externe Audits ein Kontrollsystem darzulegen versuche, sei ihm dies insbesondere hinsichtlich des eigenmächtigen Handelns von Arbeitnehmern nicht gelungen. Diesbezüglich werde auch auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.

Nach Erhalt der Ladung für die öffentliche mündliche Verhandlung beauftragte der Beschwerdeführer die im Spruch genannten Vertreter, welche mit Schriftsatz vom 07.12.2019 eine umfangreiche Stellungnahme beibrachten, worin sie neben dem schon erwähnten Zertifikat des TÜV SÜD auf 98 für die gesamte C. AG bestellte Sicherheitsvertrauenspersonen verweisen; für Niederösterreich … seien zwei Personen zuständig. Ferner wird behauptet, Vorarbeiter könnten grundsätzlich bezüglich der ihnen beauftragten Arbeiten, „die sich in der Regel auf einen klar abgegrenzten Rahmen beschränken“, im Sinne des § 4 Abs. 1 und § 4 Bauarbeiterschutzverordnung als geeignete Aufsichtspersonen angesehen werden. Zusätzlich zu dem Vorarbeiter P. K. hätten daher für die unterstellte Arbeitspartie keine weiteren Aufsichtspersonen zur Überwachung der Arbeiten derselben eingesetzt werden müssen.

Die Arbeiter der betreffenden Arbeitspartie sowie der Kranführer seien vor ihrer Arbeitsaufnahme an der Baustelle über die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes im Hinblick auf die wechselseitigen Gefahren von geeigneten Personen unterwiesen worden. Die lt. §§ 4 und 7 AschG vorgeschriebene Evaluierung sei im Intranet abrufbar gemacht worden, wo sich auch die Sicherheits- und Gesunheitsschutzdokumentation befinde. Die C. AG habe sechs hauptbeschäftigte Sicherheitsfachkräfte und zwei Arbeitsmediziner mit entsprechender regionaler Zuständigkeit bestellt. Die AG sei in verschiedenen Niederlassungen operativ untergliedert, eine davon leite der Beschuldigte (Anm.: Welche Rolle in diesem Zusammenhang die C. Baugesellschaft m.b.H. mit Sitz in F. spielt, welche den gegenständlichen Bau errichtet hat und als deren verantwortlicher Beauftragter der Beschuldigte fungierte, wird nicht erläutert). Die im AschG vorgeschriebenen Arbeitsausschüsse und zentralen Arbeitsausschüsse würden von der C. AG regelmäßig abgehalten und über die Sitzungen Ergebnisprotokolle angefertigt. Auch werde die Firma vom Arbeitsinspektorat regelmäßig ohne Beanstandungen überprüft. Es liege daher keine mangelhafte Organisation des Arbeitsschutzes vor.

Zum Beweis werden zwei gutachterliche Stellungnahmen des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Arbeitnehmerschutz Dipl.-Ing. S. samt Beilagen vorgelegt, sowie eine Qualitätsmanagement-Systembeschreibung. Weiters werden sechs Zeugen beantragt, allerdings ohne konkrete Beweisthemen anzugeben.

In weiterer Folge wird ausgeführt, dass aus der Sicht des Beschwerdeführers ein unvorhersehbares, nicht zu verhinderndes Fehlverhalten aller beteiligten Arbeitnehmer der Arbeitspartie, insbesondere des Vorarbeiters P. K. und des Kranführers V. W. vorgelegen habe. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Vorarbeiter der von der Firma H. Baugesellschaft m.b.H. an die C. AG (sic!) überlassenen und in diese eingegliederte Arbeitspartie entsprechend der Anordnung seines Vorgesetzten L. ein Gerüst hätte aufstellen und dessen Abnahme durch den Vorgesetzten hätte veranlassen müssen, bevor am Unterzug gearbeitet werde. Der Vorarbeiter K. sei den – nach Darstellung der Beschwerdeführung – ihm übertragenen Aufsichtspflichten nicht nachgekommen. Weiters komme dem Kranführer – welcher allerdings nicht von derselben Arbeitspartie, sondern von der T. Bauunternehmung GmbH überlassen worden sei – „naturgemäß“ eine wesentliche Verantwortung zu. Er habe sogar zuvor bemerkt, dass auf dem Unterbau für die Schalung keine Absturzsicherung bestanden habe, habe aber trotz Erkennens dieser Gefahrenlage und vorhandener Fachkenntnisse nicht darauf bestanden, dass die fehlende Absturzsicherung vor seinen Versetzarbeiten angebracht werde und habe auch trotz der Gefahrensituation nicht mit diesen Arbeiten innegehalten.

Zum Kontrollsystem wird ausgeführt, dass einer Arbeitspartie für ihren örtlich begrenzten Arbeitsbereich eine qualifizierte Person – „sprich Vorarbeiter“ - beigegeben sein müsse, die auf das pflichtgemäße Handeln der Arbeitnehmer auch achte, sonst führe sich § 15 AschG über die Pflichten der Arbeitnehmer ad absurdum. Dieser Vorarbeiter sei nach Auffassung des Beschwerdeführer P. K. gewesen. Dieser hätte bei pflichtgemäßem Handeln für die Arbeitssicherheit seiner Partie (d.h. der von der Fa. H. überlassenen und in die Fa. C. eingegliederten Arbeitnehmer) zu sorgen gehabt. Er hätte auch einschreiten müssen, um die Arbeiter und Helfer bei der Arbeit vor Absturzgefahren zu sichern, gegebenenfalls dem Aufsichtsführenden zu berichten und denselben zu warnen.

Der Stellungnahme ist ein ganzes Konvolut von Beilagen beigefügt, beginnend von den beiden erwähnten gutachterlichen Stellungnahmen über die bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung vom Bezirksgericht M. getroffenen Freisprüche des Vorarbeiters U. L. und von P. K. (aus der von der Fa. H. überlassenen Arbeiterpartie) sowie die bereits von der Staatsanwaltschaft veranlasste Einstellung des Verfahrens gegen den Kranführer V. W.. Weitere Beilagen betrafen insbesondere die von der Fa. H. an C. gestellte Rechnung, in welcher P. K. als Vorarbeiter verrechnet wird, und Rechnungen über Material zur Herstellung von Absturzsicherungen, sowie Fotos des in D. errichteten Neubaues. Vorgelegt wird auch ein Unterweisungsprotokoll betreffend die von der Fa. H. überlassenen Arbeitnehmer, wonach die Unterweisung unter anderem auch Absturzgefahr und Absturzssicherung beinhaltet habe und vom Polier X. durchgeführt worden sei.

3. Am 16.01.2020 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsfreund … und der Zeuge U. L. ladungsgemäß erschienen sind. Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten war durch Herrn Ing. Y. vertreten.

3.1. Der Vertreter des Beschwerdeführers stellte eingangs außer Streit, dass es sich bei der sogenannten „Q.-Partie“, also den mit der Herstellung des gegenständlichen Unterzuges befassten Arbeitnehmern, nicht um eine Subfirma, sondern um eine Partie von der Fa. H. überlassenen Arbeitnehmern handelte, die in die Betriebsorganisation der Fa. C. Baugesellschaft m.b.H. eingegliedert waren. Der Beschwerdeführer gab an, verantwortlicher Beauftragter der Fa. C. in Niederösterreich und im Jahr etwa für 300 Baustellen in diesem Bereich verantwortlich zu sein. Die Subfirmen für die konkreten Baustellen würden vom Bereichsleiter – einem Prokuristen in einem Bereich unter dem Beschwerdeführer – und vom Bauleiter ausgesucht.

Auf Vorhalt, dass bei der konkreten Baustelle die unterschiedlichsten Partien tätig gewesen sein, nämlich der Kranführer von einer Fremdfirma, die Eisenbieger von der nächsten und die Schalungs- und Betoniererpartie von der dritten, und zudem ein Partiewechsel stattgefunden habe, da nach Aktenlage bereits von einer eigenen Arbeitspartie der Fa. C. vor dem Wochenende ein Gerüst fertiggestellt hätte werden sollen, was aber nicht gelungen sei, und es am Montag des Vorfalles strittig gewesen sei, ob dieses Gerüst bzw. die Absicherungen dann von der sogenannten Q.-Partie zu errichten gewesen sei, oder ob die nur beauftragt gewesen sei, zu schalen und zu betonieren, gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht vorstellen, dass es dabei Koordinationsprobleme gebe. Sie achteten immer darauf, dass bei so einer Partie auch ein verantwortlicher Vorarbeiter dabei sei. Außerdem seien die Leute geschult, die hätten nicht anzufangen, wenn die Sicherheit nicht gegeben sei. Auf diesbezüglichen Vorhalt aus dem Polizeibericht räumte der Beschwerdeführer ein, dass immer Zeitdruck bestehe. Zum Material für die Herstellung einer Absturzsicherung verwies er darauf, dass auf den Baustellen der Firma diese Materialien immer in ausreichendem Maße verfügbar seien.

In der Folge beantragte der Rechtsvertreter die Aufnahme von Befund und Gutachten eines arbeitnehmerschutztechnischen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit der von ihm vor der Verhandlung vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S., welcher der Firma C. eine fehlerfreie Organisation bescheinigt hat. Nach Abweisung dieses Beweisantrages stellte der Rechtsvertreter einen Befangenheitsantrag und begründete diesen außerdem damit, dass der Verhandlungsleiter dem Beschuldigten ausschließlich solche Beweisergebnisse aus den polizeilichen Ermittlungen und den Strafverfahren vor dem BG M. vorgehalten habe, welche zu dessen Lasten gingen.

Über Aufforderung, zu den bisher beantragten Zeugen Beweisthemen nachzureichen, brachte die Beschuldigtenvertretung vor dem nächsten Verhandlungtag 91 (einundneunzig) solcher Themen bei, und stellte weitere Beweisanträge.

In der fortgesetzten Verhandlung am 28.05.2020 sah sich das Gericht daher zu einer Erläuterung seiner Vorgangsweise im Verfahren veranlasst. Verwiesen wurde zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein wirksames Kontrollsystem dann vorliege, wenn die getroffenen Maßnahmen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund erwarten lassen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems könne es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Daraus folge, dass das Gericht zu prüfen habe, warum es (gegebenenfalls trotz einer Reihe durchaus zweckdienlicher Maßnahmen dennoch) zur Nichteinhaltung entscheidender Arbeitnehmerschutzvorschriften und in der Folge zu einem schweren Unfall gekommen sei, und ob diese Nichteinhaltung unter den gegebenen Umständen vorhersehbar gewesen sei oder nicht. Dazu sei es unvermeidlich, dem Beschwerdeführer vorrangig ihm belastende Aussagen und Widersprüche in seiner Argumentation vorzuhalten, damit er Gelegenheit erhalte, diese aufzuklären bzw. zu entkräften.

Ferner handle es sich bei der Frage, ob die vom Beschwerdeführer getroffenen Maßnahmen dem Gesetz entsprechen, keineswegs um eine Tatfrage, die von einem arbeitnehmerschutztechnischen Sachverständigen beantwortet werden könnte. Zudem sei auch der maßgebliche Sachverhalt, als vorgelagerte Tatfrage, in einem rechtsförmlichen Verfahren vom Gericht festzustellen. Das erste der vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. beschreibe die organisatorischen Vorkehrungen, welche die Voraussetzungen für ein funktionierendes Kontrollsystem seien. Es lasse aber keine valide Aussage darüber zu, ob das Versagen dieses Kontrollsystems im gegenständlichen Fall zu erwarten gewesen sei oder nicht. Das zweite Gutachten stütze sich zugestandenermaßen einseitig auf die Angaben der Fa. C., insbesondere des Herrn L., weshalb die daraus abgeleiteten Tatsachenfeststellungen nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprächen und daher nicht verwertbar seien.

Ein Gutachten über diese Gutachten könne daher nicht zu deren besserer Verwertbarkeit beitragen, vielmehr habe sich das Beweisverfahren auf die Verantwortungsbereiche und Koordinationsaufgaben der auf der Baustelle tätigen Personen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung jener Schutzbestimmungen, die Arbeitsunfälle wie den betreffenden verhindern sollen, und auf die diesbezügliche Kontrolltätigkeit durch übergeordnetes Personal zu konzentrieren.

3.2. Nach diesen Erläuterungen wurde das Verfahren mit der Einvernahme des Zeugen L. fortgesetzt. Dieser gab an, kein ausgebildeter Polier zu sein, sondern nur Vorarbeiter, und eine Woche vor dem Vorfall offiziell als Vertretung des Poliers X., welcher sich im Krankenstand befunden habe, auf die Baustelle gekommen zu sein. Auch der dem Polier direkt übergeordnete Bauleiter sei auf Urlaub gewesen, sodass er in Ermangelung eines Poliers und eines Bauleiters direkt dem Gruppenbauleiter Z. unterstellt gewesen sei. Die „O.-Partie“ (eine direkt bei der Fa. C. angestellte Schalungs- und Betonierarbeiterpartie), welche den Unterbau für den gegenständlichen Unterzug am Freitag begonnen hatte, sei am Montag den 17.09. noch bei der Morgenbesprechung dabei gewesen, Herr Z. habe ihm aber mitgeteilt, dass diese auf der Baustelle in … benötigt werde, weshalb er die Q.-Partie mit der Weiterarbeit beauftragt habe. Der Unterbau sei am Freitag nur so weit hergestellt gewesen, als außer den Stehern noch die Jochträger und die Querträger aufgebracht gewesen seien, aber noch nicht die Pfosten, sodass man oben noch nicht hätte arbeiten können. Wie bereits in den bezirksgerichtlichen Strafverfahren gegen P. K. und gegen ihn selbst blieb der Zeuge L. dabei, er habe jenem in der Früh den klaren Auftrag gegeben, eine Absturzsicherung herzustellen, und habe ihm sogar gezeigt, wo die Zwingen und die Bretter zu deren Herstellung lägen.

Nach der Morgenbesprechung sei er nach … gefahren, wo eine neue Baustelle eröffnet worden sei und er den Geometer habe treffen müssen. Er sei ca. um 09.30 Uhr weggefahren und um 11.30 Uhr wieder zurückgekommen. Nach seiner Rückkehr habe er den Rundgang über die Baustelle beendet, habe Mittagspause gemacht und sei dann zum Altbau gegangen, weil dort irgendetwas mit den Fensterlaibungen nicht gepasst habe. Als er habe zurückgehen wollen, habe ihn jemand aufgehalten, weil im Tankraum etwas mit den Maßen nicht gepasst habe, und er habe sich das anhand der Pläne im Container angeschaut. Während dieser Zeit, etwa um 15 Uhr, sei der Unfall passiert. Als er um 09.30 Uhr die Baustelle verlassen habe, seien seiner Meinung nach die jeweiligen Vorarbeiter für ihre Arbeitsbereiche verantwortlich gewesen. Er habe sie nur darauf hingewiesen, dass er die Baustelle verlassen müsse, und ob es irgendwelche Fragen darüber gebe. Auf die Frage, ob Herr P. K. über seine Aufgaben als Vorarbeiter belehrt worden sei, gab der Zeuge nur an, dass jener als Vorarbeiter geführt und abgerechnet worden sei. Von ihm sei K. jedenfalls nicht belehrt worden.

Entgegen seiner Anweisung habe die Q.-Partie am Vormittag ersichtlich nicht am Unterzug weitergearbeitet, sondern etwas anderes erledigt. Demnach könne erst nach der Mittagspause mit diesen Arbeiten begonnen worden sein. Der Unfall habe dann offenbar drei Stunden nach der Mittagspause stattgefunden. Auf die Frage, ob es nicht sinnvoll gewesen wäre, nach einer dreiviertel Stunde nachzuschauen, ob die Zwingen bereits montiert seien, gab der Zeuge an, es wäre wohl sinnvoll gewesen, aber er habe die Zeit übersehen. Unter Hinweis darauf, dass der Zeuge seinen Angaben zufolge bereits in der Früh auf die Notwendigkeit der Errichtung einer Absturzsicherung hingewiesen habe, und ob er nicht stutzig geworden sei, dass das bis Mittag nicht erledigt gewesen sei, gab der Zeuge lediglich an, dass P. K. ein erfahrener Arbeiter gewesen sei und die anderen Vorarbeiter hätten auch getan, was L. gesagt habe.

Die Q.-Partie sei in der Woche davor mit Wandschalungen befasst gewesen und habe dies von einem Systemgerüst aus gemacht, welches der Zeuge L. vorher abgenommen habe. Beim Unterzug werde nicht mit Systemgerüsten gearbeitet, sondern es würden an den Pfosten Zwingen befestigt und darin die Bretter zur Fuß,- Mittel- und Brustwehr eingelegt. Er selbst habe mit dem Kranführer nicht kommuniziert und habe auch mit dessen Anweisung nichts zu tun gehabt.

3.3. Der Zeuge W. (Kranführer) gab an, er sei von der Fa. T. Bau entsendet worden und habe vorher seine Aufträge von der Fa. C. in der Person des Poliers erhalten. Kommuniziert worden sei über Funk, aber auch über Zuruf oder Handzeichen. Niemand habe ihm verboten, über Zuruf oder Handzeichen mit den Arbeitern zu kommunizieren. Die Leute unten teilten sich zwei Funkgeräte, und nicht jeder habe immer eine Hand frei dafür oder ein Gerät zur Hand. Vor dem Unfall hätten sich auch die Eisenbieger oben auf dem Unterbau befunden. An der Morgenbesprechung mit Herrn L. habe er am Unfalltag nicht teilgenommen. Es habe ihm auch niemand gesagt, dass er den Aufträgen der Arbeitern nicht nachkommen dürfe, wenn keine Sicherung bestehe und er sei auch nicht aufgefordert worden, in solchen Fällen den verantwortlichen Vorarbeiter zu warnen. Auf dem Unterbau seien zuerst die Zimmerer oben gewesen und hätten die erste Schalung gemacht, dann seien die Eisenbieger oben gewesen, wie der Korb hineingehoben worden sei, und dann seien wieder die Zimmerer gekommen, um die zweite Schalung zu machen.

3.4. Der Zeuge P. K. gab an, dass die Unterschrift auf Seite 159 im Akt betreffend seine Unterweisung durch Herrn X. nicht die seine sei. Er müsse so ein Papier allerdings grundsätzlich immer unterschreiben, aber ob Herr X. ihn tatsächlich unterwiesen habe, wisse er nicht mehr. Es sei auch nicht richtig, dass der Zeuge L. ihn jedes Mal bei Aufstellung von Gerüsten diese Gerüste habe abnehmen lassen.

Was seine Funktion betrifft, so gab er an, es stehe zwar in der Abrechnung mit der Überlasserfirma H., dass er Vorarbeiter sei, aber von der Fa. C. habe ihn niemand aufgeklärt über seine Funktion und die Verantwortung, die er dabei habe. Er habe gearbeitet wie alle anderen auch und vielleicht ein bisschen besser Deutsch gesprochen. Bei der Morgenbesprechung seien nicht nur er, sondern auch die anderen von seiner Partie dabei gewesen. Unrichtig sei die Aussage L., wonach ihn dieser nach der Morgenbesprechung zur Herstellung einer Absturzsicherung aufgefordert und ihm die Zwingen gezeigt habe. Vielmehr habe Herr L. lediglich gesagt, es werde heute der Unterzug betoniert und der Beton komme um 15 oder 16 Uhr. Vermutlich habe er gesagt um 15 Uhr komme der Beton erst für das Schwimmbad und dann um 16 Uhr oder 16.30 Uhr für den Unterzug. Der Erinnerung des Zeugen nach sei der Eisenkorb zuerst hinaufgehoben und die erste Schalung erst danach gemacht worden. Das Schalungsmaterial hätten sie erst von anderen Stellen sammeln müssen. Damit hätten sie in der Früh bereits begonnen. Herr L. habe ihm nicht gesagt, dass er weggehen werde und wann er zurückkomme. Der Zeuge habe lediglich gemacht, was ihm L., welcher vertretungsweise als Polier tätig gewesen sei, angeordnet habe. Diesbezüglich habe Herr L. die Unwahrheit gesagt.

3.5. In der fortgesetzten Verhandlung am 04.06.2020 gab der Zeuge Ing. N. als zuständiger Bereichsleiter an, er habe mit dem operativen Geschäft in der Baustelle in D. nicht viel zu tun gehabt, bereits die Akquisition und dann auch die Umsetzung sei Sache der Bauleiter. Eingebunden sei er erst ab 200.000,- Euro. Das konkrete Projekt sei von Herrn Z., dem Gruppenbauleiter, verhandelt worden. Es sei zunächst um die Sanierung des Schlosses als Wohnsitz der Bauherrenfamilie gegangen und später sei ein Neubau dazu gekommen. Der Polier X. habe im gegenständlichen Zeitraum eine Operation gehabt und der Bauleiter Ab. sei im fraglichen Zeitpunkt auf Urlaub gewesen. Die Personaleinteilung sei allerdings Sache des Gruppenleiters.

Normalerweise würden alle Leute einschließlich der überlassenen Arbeitskräfte vom Polier unterwiesen, mit Ausnahme der Kranführer, die eine eigene Unterweisung erhalten. Herr L. habe während es Krankenstandes des Poliers X. diesen vertreten. Er tue sich zwar schwer, dessen fachliche Voraussetzungen einzuschätzen, glaube aber, dass der Gruppenbauleiter Z. mit Sicherheit nicht Herrn L. betraut hätte, wenn dieser nicht geeignet gewesen wäre.

3.6. Der Zeuge Ing. Ac. gab an, als nicht von der Fa. C., sondern vom Bauherren beauftragter Baustellenkoordinator tätig gewesen zu sein. Bei Begehungen mache er in der Regel keine Begehungsprotokolle, auch wenn er Mängel bemerke, sofern der Polier das sofort umsetze. Nur wenn etwas nicht passe, verfasse er einen Aktenvermerk, eine Mail oder ein Begehungsprotokoll. Ob er den Neubau am Tag des Vorfalls besichtigt habe, wisse er nicht.

3.7. Der Zeuge X. gab an, dass sein Urlaub und der nachfolgende Krankenstand schon vorweg bekanntgegeben und eingeplant gewesen sei. Der Bauleiter Ab. habe ihn die erste Urlaubswoche als Polier vertreten, sei aber nachher selbst auf Urlaub gegangen, wie der Zeuge im Krankenstand gewesen sei. Zwischen dem Gruppenbauleiter Z. und dem Vorarbeiter L. habe es niemanden gegeben, er gehe davon aus, dass Herr L. dann die Poliertätigkeiten wahrgenommen habe. Mit der Q.-Partie habe er erst in D. zu tun gehabt, aber Unterzüge seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu machen gewesen. Richtig sei, dass dort nicht ein Gerüst wie bei Wandschalungen aufzustellen sei, sondern dass dort auf dem Unterbau bzw. auf den Stehern eine Absturzsicherung aus Schraubzwingen und Brettern anzubringen sei.

Was die Unterweisung betreffe, sei er sicher, dass Herr P. K. selbst unterschrieben habe in seiner Anwesenheit. Er habe diesem gesagt, dass er die Aufsicht führen solle. Auch wenn das Unterweisungsprotokoll mit 22.11.2017 datiert sei, stamme diese Unterschrift erst vom 05.06.2018, wie daneben vermerkt sei. Befragt, was er zu der Unterweisung der Absturzsicherung sage, sagte der Zeuge X., er weise immer darauf hin, dass er ab zwei Meter Höhe ein Geländer haben wolle. Zum konkreten Unfall, bei dem der Arbeitnehmer J. K. von einer mit dem Kran zugeführten Schaltafel gestoßen worden sei und sich nicht mehr habe halten können, gab der Zeuge X. an, eine solche Schaltafel wiege ungefähr 300 kg. Es hätte zumindest sein können, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall auch trotz einer Absturzsicherung heruntergefallen wäre.

3.8. Der Zeuge Ing. Ab. als für die Baustelle zuständiger Bauleiter gab an, er sei in der Vorwoche des Unfalls und in der Unfallwoche auf Urlaub gewesen, was er schon ein halbes Jahr vorher bekanntgegeben habe. Der Polier X. habe seine geplante Operation etwas kurzfristiger bekanntgegeben, aber sie hätten es schon vorher gewusst. Was die Zufriedenheit des Poliers X. mit „Q.“ (P. K.) und seiner Partie betreffe, habe jener gesagt, manchmal sei er ein schlamperter Hund, aber am Schluss habe meistens alles gepasst.

Wenn sie mit der Fa. H. über die Überlassung einer Arbeiterpartie verhandelt hätten, dann hätten sie immer Herrn P. K. gewünscht, denn er sei der Ansprechpartner. Die Verantwortlichkeit für die Arbeitssicherheit auf der jeweilige Baustelle liege vom Gruppenleiter und Bauleiter abwärts beim Polier und bei den Vorarbeitern. Der Polier sei in der Baustelle am längsten und am öftesten vorhanden und habe dann die Hauptverantwortung und gebe das an die Vorarbeiter weiter. Er gehe davon aus, dass er auf der Baustelle in D. genügend Material für Umwehrungen vorhanden gewesen sei. Die Sicherheitsfachkraft Herr Ad. und der für das Qualitätsmanagement zuständige Herr Af. seien vor dem Unfall nicht auf der Baustelle in D. gewesen.

Letztlich wurde ein noch am Vortag des letzten Verhandlungstages eingebrachter Beweisantrag abgewiesen, in welchem keine konkreten Maßnahmen unter Beweis gestellt werden sollten, sondern welcher in den verschiedensten Formulierungen nur darauf abzielte, die gerichtliche Entscheidung durch einen Sachverständigen vorweg zu nehmen, ungeachtet der bereits vorliegenden Beweisergebnisse, welche gemeinsam mit den am Letzten Tag aufzunehmenden bereits eine Entscheidungsreife konstituierten. Ein weiterer Beweisantrag betreffend die Unfallkausalität wurde wegen Irrelevanz abgewiesen, da es sich bei der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt. Schließlich wurde ein Beweisantrag zur Einholung eines kriminaltechnischen Befundes und Gutachtens über die von behauptetermaßen von P. K. stammende Unterschrift auf dem Unterweisungsprotokoll ebenfalls mangels Relevanz abgewiesen, zumal diesem Protokoll nur ein geringer Beweiswert zukommt (siehe unten 4.2.) und am Schluss des Beweisverfahrens ohnehin davon auszugehen war, dass die Angaben dieses Zeugen – wie auch die diametral entgegengesetzten des Zeugen L. – nur begrenzt verlässlich sind (vgl. ebenfalls unten 4.2. und 4.3.).

Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet.

4. Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen:

4.1. Aufgrund der Parteieinvernehmung, der Aussagen der genannten Zeugen und des Akteninhaltes sowie der sonst vorgelegten Unterlagen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Die Fa. C. Baugesellschaft m.b.H. war damit beauftragt, … Schloss E. in D. umzubauen und daneben ein neues Gebäude zu errichten. Der Umbau begann bereits im Jahr 2017. Im Zusammenhang damit wurden mehrere Unterweisungsprotokolle für Arbeitnehmer, welche erst weit später erstmals eingesetzt wurden, auf November 2017 datiert, also einen Zeitpunkt, zu dem lediglich das Altgebäude saniert wurde. Erst gegen Mitte 2018 wurde mit dem Aushub einer Baugrube und der Errichtung eines neuen Gebäudes begonnen. In diesem Zeitraum waren in Unterordnung unter den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten N. als Bereichsleiter, Z. als Gruppenbauleiter, Ab. als Bauleiter und X. als Polier tätig, alle direkt bei der Fa. C. beschäftigt. Die Schalung und das Betonieren der Wände erfolgte teils durch eigene Arbeiterpartien der Fa. C., teils durch überlassene Arbeitskräfte, welche in den Betrieb der Fa. C. eingegliedert waren, darunter die von der Fa. H. überlassene sogenannte „Q.-Partie“ mit dem im Vertrag als Vorarbeiter bezeichneten und als solchen verrechneten P. K., welcher aufgrund seiner Deutschkenntnisse als Ansprechpartner für die gesamte Partie diente. Überlassen war ferner auch der Kranführer, dieser von einer Firma namens T.-Bau; hinsichtlich der Eisenbieger, welche die Bewehrung für die zu errichtenden Betonwände und Unterzüge herzustellen, zu „stricken“ hatten, ist anzunehmen, dass sie zumindest auf vertraglicher Basis als „Subfirma“, d.h. aufgrund eines Werkvertrages mit der sie entsendenden Firma beschäftigt wurden, bei der es sich um keine der hier bereits genannten handelt.

Bauleiter Ab. war vom 10. bis zum 21.09.2018 auf Urlaub, was er bereits ein halbes Jahr vorher bekanntgegeben hatte. Bereits eine Woche davor begann der ebenfalls bereits länger eingeplante Urlaub des Poliers X., an welchen sich in der darauffolgenden Woche eine Augenoperation anschloss, die ebenfalls bereits im Vorhinein bekanntgegeben und eingeplant war. Während der Polier in der ersten Woche seiner Abwesenheit noch vom Bauleiter Ab. vertreten wurde, war ab 10.09.2018 keiner der beiden mehr anwesend. Der dem Bauleiter übergeordnete Gruppenbauleiter Z. betraute daher den Vorarbeiter L. mit den Pflichten des Poliers auf der Baustelle. Zumindest den beiden Abwesenden war vom Partieführer der überlassenen „Q.-Partie“, P. K., bekannt, dass dieser zwar schlampig sei, aber im Ergebnis gute Arbeit leiste.

Vor dem gegenständlichen Vorfall – also in der Woche vom 10. bis zum 14.09. – hatte die „Q.-Partie“ unter der Aufsicht des den Polier vertretenden L. lediglich Wände zu schalen und zu betonieren, eine Arbeit, bei der ein reguläres Gerüst aufgestellt werden muss, um diese Arbeit überhaupt leisten zu können. Parallel dazu begann die bei bei der Fa. C. direkt angestellte sogenannte „O.-Partie“ – mit der Herstellung eines Unterzuges, das ist ein stahlbewehrter Betonträger. Zu diesem Zweck muss erst ein Unterbau mit sogenannten Stehern errichtet werden, auf die zunächst Jochträger und auf diese dann Querträger montiert werden. Auf diese werden sodann Pfosten gelegt, auf denen gearbeitet wird. Zur Sicherung sind auf diesen Pfosten spezielle Schraubzwingen anzubringen, in welche dann in drei unterschiedliche Höhen Bretter als Fußwehr, Mittelwehr und Brustwehr eingelegt werden. Bei der Herstellung der Betonwand kann entweder zuerst das Eisenstrickwerk aufgelegt werden und sodann die beiden Schalwände hintereinander errichtet werden, oder es kann zuerst eine Schalwand errichtet werden, dann das Eisenstrickwerk, und dann die zweite Schalwand. Die beiden Schalwände müssen in relativ zeitaufwendiger Weise miteinander verbunden werden, bevor betoniert werden kann. Die einzelnen Schalelemente werden mit dem Kran zugeführt.

Da die O.-Partie am Freitag den 14.09. nicht mehr dazu kam, die Querträger mit Pfosten zu belegen, sollte die Arbeit am Montag den 17.09. fortgesetzt werden. Am Morgen dieses Tages entschied jedoch der Gruppenbauleiter Z., die O.-Partie auf eine andere Baustelle zu verlegen. Die Q.-Partie musste die Arbeiten am Unterzug übernehmen. Von den Verantwortlichen der Fa. C. wurde P. K. als Vorarbeiter dieser Partie betrachtet und behandelt, allerdings ohne dass ihm jemand anlässlich seiner Eingliederung in den Betrieb der Fa. C. erklärt hätte, welche Pflichten im Rahmen der Firma damit verbunden seien. Auch die drei Monate davor stattgefundene Unterweisung gem. § 14 AschG und § 154 BauVO durch den Polier X. hatte sich auf allgemeine Aussagen der Art beschränkt, dass der Polier ab zwei Meter Höhe ein Geländer haben wolle und dass P. K. die Aufsicht führen solle.

Der den Polier vertretende Vorarbeiter L. wies P. K. in der Morgenbesprechung an, den Unterzug fertigzustellen. Ob dabei auch die Errichtung der Absturzsicherung zur Sprache kam, kann nicht festgestellt werden. Danach verließ L. den Ort, um zu einer anderen Baustelle zu fahren, und kehrte erst wieder um 11.30 Uhr zurück, wo er den in der Früh begonnenen Rundgang beendete und dann Mittagspause machte. Da ihm auffiel, dass die Arbeiten am Unterzug nicht weitergediehen waren und die Q.-Partie zunächst etwas anderes fertiggestellt hatte, wies er P. K. an, die Schalung des Unterzuges fertigzustellen, da um 15 Uhr der Beton komme und zuerst das Schwimmbad betoniert werde und dann eine bis eineinhalb Stunden später der zu errichtende Unterzug. Obwohl ihm auffiel, dass eine Absturzsicherung noch nicht errichtet worden war, kontrollierte er deren Errichtung zwischen 12 Uhr und 15 Uhr nicht nochmals, sondern beschäftigte sich mit anderen Dingen auf der Baustelle. In der Zwischenzeit hatten auch die Eisenbieger ihr Strickwerk bereits auf dem Unterbau aufgelegt und war eine Seite der Schalung bereits fertiggestellt. Als der Kranführer W. eines der letzten Schalelemente für die zweite Schalung heranführte, wurde ihm gedeutet, dies ein wenig näher heranzuführen.

Festzuhalten ist, dass der Kranführer keineswegs vertraglich verpflichtet worden war, nur über Funk mit den Arbeitnehmern zu kommunizieren, und dies auch praktisch kaum durchführbar gewesen wäre, da die Partien über zwei Funkgeräte verfügten und manche Arbeiter sich verständigen mussten, ohne ein Funkgerät zur Hand zu haben. Es ist daher ergänzend die Verständigung auch durch Handzeichen und Zuruf durchaus üblich, was auch allen Beteiligten bekannt war. Das letzte Schalelement traf den Arbeitnehmer J. K. so unglücklich, dass dieser vom Unterbau etwa vier Meter hinunterstürzte und sich schwer verletzte. Ob dies auch trotz einer ordnungsgemäß montierten Absturzsicherung hätte passieren können, bedarf im gegenständlichen Zusammenhang keiner Feststellung. Zum Zeitpunkt des Unfalls war jedenfalls keine Absturzsicherung montiert.

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:

Was die angeblichen Pflichten des Kranführers W. im gegebenen Zusammenhang betrifft, so wurde diesem Beschwerdevorbringen nicht nur vom Zeugen W. selbst widersprochen, sondern die Beschwerdeführung konnte auch keinerlei Unterlagen vorlegen, aus denen sich solche Pflichten ergeben hätten. Bereits die Staatsanwaltschaft hat daher von einer Verfolgung des Kranführers abgesehen.

Sowohl gegen den Vorarbeiter L. als auch gegen den Partieführer der Q.-Partie P. K. war beim Bezirksgericht M. Strafantrag gestellt worden, welcher aber in beiden Fällen zum Freispruch geführt hatte. Offenkundig ist, dass die beiden bereits im bezirksgerichtlichen Strafverfahren versuchten, sich gegenseitig die Schuld am schweren Unfall des J. K. zuzuschieben. Es ist daher nicht verwunderlich, dass auch die Aussagen beider im gegenständlichen Verfahren über den Auftrag zur Errichtung einer Absturzsicherung, die bestehenden Möglichkeiten hinzu und die Pflichten eines Partieführers einer eingegliederten Partie deutlich auseinanderklaffen. Was aus der Zusammenschau beider Aussagen jedoch sehr deutlich herauszulesen ist, ist die bei beiden bestehende Unklarheit über die sie jeweils treffenden Verpflichtungen und eine offenkundige Überforderung auf Seiten des Zeugen L., der keine Polierausbildung hatte, den Polier aber nun vertreten musste und wegen des Urlaubs des Bauleiters auch von diesem nicht dabei unterstützt werden konnte. Vielmehr hatte er am Tattag offenbar auch noch eine andere Baustelle zu betreuen. Inwieweit P. K. alleine aufgrund der Tatsache, dass er von der Überlasserfirma als Vorarbeiter geführt und als solcher verrechnet wurde, tatsächlich die Pflichten eines Vorarbeiters wahrzunehmen hatte, ist eine Rechtsfrage (siehe dazu unten 4.3.). Im persönlichen Eindruck konnte keinem der beiden eine eindeutig höhere Glaubwürdigkeit zugebilligt werden als dem jeweils anderen.

Was die auf Akt S. 159 unterschrieben Unterweisung gem. § 14 AschG und § 154 BauVO betrifft, so ist die Frage, ob die erste Unterschrift nun tatsächlich von P. K. stammt, wie vom Zeugen X. vorgebracht, aber von ihm selbst bestritten wurde, nicht von Relevanz, nicht nur weil K. glaubwürdig vorgebracht hat, viele Unterschriften zu leisten, ohne dass wesentlich Substanz dahinter sei (was durch die vom Zeugen X. aufgezählten, sehr allgemeinen Belehrungsinhalte inhaltlich bestätigt wird), sondern auch deshalb, weil dieses Unterweisungsprotokoll bereits zu einem Zeitpunkt datiert ist, als die Q.-Partie noch gar nicht tätig war, und einen Polier ausweist, der mit dieser Partie nichts zu tun hatte, sodass der Beweiswert dieses Dokuments überhaupt äußerst gering veranschlagt werden muss.

Die übrigen Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig.

4.3. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Für die Fa. C. und den Beschwerdeführer als deren verantwortlichen Beauftragten war bereits seit Monaten vorhersehbar, dass der für die Baustelle zuständige Bauleiter und der Polier, somit zwei benachbarte Hierarchieebenen, über zwei Wochen gleichzeitig abwesend sein werden. Mag es sich bei Herrn L. auch um einen durchaus befähigten Vorarbeiter gehandelt haben, so war es– wie in dieser Situation zu erwarten - doch eine große Herausforderung für ihn, die Pflichten eines Poliers wahrzunehmen, zumal er nicht einmal die ganze Zeit auf der Baustelle anwesend sein konnte. Nicht hilfreich war in diesem Zusammenhang auch das Abziehen einer Arbeitspartie der Fa. C., die am Freitag der Vorwoche mit der Errichtung eines Unterzuges begonnen hatten, und die Übertragung der Fertigstellung an eine überlassene Arbeitspartie der Firma H., deren Partieführer zwar als tüchtig, aber auch als schlampig bekannt war. Zudem waren die Arbeiten mit Eisenbiegern von einer weiteren, und einem Kranführer von einer dritten Sub- oder Überlasserfirma zu koordinieren.

In rechtlicher Hinsicht ist es überdies unerheblich, dass P. K. von der Überlasserfirma als Vorarbeiter verrechnet worden ist, da die „Q.-Partie“ unstrittig in die Betriebsorganisation der Fa. C. eingegliedert worden ist. Um bei P. K. die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorarbeiters bei der Fa. C. Baugesellschaft m.b.H. voraussetzen zu können, wäre es erforderlich gewesen, ihn auch ausdrücklich mit diesen Pflichten zu betrauen.

Soweit es zutrifft, dass der den Polier vertretende Vorarbeiter L. P. K. auf die Errichtung einer Absturzsicherung hingewiesen hat, ist es unverständlich, dass er dies nicht spätestens nach seiner Rückkehr und der Mittagspause, als er bemerkte, dass eine solche Absturzsicherung noch immer nicht angebracht war, noch kurzfristig kontrolliert hat. Der Zeuge L. selbst räumt ein, dass er dies hätte tun sollen. Im Übrigen erweist sich aus den einander widersprechenden Aussagen dieser beiden Zeugen in der Zusammenschau die beiderseits bestehende Unklarheit der Verantwortungsbereiche, welche mit einem effektiven Kontrollsystem unvereinbar ist.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist aber die Unterlassung einer effektiven Kontrolltätigkeit nicht alleine dem den Polier vertretenden Vorarbeiter zuzurechnen. Vielmehr war es aufgrund der länger angekündigten Abwesenheit zweier Hierarchieebenen und der fehlenden Polierausbildung L.s vorhersehbar, dass es bei der Kontrolle der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu Problemen kommen könne, sodass entweder für ausreichende Unterstützung des Vorarbeiters L. hätte gesorgt werden müssen, oder diesem zumindest die Arbeit nicht hätte dadurch erschwert werden dürfen, dass er noch mit der Betreuung einer anderen Baustelle befasst war und während der Errichtung eines Unterzugs die anfangs damit befasste, bei der Fa. C. selbst beschäftigte Arbeitspartie vor Fertigstellung an eine andere Baustelle dirigiert werde.

Die vorhersehbare Überforderung beider – des Vorarbeiters L. durch die Aufgaben eines Poliers unter solcherart erschwerten Bedingungen, und des P. K. durch die Zumutung einer Verantwortung im Gefüge der Fa. C., auf die er nicht ausreichend hingewiesen worden war - rechtfertigen die beiden Freisprüche im bezirksgerichtlichen Strafverfahren; eben dies indiziert aber auch die Verantwortung der höheren Hierarchieebenen – nicht für einen allenfalls strafgesetzwidrigen Erfolg, aber für das Unterbleiben der arbeitnehmerschutzrechtlich gebotenen Vorkehrungen, bzw. für die Unzulänglichkeit des Kontrollsystems, das diese Vorkehrungen hätte sicherstellen sollen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts reichen die konkret für die planbare Abwesenheit des Bauleiters und des Poliers getroffenen organisatorischen Maßnahmen nicht aus, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund erwarten zu lassen. Daran vermag auch eine durch Zertifizierungen als grundsätzlich funktional bescheinigte Organisation der Fa. C. nichts zu ändern, waren doch gerade für die vorhergesehene Abwesenheit zweier wesentlicher Glieder in der Organisationskette keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen worden, um die dadurch ebenso vorhersehbaren Schwächen in der Kontrolle der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu kompensieren.

Dass darüber hinaus mangels eines entsprechenden Vorbringens unklar blieb, welche Teil- oder Untergesellschaften der C. AG im gegebenen Zusammenhang welche Aufgaben wahrnehmen, braucht somit nicht weiter erörtert zu werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die Tat wurde das öffentliche Interesse an der körperlichen Sicherheit von Arbeitnehmern im Baugewerbe erheblich beeinträchtigt, weshalb das Unrecht der Tat nicht gering ist. Im Gegenteil handelt es sich bei der verletzten Schutzvorschrift unabhängig vom eingetretenen Erfolg um ein gravierendes, vorhersehbares Versagen des Kontrollsystems.

Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Mildernd war kein Umstand, erschwerend war eine einschlägige, rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkung (…). Die verhängte Geldstrafe ist daher schuldangemessen und kann gerade wegen der Schwere und Vorhersehbarkeit des Versagens des Kontrollsystems sowohl als general- wie auch spezialpräventiven Gründen nicht unterschritten werden. Es war daher auch zur Strafhöhe spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz; Absturzgefahr; Absturzsicherungen; Schutzeinrichtungen; Kontrollsystem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.042.013.11665.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten