TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/17 LVwG-S-1865/001-2020

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Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. August 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird die Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses in den Spruchpunkten 1. und 3. dahingehend abgeändert, als das Wort „Abfälle“ jeweils durch die Wortfolge „nicht gefährliche Abfälle“ ersetzt wird. Ebenso werden zu diesen Spruchpunkten die Übertretungsnormen von § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 auf § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 und die Strafnormen von § 79 Abs. 1 letzter Satz auf § 79 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002 geändert. Die von der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 1. und 3. festgesetzten Geldstrafen in Höhe von je 850,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) werden auf den Betrag von je 450,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Stunden) herabgesetzt.

2.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 4. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

3.   Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 VwGVG mit 90,-- Euro neu festgesetzt.

4.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von 900,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des Verwaltungsverfahren in Höhe von 90,-- Euro, insgesamt sohin 990,-- Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zu bezahlen hat.

Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag sofort und auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10. August 2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Ort:    ***, ***, Grundstücksnummer ***,

Tatbeschreibung:

1.   Sie sind dafür verantwortlich, außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder vorgesehenen geeigneten Orten Abfälle gesammelt und gelagert zu haben, da Sie am 16.12.2019 um 14:15 Uhr, an der o.a. Örtlichkeit, Abfälle (Farbkübel, Säcke mit Baumaterial) abgelagert haben.
Die Verwaltungsübertretung wurde auf Fotos festgehalten.

2.   Sie sind dafür verantwortlich, dass die Abfälle (Farbkübel, Säcke mit Baumaterial) nicht an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben wurden.
Die Abfälle wurden am 16.12.2019 um 14:15 Uhr, an der o.a. Örtlichkeit abgelagert. Die Verwaltungsübertretung wurde auf Fotos festgehalten.

3.   Sie sind dafür verantwortlich, außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder vorgesehenen geeigneten Orten Abfälle gesammelt und gelagert zu haben, da Sie am 31.01.2020 um 16:50 Uhr, an der o.a. Örtlichkeit, Abfälle (Farbkübel, Säcke mit Baumaterial) abgelagert haben.
Die Verwaltungsübertretung wurde auf Fotos festgehalten.

4.   Sie sind dafür verantwortlich, dass die Abfälle (Farbkübel, Säcke mit Baumaterial) nicht an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben wurden.
Die Abfälle wurden am 31.01.2020 um 16:50 Uhr, an der o.a. Örtlichkeit abgelagert.
Die Verwaltungsübertretung wurde auf Fotos festgehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 15 Abs. 3 Z. 1 u. 2 iVm § 79 Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

zu 2. § 15 Abs. 5 u. 5a lit.a iVm § 79 Abs. 1 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

zu 3. § 15 Abs. 3 Z. 1 u. 2 iVm § 79 Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

zu 4. § 15 Abs. 5 u. 5a lit.a iVm § 79 Abs. 1 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1. € 850,00 7 Stunden                            § 79 Abs. 1 Schlusssatz

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

zu 2. € 850,00 7 Stunden                            § 79 Abs. 1 Schlusssatz

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

zu 3. € 850,00 7 Stunden                            § 79 Abs. 1 Schlusssatz

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

zu 4. € 850,00 7 Stunden                            § 79 Abs. 1 Schlusssatz

Abfallwirtschaftsgesetz  2002“

Weiters wurde der Beschuldigte zum Tragen der Kosten des verwaltungs-behördlichen Verfahrens verpflichtet.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige vom 27. Februar 2020 sowie auf die Rechtfertigung des Beschuldigten im verwaltungsbehördlichen Verfahrens; zudem darauf, dass mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 17. Juni 2020, Zl. ***, dem Beschuldigten die Lichtbildbeilage [zur Anzeige] übermittelt worden wäre, zu welcher er keine Stellungnahme abgegeben habe.

Nach Anführung der relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) gab die belangte Behörde folgende rechtliche Überlegungen zur objektiven Tatseite wieder:

„Zweck des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, d. h. des für die zu treffenden Entscheidung aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften relevanten Sachverhaltes.

Maßgebend für das gegenständliche Verfahren ist, dass die o. angeführten Abfälle nicht an dafür genehmigten Anlage oder vorhergesehenen geeigneten Orten gesammelt und gelagert wurden und sowie nicht an einen berechtigten Abfallsammler oder –behandler übergeben wurden, sondern diese Abfälle an der o.a. Örtlichkeit einfach abgelagert wurden.

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung kann aufgrund der Anzeigedaten und Ihren Rechtfertigungsangaben, sowie des geführten Ermittlungsverfahrens, als begangen und erwiesen angesehen werden.“

Weiters führte die Strafbehörde zur Strafhöhe aus, dass mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten wäre, Erschwerungsgründe würden nicht vorliegen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingelangt am 09. September 2020, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

„Nach Ihren Beweisen und die bekommenen Bildern, kann ich nur sagen. (Ja, stimmt, das habe ich gemacht).

Ich bin einverstanden mit Ihrer Strafe in der Höhe von 1200€.

Aber diesen Betrag kann ich nur in Ratenzahlung begleichen.

Grund: bin schwer erkrankt (Zungenkrebs), zwei Schulkinder, etc.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt mit der Zl. *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-S-1865-2020 Beweis erhoben. Weiters wurde der Anzeigenleger, die Freiwillige Feuerwehr *** (vertreten durch B), vom erkennenden Gericht telefonisch kontaktiert und wurde dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass von Mitgliedern der Feuerwehr die verfahrensinkriminierten Abfälle seinerzeit kostenlos dem zuständigen Altstoffsammelzentrum übergeben worden wären und hierüber weder eine Bestätigung noch eine Rechnung existiere. Auch könne nicht ausgesagt werden, was in den Kübeln tatsächlich drinnen war, insbesondere ob die Farben ausgehärtet waren oder nicht. Darüber hinaus wurde vom erkennenden Gericht mit dem Amtssachverständigen für Abfallchemie Rücksprache gehalten, welcher Folgendes ausführte:

„Altlacke, Altfarben werden zur Gefährungsminimierung eher der SN 55502g zugeordnet, in verschlossenen Kunststoffkübeln gelagert können Altfarben (oder Dsipersionsfarben) eher nicht aushärten und der SN 55513 zugeordnet werden, weil die Lösungsmittel (z.B. Wasser) so nicht abdampfen können. Altlacke werden aber im Wesentlichen nicht in Kunststoffkübel gelagert, sondern eher in Weißblechdosen. Dispersionsfarben sind meist auf Wasserbasis und nicht lösungsmittelenthaltend.

Baustellenabfälle sind der SN 91206 zuzuordnen und werden vor einer Behandlung aufbereitet (sortiert), genauso wie die Problemstoffe in einem Altstoffsammelzentrum.

Der SN 31441 "Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen" werden eher solche Abfälle zugeordnet, die aufgrund etwaiger Vornutzung oder Schadensfälle voraussichtlich so mit Schadstoffen belastet sind, dass die gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen können.

Die SN 31427 beschreibt Betonabbruch und 31409 Bauschutt. Die SN 31444 sind Schleifmittel.“

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lagerte am 16. Dezember 2019, gegen 14:50 Uhr, in ***, Grundstück Nr. ***, auf dem ***, den die Freiwillige Feuerwehr *** für Veranstaltungen angemietet hat, zwei Farbkübeln, sowie einen Sack mit Baumaterial ab. Weiters lagerte er am 31. Jänner 2020, um 16:50 Uhr, auf dieser Örtlichkeit einen Farbkübel und einen Sack mit Baumaterial ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass in den Farbkübeln (noch) Lösungsmittel enthalten waren. Ebenso wenig kann attestiert werden, dass die Baustellenabfälle gefährlich kontaminiert waren.

5.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den im verwaltungsbehördlichen Akt inneliegenden Lichtbildern, welche mittels Wildkamera von der Freiwilligen Feuerwehr *** angefertigt wurden. Dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat, hat dieser in seinem Rechtsmittel außer Streit gestellt.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der beigezogene Amtssachverständige für Abfallchemie fachlich fundiert ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass in den verfahrensgegenständlichen Farbkübeln noch Lösungsmittel enthalten waren. Da von der Freiwilligen Feuerwehr *** Farbkübeln (und keine Weißblechdosen) dokumentiert wurden und entsprechende Entsorgungsnachweise nicht vorgelegt werden konnten, kann in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht davon ausgegangen werden, dass die abgelagerten Farbkübel Lösungsmittel enthalten haben, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Aus gleichem Grund kann nicht attestiert werden, dass die Baustellenabfälle gefährlich kontaminiert waren.

6.   Rechtslage:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen zweifellos ergibt, dass der Beschwerdeführer zwar den Sachverhalt nicht bestreitet, jedoch seine Anfechtungserklärung sich nicht lediglich auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt, sondern sich auch gegen die Tat- und Schuldfrage richtet; dies insbesondere, als aus der beantragten Strafhöhe abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer mit einer Subsumtion der von ihm zugestandenen Tathandlungen unter vier gesondert zu ahnende Verwaltungsübertretungen nicht einverstanden ist.

Ad Spruchpunkt 1. und 3.:

Die Strafnorm des § 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) idF BGBl. I Nr. 103/2013 schreibt vor:

Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41.200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 € bedroht.

Die Strafnorm des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 regelt Folgendes:

Wer  nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle abgelagert hat. Diese Norm lautet wie folgt:

Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088, mwN).

Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0032).

Unbestritten hat der Beschwerdeführer die verfahrensinkriminierten Gegenstände am *** zurückgelassen, um sich von diesen zu entledigen, sodass bei diesen Materialien der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist. Auch stellt der angelastete Tatort, einen Veranstaltungsort und keinen geeigneten Lagerort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 dar.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind. Nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung sind „Altlacke, Altfarben, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden“ der Schlüsselnummer 55502 zuzuordnen und als gefährlicher Abfall anzusprechen. Dem gegenüber stellen Abfälle der Schlüsselnummer 55513 „Altlacke, Altfarben, ausgehärtet (auch ausgehärtete Reste in Gebinden)“ keine gefährlichen Abfälle dar. Baustellenabfälle (kein Bauschutt) sind der Schlüsselnummer 91206 zuzuordnen und als nicht gefährlicher Abfall anzusprechen, wenn diese nicht gefährlich kontaminiert sind.

Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden kann, dass die abgelagerten Farbkübeln Lösungsmittel enthalten haben sowie die Baustellenabfälle gefährlich kontaminiert waren, sodass in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht gefährliche Abfälle im Rechtssinn abgelagert hat. Er hat somit den objektiven Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 verwirklicht, weil er nicht gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 AWG 2002 abgelagert hat.

Zur Vornahme der Richtigstellung der Tatbeschreibung, der Übertretungs- und Strafnorm zu den Spruchpunkten 1. und 3 des Straferkenntnisses ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berechtigt, weil dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde. Es war zu berücksichtigten, dass der Rechtsmittelwerber nicht gefährlichen Abfall abgelagert hat. Die Änderungen befand sich innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt, noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nachdem es sich sohin bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 VStG handelt, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Rechtsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Beweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es sind demnach dem Rechtsmittelwerber auch in subjektiver Hinsicht diese Verwaltungsübertretungen vorzuwerfen.

Ad. Spruchpunkt 2. und 4.:

§ 79 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 lautet wie folgt:

Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850  € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Nach § 79 Abs. 2 Z 4 AWG 2002 ist strafbar:

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

§ 15 Abs. 5 AWG 2002 schreibt vor:

Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

§ 15 Abs. 5a AWG 2002 bestimmt:

Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

a)

die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und

b)

die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

§ 79 Abs. 5a AWG 2002 bestimmt:

Wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.

Die belangte Behörde ist bei den Bestrafungen zu den Spruchpunkten 2. und 4. davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den §§ 15 Abs. 5 und 5a AWG 2002 zuwidergehandelt hat, weil die Abfälle nicht an einen berechtigten Abfallsammler oder –behandler übergeben wurden.

In § 15 Abs. 5 AWG 2002 sind zwei voneinander unabhängige und rechtlich getrennte Gebote verankert. Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung haben Abfallbesitzer, sofern sie zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande sind, Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Eine Verletzung dieses Gebotes liegt bereits dann vor, wenn Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Nicht-Berechtigten übergeben werden. Zusätzlich dazu wird mit dem zweiten Satz der Bestimmung eine zeitliche Komponente der im ersten Satz normierten Übergabepflicht festgelegt. Demnach hat die Übergabe an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) vermieden werden; zusätzlich sieht § 15 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 leg. cit. eine Verpflichtung zur regelmäßigen Übergabe vor. Die beiden Absätze 5a und 5b des § 15 AWG 2002 wurden mit der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, eingeführt. Sie präzisieren die Sorgfaltspflichten der Abfallbesitzer in Bezug auf die Auswahl ihrer Verwerter bzw. Entsorger (vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, K 7 zu § 15) und legen in Umsetzung des Verursacherprinzips der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) eine verstärkte Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers oder sonstigen Abfallbesitzers insofern fest, als der Abfallbesitzer nunmehr auch als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden kann, wenn er die in § 15 Abs. 5a AWG 2002 normierten Pflichten bei der Übergabe des Abfalles nicht erfüllt. § 15 Abs. 5a AWG 2002 wird durch § 15 Abs. 5b leg. cit. abgesichert, sodass die beiden Absätze in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053).

Zur Qualifikation der verfahrensinkriminierten Abfälle als nicht gefährliche Abfälle wird auf die Ausführungen zu den Spruchpunkten 1. und 3. verwiesen.

Demnach wäre bei einer Übergabe an einen Nicht-Berechtigen die Verwaltungs-vorschrift des § 15 Abs. 5 AWG 2002 verletzt und hätte der Beschwerdeführer demnach eine Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 4 AWG 2002 zu verantworten.

Die spezifischen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 5a AWG 2002 stellt eine andere Verpflichtung dar als diejenigen, die in § 15 Abs. 3 leg. cit. festgelegt sind (so VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0067). In diesem Zusammenhang ist auf die Strafbestimmung des § 79 Abs. 5a AWG 2002 zu verweisen, welche eine Sanktionierung für nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten vorsieht.

Eine Verletzung des § 15 Abs. 5 AWG 2002 liegt bereits dann vor, wenn Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Nicht-Berechtigten übergeben werden (VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053).

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die verfahrensinkriminierten Abfälle entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 abgelagert hat. Eine (aktive) Übergabe an einen Dritten, insbesondere an die Freiwillige Feuerwehr *** als dinglich Berechtigte des Ablagerungsortes, kann nicht festgestellt werden, sodass der Beschwerdeführer die zu den Spruchpunkten 2. und 4. vorgeworfenen Tat nicht begangen hat, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

7.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Ablagerung von Abfällen als nicht unerheblich einzustufen.

Gemäß dem im Akt der belangten Behörde inneliegenden Auszug aus dem Vorstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft Wieder Neustadt ist der Beschwerdeführer als unbescholten zu behandeln und wurde dieser Umstand von der belangten Behörde bei der Strafbemessung als Milderungsgrund herangezogen.

Erschwerungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Zur Einkommenssituation der Rechtsmittelwerberin ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 10 StGB, zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 03.11.2005, 2005/15/0106).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Auch bei dem bisher unbescholtenen Beschwerdeführer kann mangels Fehlen weiterer Milderungsgründe somit nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, sodass die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG ausscheidet und eine Strafherabsetzung nach dieser Norm nicht möglich ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht ausgegangen werden.

Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei derartigen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er mit diesen Tathandlungen gegen fundamentale Rechtsvorschriften im Abfallwirtschaftsrecht verstoßen hat. Zudem soll auch die Allgemeinheit vor der Begehung derartiger Verwaltungsüber-tretungen abgeschreckt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt nach Würdigung der gesamten Sach- und Rechtslage zum Schluss, dass im Gegenstand mit den herabgesetzten Geldstrafen, welche der gesetzlichen Mindeststrafe bei Übertretungen gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002 entspricht, gerade noch das Auslangen gefunden werden kann. Auch die nunmehr festgesetzten Strafen sind geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und dabei gerade noch generalpräventive Wirkung zu erzeugen.

Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festzusetzen (§ 64 Abs. 2 VStG).

8.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da der Beschwerdeführer die Taten nicht bestreitet und sich seine Beschwerde gegen die rechtliche Beurteilung richtet, dass er mit diesen Tathandlungen vier Verwaltungsübertretungen begangen hat. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung von den Parteien des Beschwerdeverfahrens auch nicht beantragt.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Es wird dazu im Besonderen auf die zitierte Judikatur verwiesen. Der gegenständlichen Entscheidung kommt im Übrigen auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; subjektiver Abfallbegriff; Ablagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1865.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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