TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/18 96/11/0068

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Jänner 1996, Zl. 11-39 Ha 12-95, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 28. November 1995 wurde gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G ausgestellte Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis 9. April 1997 (Tag des Ablaufs der Gültigkeit der Lenkerberechtigung) entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß ihm gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung des Bescheides an, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Ferner wurde ausgesprochen, daß die Zeit der Haftverbüßung in die Entziehungszeit nicht eingerechnet werde. Der Führerschein sei gemäß § 75 Abs. 1 KFG 1967 unverzüglich bei der Bundespolizeidirektion Graz abzugeben. Gemäß § 73 Abs. 2a leg. cit. werde gleichzeitig eine Nachschulung des Beschwerdeführers angeordnet. Befolge der Beschwerdeführer diese Anordnung nicht oder unterlasse die Mitarbeit bei der Nachschulung, so sei die Entziehungszeit um 3 Monate zu verlängern. Dieser Nachschulung habe sich der Beschwerdeführer binnen zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, beim Kuratorium für Verkehrssicherheit zu unterziehen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 1996 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin abgeändert, daß der Absatz "Der Zeitraum der Haftverbüßung wird in die Entzugszeit nicht eingerechnet" zu entfallen habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der bekämpfte Bescheid beruht darauf, daß der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit mehrfach Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen hat, und zwar am 31. Oktober 1993, am 17. November 1993, am 4. Mai 1994 und am 15. Mai 1994. Für diese Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Graz vom 15. Juli 1994, 17. November 1993, 13. September 1994 und einem weiteren Erkenntnis vom 13. September 1994 bestraft. Die Behörde wertete diese strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 und berücksichtigte im Rahmen der Wertung gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. die besondere Verwerflichkeit der begangenen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs im besonderen Maße verstoßenden Taten und daß der Beschwerdeführer innerhalb eines kurzen Zeitraumes von 16 Monaten viermal diesbezüglich auffällig geworden sei. Dies zeige seine schädliche charakterliche Neigung, sodaß die Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben und zu erwarten sei, daß aufgrund seiner zum Ausdruck gebrachten Sinnesart er auch in Hinkunft die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit gefährden werde, sodaß es des gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochenen Zeitraumes bedürfe, um wieder die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers annehmen zu können.

Insoweit der Beschwerdeführer zunächst die Zuständigkeit der belangten Behörde für die angefochtene Entscheidung in Zweifel zieht und behauptet, "nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" sei der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen, ist im zu entgegnen, daß gemäß § 123 Abs. 1 KFG 1967 grundsätzlich in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig ist und nur bei Bescheiden, mit denen für die Dauer von mindestens fünf Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen oder das Recht von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen aberkannt wird, über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden haben. Desgleichen entscheidet über gegen vom Landeshauptmann in erster Instanz gefällten Entscheidungen über eingebrachte Berufungen ein unabhängiger Verwaltungssenat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verkennt ferner, daß es sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine "Strafsache" handelt, und daß es sich bei der Entziehung seiner Lenkerberechtigung nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 94/11/0148).

Insoweit der Beschwerdeführer geltend zu machen sucht, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht ihm gegenüber verletzt und ihn nicht zu nötigen Verfahrenshandlungen angeleitet, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gegeben hat, sein Vorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nicht präzisiert, welche konkrete Unterlassung die belangte Behörde diesbezüglich begangen hätte, war es nicht Aufgabe der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer Unterweisungen zu erteilen, um ihn in die Lage zu versetzen, erfolgversprechende Anträge zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0150, u.a.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde ihm nach der Aktenlage auch hinreichend Gelegenheit geboten, Akteneinsicht zu nehmen.

Der Sache nach wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die angeordnete Nachschulung, jedoch gegen die von der Behörde verfügte Entziehung der Lenkerberechtigung und bringt im wesentlichen vor, daß "das letzte Delikt" am 15. Mai 1994 gesetzt worden sei, ihm jedoch die Lenkerberechtigung erst rund 1 1/2 Jahre nach dem letzten Delikt entzogen worden sei, "wobei in diesem 18monatigen Zeitraum keinerlei Vorfälle von der Behörde festgestellt werden konnten". Die belangte Behörde hätte das "straßenverkehrsordnungskonforme" Verhalten des Beschwerdeführers werten und sich eingehender mit den Voraussetzungen der Entziehung der Lenkerberechtigung auseinandersetzen müssen. Auch die Wertung der Taten sei von der belangten Behörde ungenügend vorgenommen worden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Zu Recht hat die belangte Behörde angenommen, daß Alkoholdelikte im Straßenverkehr (Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960) als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 anzusehen sind. Der Beschwerdeführer hat vier derartige Delikte begangen, die von der belangten Behörde als Grundlage für die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers mit Recht herangezogen wurden, der Beschwerdeführer wurde in allen vier Fällen wegen Begehung dieser Delikte rechtskräftig bestraft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die von ihm begangenen "Verweigerungsdelikte" den sonstigen Alkoholdelikten gleichzuhalten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde aber auch hinreichend dargelegt, warum die Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 insgesamt mit 24 Monaten festgesetzt wurde. Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. vorgenommenen Wertung der Alkoholdelikte des Beschwerdeführers berücksichtigte die Behörde zutreffend die besondere Verwerflichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Taten, gehören doch diese Übertretungen zu den schwerstwiegenden Delikten gegen die Sicherheit im Straßenverkehr (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 92/11/0241). Der Beschwerdeführer ist in Ansehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr als Wiederholungstäter anzusehen, der sich auch durch eine vorangegangene Bestrafung nicht abschrecken läßt, erneut einschlägig straffällig zu werden. Insoweit der Beschwerdeführer auf sein Wohlverhalten von rund 18 Monaten zwischen letztem Alkoholdelikt und der gegenständlichen Entziehungsmaßnahme hinzuweisen sucht, ist ihm zu entgegnen, daß dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der Vielzahl der gesetzten Taten, insbesondere aber auch im Hinblick auf die Anhängigkeit des Entziehungsverfahrens und die Verbüßung einer Haftstrafe in dieser Zeit nicht als so lang angesehen werden kann, daß ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers bereits entscheidend ins Gewicht fiele. Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde durch die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß das Gesetz zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt hätte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110068.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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