TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/29 94/11/0148

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. März 1994, Zl. 11-39 Wi 18-94, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren (gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 7. Dezember 1993) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die bekämpfte Entziehungsmaßnahme beruht darauf, daß der Beschwerdeführer am 12. November 1993 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,08 mg/l) gelenkt hat. Die belangte Behörde berücksichtigte außerdem zwei weitere vom Beschwerdeführer im Jahre 1991 begangene Alkoholdelikte, derentwegen ihm jeweils die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen worden war.

Dem Beschwerdeführer, der sich nur gegen den Zeitausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 wendet und in diesem Zusammenhang von einer "unverhältnismäßig hohen Strafe" spricht, ist entgegenzuhalten, daß es sich bei der Entziehung seiner Lenkerberechtigung nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutze der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern handelt. Für diesen Ausspruch gelten entgegen seiner Meinung nicht die für eine Strafbemessung maßgebenden Grundsätze. Er hängt vielmehr vom Ergebnis einer Prognose ab, wann frühestens mit dem Wiederaufleben seiner Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden kann. Grundlage für eine solche Prognose ist die nach den Grundsätzen des § 66 Abs. 3 KFG 1967 gewertete bestimmte Tatsache sowie sämtliche sonstigen strafbaren Handlungen, die Aufschluß über die verkehrsrelevante Sinnesart der betreffenden Person geben können (vgl. die bei Grundtner/Stratil, KFG4 (1992), S. 448 bis 450 unter E 47, 52, 57 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 KFG 1967). Dementsprechend hat die belangte Behörde mit Recht dem Umstand, daß der Beschwerdeführer am 12. November 1993 neuerlich (zum dritten Mal innerhalb von drei Jahren) ein Alkoholdelikt begangen hat, entscheidende Bedeutung beigemessen. Daraus ergibt sich in Verbindung damit, daß dem Beschwerdeführer zuvor bereits zweimal wegen Alkoholdelikten die Lenkerberechtigung entzogen werden mußte und ihm (nach der Aktenlage wegen Alkoholauffälligkeit) in der Folge wiederholt nur eine befristete Lenkerberechtigung erteilt wurde, eine auffallende Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer durch die Bemessung der Zeit mit zwei Jahren in Rechten verletzt worden wäre. Daran vermag sein Vorbringen, er sei seit Erlangung der Lenkerberechtigung (im Jahre 1970) unfallfrei gefahren, nichts zu ändern.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110148.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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