TE Vfgh Beschluss 1995/3/16 B2693/94

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer als "Säumnisbeschwerde" bezeichneten Eingabe (nach Zurückweisung der Säumnisbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof) gegen ein Untätigbleiben des für Kultusangelegenheiten zuständigen Bundesministers mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiter bringen in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten "Säumnisbeschwerde" vor, die für das Jahr 1981 gewählten neun Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates der Baha'i in Österreich hätten am 31. August 1981 beim (damaligen) Bundesminister für Unterricht und Kunst das Ansuchen um Anerkennung der Religionsgemeinschaft der Baha'i im Sinne des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, gestellt.

Da der Bundesminister über diesen Antrag (trotz wiederholter Urgenzen) und auch über ein am 7. September 1988 bei ihm eingebrachtes ausdrückliches Begehren auf bescheidmäßigen Abspruch über diesen Antrag nicht entschieden habe, hätten die Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde gemäß Art132 B-VG eingebracht.

Dieser hat die Beschwerde mit Beschluß vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0087, zurückgewiesen; die Anerkennung eines Religionsbekenntnisses als Kirche oder Religionsgesellschaft sei mit Rechtsverordnung (nicht mit Bescheid) auszusprechen.

Die Einschreiter (sie seien die derzeitigen Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates der Baha'i in Österreich) erheben nunmehr zu B2693/94

"gegen die bescheidmäßige Nichterledigung ihrer Anträge vom 31.8.1981 und 7.9.1988 Säumnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit dem Antrag, über die an den Bundesminister für Unterricht und Kunst gerichteten Anträge der Beschwerdeführer vom 31.8.1981 und 7.9.1988 selbst in der Sache zu erkennen und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Baha'i-Religionsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes vom 20.5.1874, RGBl. 68, festzustellen."

2. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen ein Untätigbleiben des für Kultusangelegenheiten zuständigen Bundesministers.

Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (vgl. zB VfSlg. 6434/1971, 8817/1980, 10799/1986, 11722/1988; VfGH 21.6.1994 B960/94). Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird vergleiche zB VfSlg. 6434/1971, 8817/1980, 10799/1986, 11722/1988; VfGH 21.6.1994 B960/94).

Die als "Säumnisbeschwerde" bezeichnete Eingabe war daher zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4. Die Einschreiter haben zu KI-11/94 für "den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof mangels der gesetzlichen Grundlage und damit wegen Fehlens seiner Zuständigkeit die Säumnisbeschwerde zurückweist und demnach davon auszugehen ist, daß in derselben Sache sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit verneint hat", gem. Art138 Abs1 litb B-VG i.V.m. §46 Abs1 VerfGG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag "auf Entscheidung dieses negativen Kompetenzkonflikts mit dem weiteren Begehren" gestellt, "etwaige dem Erkenntnis entgegenstehende behördliche Akte aufzuheben und die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtshofes bindend festzustellen."

Die Erledigung dieses Antrages bleibt der Entscheidung in dem dafür vorgesehenen - erst einzuleitenden - besonderen Verfahren vorbehalten (vgl. VfSlg. 10045/1984). Die Erledigung dieses Antrages bleibt der Entscheidung in dem dafür vorgesehenen - erst einzuleitenden - besonderen Verfahren vorbehalten vergleiche VfSlg. 10045/1984).

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2693.1994

Dokumentnummer

JFT_10049684_94B02693_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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