TE Vwgh Beschluss 2021/8/4 Ra 2021/18/0212

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Veröffentlicht am 04.08.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache des E J, vertreten durch Dr. Stephan Polster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Kolingasse 5/23, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2021, L515 2160302-1/57E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan, stellte am 21. November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der oppositionellen Partei „Musavat“ politisch verfolgt zu werden.

2        Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Oktober 2016 wurde der Revisionswerber gemäß § 84 Abs. 1 und 4 Strafgesetzbuch (StGB) wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Oktober 2016 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 84, Absatz eins und 4 Strafgesetzbuch (StGB) wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

3        Mit Bescheid vom 3. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei, legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).Mit Bescheid vom 3. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Aserbaidschan zulässig sei, legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

4        Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 15. September 2017 wurde der Revisionswerber gemäß § 83 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung sowie gemäß §§ 15, 127 StGB wegen versuchtem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt (rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. April 2018).Mit Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 15. September 2017 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen Körperverletzung sowie gemäß Paragraphen 15, 127, StGB wegen versuchtem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt (rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 23. April 2018).

5        Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

6        Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Juli 2018 wurde der Revisionswerber gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 2 StGB wegen zumindest 20 Fahrraddiebstählen, gemäß § 134 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Unterschlagung sowie gemäß § 229 Abs. 1 StGB wegen Urkundenunterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Juli 2018 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz 2, StGB wegen zumindest 20 Fahrraddiebstählen, gemäß Paragraph 134, Absatz eins, StGB wegen des Vergehens der Unterschlagung sowie gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB wegen Urkundenunterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

7        Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. März 2021 wurde der Revisionswerber gemäß §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. März 2021 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, zweiter Fall SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

8        Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit zehn Jahren festgelegt werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit zehn Jahren festgelegt werde. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.

9        Begründend hielt das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - fest, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei aus näher genannten Gründen nicht glaubhaft. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor. Im Rahmen der Rückkehrentscheidung führte das BVwG nach Durchführung einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK aus, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich überwögen. Die Erhöhung der Dauer des vom BFA erlassenen Einreiseverbotes sei aufgrund der nach dem vom BFA erlassenen Bescheid fortgesetzten Delinquenz des Revisionswerbers angemessen.Begründend hielt das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - fest, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei aus näher genannten Gründen nicht glaubhaft. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor. Im Rahmen der Rückkehrentscheidung führte das BVwG nach Durchführung einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK aus, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich überwögen. Die Erhöhung der Dauer des vom BFA erlassenen Einreiseverbotes sei aufgrund der nach dem vom BFA erlassenen Bescheid fortgesetzten Delinquenz des Revisionswerbers angemessen.

10       Die vorliegende Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit aus, das BVwG habe sich nicht mit dem Beschwerdevorbringen zu einer vom BFA durchgeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Zusammenhang mit der Parteimitgliedschaft des Revisionswerbers bei der „Musavat“-Partei auseinandergesetzt. Zudem habe sich das BVwG nicht mit der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und den Einreisemöglichkeiten in Aserbaidschan befasst. Der Revisionswerber würde aufgrund des Umstandes, dass es in dessen Heimatstaat keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gebe, bei Rückkehr ohne Hilfe bei der Wohnungssuche in eine aussichtslose Lage geraten. Das BVwG habe im Rahmen seiner Rückkehrentscheidung eine unrichtige und nicht nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen.

11       Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

12       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

15       Wenn die Revision eingangs rügt, das BVwG habe sich mit dem Einwand des Revisionswerbers in der Beschwerde zu seiner Mitgliedschaft in der „Musavat-Partei“ nicht auseinandergesetzt, ist dem zu entgegnen, dass dieses Vorbringen nicht zutrifft, zumal sich das BVwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Revisionswerbers beschäftigt, dieses in Relation mit dem Inhalt der eingeholten Anfragebeantwortung gesetzt und dem Vorbringen einerseits mangels Details und andererseits mangels Nachvollziehbarkeit die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Die Revision vermag nicht darzulegen, dass das BVwG eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen hätte (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab vgl. VwGH 19.3.2021, Ra 2021/19/0072, mwN).Wenn die Revision eingangs rügt, das BVwG habe sich mit dem Einwand des Revisionswerbers in der Beschwerde zu seiner Mitgliedschaft in der „Musavat-Partei“ nicht auseinandergesetzt, ist dem zu entgegnen, dass dieses Vorbringen nicht zutrifft, zumal sich das BVwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Revisionswerbers beschäftigt, dieses in Relation mit dem Inhalt der eingeholten Anfragebeantwortung gesetzt und dem Vorbringen einerseits mangels Details und andererseits mangels Nachvollziehbarkeit die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Die Revision vermag nicht darzulegen, dass das BVwG eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen hätte (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab vergleiche , VwGH 19.3.2021, Ra 2021/19/0072, mwN).

16       Werden - wie in der vorliegenden Revision iZm der behaupteten Nichtberücksichtigung der Covid-19-Pandemie, der Einreisebestimmungen in Aserbaidschan sowie der Rückkehrsituation des Revisionswerbers - Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0170, mwN). Dies setzt - im Zusammenhang mit Feststellungsmängeln - auch voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 12.5.2021, Ra 2020/18/0260, mwN). Diesen Erfordernissen wird die vorliegende Revision mit ihren lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen nicht gerecht. Zudem entfernt sie sich von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt, wonach der Revisionswerber ein mobiler, junger, nicht invalider anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch sei, der auch vor Verlassen des Herkunftsstaates sein Leben habe meistern können, über Familienangehörige in Aserbaidschan verfüge und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne.Werden - wie in der vorliegenden Revision iZm der behaupteten Nichtberücksichtigung der Covid-19-Pandemie, der Einreisebestimmungen in Aserbaidschan sowie der Rückkehrsituation des Revisionswerbers - Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden vergleiche , VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0170, mwN). Dies setzt - im Zusammenhang mit Feststellungsmängeln - auch voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 12.5.2021, Ra 2020/18/0260, mwN). Diesen Erfordernissen wird die vorliegende Revision mit ihren lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen nicht gerecht. Zudem entfernt sie sich von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt, wonach der Revisionswerber ein mobiler, junger, nicht invalider anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch sei, der auch vor Verlassen des Herkunftsstaates sein Leben habe meistern können, über Familienangehörige in Aserbaidschan verfüge und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne.

17       Soweit sich die Revision gegen die Rückkehrentscheidung und die dabei vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wendet, ist festzuhalten, dass diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. VwGH 23.6.2021, Ra 2021/18/0219, mwN).Soweit sich die Revision gegen die Rückkehrentscheidung und die dabei vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wendet, ist festzuhalten, dass diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche , VwGH 23.6.2021, Ra 2021/18/0219, mwN).

18       Das BVwG führte aus, dass durch die Rückkehrentscheidung ein Eingriff in das Familienleben des Revisionswerbers, dessen minderjährige Kinder - schon mehrere Jahre getrennt vom Revisionswerber - bei der Kindesmutter (der geschiedenen Ehefrau des Revisionswerbers) leben, vorliege. Es kam jedoch unter Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer, der Integration, der Bindungen zum Herkunftsstaat, des Bewusstseins des unsicheren Aufenthaltes sowie der allgemeinen Lage in Aserbaidschan zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Familienleben des Revisionswerbers aufgrund seiner massiven Straffälligkeit gerechtfertigt sei (vgl. zur Trennung von Familienangehörigen etwa VwGH 10.2.2021, Ra 2020/18/0205, mwN). Die Revision vermag mit dem bloßen Hinweis, das BVwG habe eine unrichtige und nicht nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt, nicht darzulegen, inwiefern das BVwG von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre.Das BVwG führte aus, dass durch die Rückkehrentscheidung ein Eingriff in das Familienleben des Revisionswerbers, dessen minderjährige Kinder - schon mehrere Jahre getrennt vom Revisionswerber - bei der Kindesmutter (der geschiedenen Ehefrau des Revisionswerbers) leben, vorliege. Es kam jedoch unter Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer, der Integration, der Bindungen zum Herkunftsstaat, des Bewusstseins des unsicheren Aufenthaltes sowie der allgemeinen Lage in Aserbaidschan zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Familienleben des Revisionswerbers aufgrund seiner massiven Straffälligkeit gerechtfertigt sei vergleiche , zur Trennung von Familienangehörigen etwa VwGH 10.2.2021, Ra 2020/18/0205, mwN). Die Revision vermag mit dem bloßen Hinweis, das BVwG habe eine unrichtige und nicht nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt, nicht darzulegen, inwiefern das BVwG von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre.

19       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180212.L00

Im RIS seit

01.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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