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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs5Rechtssatz
Das BVwG legte seiner rechtlichen Begründung die Annahme einer "Berufungsfrist" von 2 Wochen gemäß § 63 Abs. 5 AVG zugrunde. Der VfGH hat aber bereits mit Erkenntnis vom 26. September 2017, G 134/2017-12 ua., die in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016, der in diesem Fall eigentlich zur Anwendung gelangenden Norm, enthaltene Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist", als verfassungswidrig aufgehoben und eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG verfügt. Im vorliegenden Fall gilt somit - entgegen der Annahme des BVwG - jedenfalls eine Beschwerdefrist von vier Wochen gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG 2014 (vgl. in diesem Sinne VwGH 27.4.2020, Ra 2019/19/0530, mwN; VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0168, mwN; VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0494, mwN).Das BVwG legte seiner rechtlichen Begründung die Annahme einer "Berufungsfrist" von 2 Wochen gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG zugrunde. Der VfGH hat aber bereits mit Erkenntnis vom 26. September 2017, G 134/2017-12 ua., die in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, der in diesem Fall eigentlich zur Anwendung gelangenden Norm, enthaltene Wortfolge "2, 4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist", als verfassungswidrig aufgehoben und eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG verfügt. Im vorliegenden Fall gilt somit - entgegen der Annahme des BVwG - jedenfalls eine Beschwerdefrist von vier Wochen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG 2014 vergleiche in diesem Sinne VwGH 27.4.2020, Ra 2019/19/0530, mwN; VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0168, mwN; VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0494, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180008.L02Im RIS seit
03.09.2021Zuletzt aktualisiert am
03.09.2021