TE Vwgh Erkenntnis 2021/8/10 Ra 2021/02/0033

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Veröffentlicht am 10.08.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3
ZustG §18 Abs1 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des N in S, vertreten durch Mag. Stephanie Psick-Göls, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Domgasse 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Jänner 2021, LVwG-S-2191/001-2020, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der BH Scheibbs vom 27. März 2020 einer Übertretung des KFG für schuldig erachtet.

2        Zu der dagegen von ihm erhobenen Beschwerde wurde dem Revisionswerber vom Verwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag erteilt, der nach einem Zustellversuch samt Verständigung von der Hinterlegung an der vom Revisionswerber bekannt gegebenen Adresse in 1020 Wien am 19. November 2020 beim Postamt 1024 hinterlegt wurde. Der Verbesserungsauftrag wurde als nicht behoben an das Verwaltungsgericht retourniert. Seine Beschwerde hat der Revisionswerber nicht verbessert.

3        Diesen Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht dem nunmehr angefochtenen Beschluss zu Grunde gelegt und die Beschwerde mangels Verbesserung gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

4        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde hat sich nicht am Revisionsverfahren beteiligt.

5        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6        Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision, weil er zur Zeit der Zustellung des Verbesserungsauftrages einen wirksamen Nachsendeauftrag an seinen Nebenwohnsitz in 3100 St. Pölten erteilt habe, weshalb die Hinterlegung an seiner Adresse in 1020 Wien nicht wirksam erfolgt sei. Die Erteilung eines Nachsendeauftrages mache nach näher angeführter Rechtsprechung die Zustellung an der bisherigen Anschrift unwirksam.

Mit diesen Neuerungen im Sachverhalt verstößt der Revisionswerber nicht gegen das im hg. Verfahren geltende Neuerungsverbot, weil ihm keine Gelegenheit geboten worden war, dazu im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stellung zu nehmen (VwGH 11.11.2008, 2007/19/0275).

7        Nach dem mit der Revision vorgelegten Nachsendeauftrag der Österreichischen Post AG hat der Revisionswerber vom 6. Mai 2020 bis zum 5. Mai 2021 den Auftrag erteilt, ihm unter anderem Briefe von seiner bisherigen Anschrift in 1020 Wien an seine neue Anschrift in 3100 St. Pölten nachzusenden.

8        Nach der Rechtsprechung ist bei Erteilung eines Nachsendeauftrages die Wohnadresse, an die wirksam zugestellt werden darf, die neue Anschrift (etwa VwGH vom 21.2.2018, Fr 2017/11/0018, VwGH 30.5.2012, 2012/13/0049, und neuerlich VwGH 11.11.2008, 2007/19/0275).

9        Die während des Nachsendezeitraumes im November 2020 an der bisherigen Anschrift erfolgte Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Revisionswerber erweist sich demnach als unwirksam.

10       Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

11       Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020033.L00

Im RIS seit

01.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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