Norm
ABGB §677 Abs1 idF ErbRÄG 2015Rechtssatz
Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist einerseits durch das Ausmaß der objektiv erforderlichen Pflege (konkrete Pflegebedürftigkeit des Erblassers) und andererseits durch das Ausmaß der tatsächlich von der nahe stehenden Person erbrachten Pflegeleistungen begrenzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133722Im RIS seit
03.09.2021Zuletzt aktualisiert am
03.09.2021