Norm
ABGB §677 Abs1 idF ErbRÄG 2015Rechtssatz
Eine „Zuwendung“ iSd § 677 Abs 1 ABGB liegt nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht.Eine „Zuwendung“ iSd Paragraph 677, Absatz eins, ABGB liegt nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PflegevermächtnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133720Im RIS seit
03.09.2021Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024