RS OGH 2024/5/28 2Ob54/21m; 2Ob65/24h

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Norm

ABGB §677 Abs1 idF ErbRÄG 2015

Rechtssatz

Eine „Zuwendung“ iSd § 677 Abs 1 ABGB liegt nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht.Eine „Zuwendung“ iSd Paragraph 677, Absatz eins, ABGB liegt nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pflegevermächtnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133720

Im RIS seit

03.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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