Norm
ABGB §677 Abs1 idF ErbRÄG 2015Rechtssatz
Eine „Zuwendung“ iSd § 677 Abs 1 ABGB liegt nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PflegevermächtnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133720Im RIS seit
03.09.2021Zuletzt aktualisiert am
03.09.2021