RS OGH 2021/6/24 2Ob54/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2021
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Norm

ABGB §677 Abs1 idF ErbRÄG 2015

Rechtssatz

Eine „Zuwendung“ iSd § 677 Abs 1 ABGB liegt nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pflegevermächtnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133720

Im RIS seit

03.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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