Norm
StPO §47 Abs1Rechtssatz
Die Prozessordnung determiniert die Umstände, die zur Befangenheit führen, einerseits durch ausdrückliche Aufzählung (§ 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), andererseits mittels Generalklausel (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO). Aus dieser Differenzierung erhellt, dass der Gesetzgeber die Befangenheit, die allein aus einer bestimmten Stellung folgt, abschließend regeln wollte.Die Prozessordnung determiniert die Umstände, die zur Befangenheit führen, einerseits durch ausdrückliche Aufzählung (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), andererseits mittels Generalklausel (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Aus dieser Differenzierung erhellt, dass der Gesetzgeber die Befangenheit, die allein aus einer bestimmten Stellung folgt, abschließend regeln wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133710Im RIS seit
30.08.2021Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021