RS Lvwg 2021/5/29 LVwG-S-905/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.05.2021

Norm

MedienG §24 Abs1
MedienG §27 Abs1 Z1

Rechtssatz

Dass bei einem Zusammentreffen der Funktionen des Medieninhabers und des Herstellers lediglich einmal der Name und Ort gem § 24 MedienG genannt werden müssten, ist nur in dem Fall denkbar, dass im Impressum ein Hinweis enthalten ist, dass ein Unternehmen oder eine Person beide Funktionen innehat. Ein gänzliches Fehlen dieser Information macht es dem Konsumenten des Medienwerkes nicht möglich zu unterscheiden, ob die Funktionen zusammenfallen oder lediglich der Medieninhaber oder der Hersteller genannt wurden. Solche unvollständigen Angaben widersprechen jedoch dem Sinn des Impressums, welches es nach der hg Rsp leicht ermöglichen soll, Ansprüche gegen die richtige Person zu richten.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Medienrecht; Verwaltungsstrafe; Medienwerk; Angaben; Medieninhaber; Hersteller;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.905.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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