TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/20 94/07/0132

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1045;
ABGB §869;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §14 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §14 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 25. April 1994, Zl. Agrar 11 - 330/7/94, betreffend Besitzstandsausweis im Zusammenlegungsverfahren E/St.P (mitbeteiligte Partei: W in S, vertreten durch R, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge eines im Jahre 1940 begonnenen und derzeit als Zusammenlegungsverfahren "E/St.P" anhängigen Kommassierungsverfahrens wurde von der Agrarbezirksbehörde Villach (AB) am 16. März 1976 eine sowohl vom Beschwerdeführer als u.a. auch von der nunmehrigen mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) unterfertigte, auf das damals unter der Bezeichnung "Zusammenlegung M" geführte Kommassierungsverfahren bezugnehmende Niederschrift aufgenommen, in der folgendes festgehalten wurde:

"Gegenstand der Verhandlung ist die Regelung von Grundtäuschen im Rahmen des Z-Verfahrens M.

Nach eingehender Besprechung des Verhandlungsgegenstandes wird folgendes festgestellt:

Die unterfertigten Parteien ersuchen die (AB), die auf Beilage A.) ersichtlich gemachten Änderungen durchzuführen und stimmen der grundbücherlichen Durchführung ausdrücklich zu. Auf eine Bonitierung wird ausdrücklich verzichtet, der Ausgleich im Rahmen der Neuzuteilung erfolgt flächenmäßig."

Bei der in dieser Niederschrift erwähnten "Beilage A.)" handelt es sich um eine handschriftliche Aufstellung mit der Überschrift "Parzellen Nr. der getauschten Grundstücke", in welcher in einer ersten Spalte die Namen von Parteien, in einer zweiten Spalte mit der Überschrift "Alter Stand" und in einer dritten Spalte mit der Überschrift "Neuer Stand" Grundstücksnummern, vereinzelt mit dem Vermerk "teilw."

angeführt sind. Bei der MP finden sich unter der Rubrik "Alter Stand" die Nrn. 155 und 302, unter der Rubrik "Neuer Stand" die Nr. 173 angeführt, beim Beschwerdeführer unter der Rubrik "Neuer Stand" die Nrn. 155 und 302.

Mit Bescheid vom 7. Juni 1993 erließ die AB den Besitzstandsausweis, mit dem sie das Grundstück Nr. 173 KG St.P. der MP und die Grundstücke Nr. 155 KG St.P. und Nr. 302 KG E. dem Beschwerdeführer zuordnete und dieser Beurteilung den Inhalt der oben erwähnten Niederschrift vom 16. März 1976 zugrunde legte.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bekämpfte die MP den Besitzstandsausweis im Hinblick auf diese drei genannten Grundstücke mit dem Vorbringen, ihre Rechtsvorgängerin habe die Grundstücke Nr. 155 KG St.P. und Nr. 302 KG E. dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers nur gegen jederzeitigen Widerruf zur Bearbeitung überlassen, welcher seinerseits der Rechtsvorgängerin der MP das Grundstück Nr. 173 KG St.P. in gleicher Weise zur Bearbeitung überlassen habe. Bei der Verhandlung vor der AB am 16. März 1976 habe man sich zum Ziel gesetzt, mehrere Grundstücke zu arrondieren bzw. so zu vertauschen, daß der Zustand der tatsächlichen Bewirtschaftung dem Grundbuchsstand entsprechen sollte. Dabei hätten Unterschiede in den Ausmaßen berichtigt, Grenzen begradigt und Wege errichtet werden sollen, um eine optimale Bewirtschaftung der Grundstücke zu erzielen. Da es bezüglich dieser begleitenden Maßnahmen nie zu einer Einigung zwischen den betroffenen Parteien gekommen sei, habe die MP der AB mitgeteilt, daß das Arrondierungsverfahren nicht mehr fortzusetzen und das Zusammenlegungsverfahren einzuleiten sei. Der in der Niederschrift vom 16. März 1976 angeführte flächenmäßige Ausgleich sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es sei der Besitzstandsausweis demnach dahin abzuändern, daß die betroffenen Grundstücke jenen Liegenschaften zugezählt werden müßten, zu deren grundbücherlichen Gutsbestand sie gehörten.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wiederholte die MP dieses ihr Vorbringen und machte geltend, daß der Versuch des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers, die betroffenen Grundstücke zu vertauschen, an getroffenen Nebenabsprachen gescheitert sei. Im Jahre 1976 sei die Zusammenlegung "noch nicht zur Diskussion gestanden"; es habe lediglich die grundbücherliche Durchführung der Tauschgeschäfte vorgenommen werden sollen. Erst nachdem dies nicht zustande gebracht habe werden können, habe man "die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens" verlangt. Der ehemalige technische Leiter der AB gab über seine Befragung durch die belangte Behörde an, daß der Niederschrift aus dem Jahre 1976 eine Beilage angeschlossen gewesen sei, in der die Parzellen aufgelistet worden seien, welche mit Flurbereinigungsverträgen den Nutzungsberechtigten ins Eigentum übertragen werden sollten, wobei auch entsprechende Flächenausgleiche vorgenommen hätten werden sollen. An diesem Flächenausgleich sei die Angelegenheit letztlich jedoch gescheitert; dieser Umstand habe schließlich auch den Anlaß für die "Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens" gebildet. Bei den Grundstückstransaktionen habe es sich nach Auffassung des befragten Bediensteten der AB lediglich um Nutzungsüberlassungen und nicht um echte Tauschgeschäfte gehandelt; die Urkunde aus dem Jahre 1976 habe lediglich die Grundlagen für die weiteren Verfahrensschritte setzen sollen. Daß eine für die grundbücherliche Durchführung erforderliche Aufsandungserklärung abgegeben worden sei, habe lediglich für die Durchführung von Flurbereinigungsverfahren Bedeutung, nicht aber für Zusammenlegungsverfahren, in welchen Aufsandungserklärungen nicht nötig seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde im hier interessierenden Umfang der Berufung der MP insoweit Folge, als der vor ihr bekämpfte Besitzstandsausweis dahin abgeändert wurde, daß dem Besitzstand der MP der Grundbuchsstand mit dem Ergebnis zugrunde gelegt wurde, daß die Grundstücke Nr. 155 KG St.P. und Nr. 302 KG E. der MP zugeordnet wurden, während das Grundstück Nr. 173 KG St.P. dem Beschwerdeführer zugeordnet wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde eine Darstellung des Verfahrensganges, die sich im wesentlichen dahin zusammenfassen läßt, daß die AB mit einem am 20. April 1951 erlassenen Bescheid die Weiterführung des mit 3. Dezember 1940 eingeleiteten Zusammenlegungsverfahrens verfügt hatte, welcher Bescheid in Rechtskraft erwuchs, wobei die den Gegenstand des nunmehrigen Zusammenlegungsverfahrens bildenden Grundstücke den Gegenstand auch schon des mit dem erwähnten Bescheid vom 20. April 1951 fortgesetzten Zusammenlegungsverfahrens aus dem Jahre 1940 gebildet hatten. Mit Kundmachung vom 15. November 1956 sei im fortgesetzten Zusammenlegungsverfahren der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan aufgelegt worden. Gegen diesen Besitzstandsausweis seien "Einsprüche" erhoben worden, in deren Gefolge in Niederschriften von der AB eine Reihe von Grundstückstäuschen festgehalten worden seien. Vom Jahre 1960 bis zum Jahre 1976 sei über das Zusammenlegungsverfahren kein weiterer Aktenvorgang nachvollziehbar. Erst für den 16. März 1976 sei eine Verhandlung von der AB, betreffend die Durchführung der notwendigen Grundstücksänderungen seit der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens anberaumt worden. Am 1. Juli 1977 habe unter dem Betreff "Zusammenlegung M" eine Verhandlung über die Festlegung des Gebietes, in dem eine Flurbereinigung durchgeführt werden sollte, stattgefunden; die Bezeichnung "Zusammenlegung St.P/E" scheine im Verordnungsentwurf vom 24. Juli 1979 auf, wobei der Beschluß über die Anmerkung der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens mit dieser Bezeichnung vom Bezirksgericht Spittal/Drau am 23. Oktober 1979 gefaßt worden sei. Ein erlassener Plan gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen sei in Rechtskraft erwachsen. Einen mit Bescheid der AB vom 23. Februar 1989 erlassenen Besitzstandsausweis habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Dezember 1990 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben, woraufhin die AB den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen habe. Die Berechtigung der Berufung der MP gründe sich auf den Umstand, daß der Inhalt der Niederschrift der AB vom 16. März 1976 zu unbestimmt sei, um konstitutive Wirkungen der dort erwähnten Grundtäusche zu erzeugen, weil es an einer ausreichenden Konkretisierung der einzelnen Vertragsgegenstände fehle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; dem Inhalt seines Vorbringens nach erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Berücksichtigung eines von ihm als rechtlich ausreichend beurteilten Tauschvertrages in der Feststellung des Besitzstandes deswegen als verletzt, weil seinem Besitzstand das Grundstück Nr. 173 KG St.P. und jenem der MP die Grundstücke Nr. 155 KG St.P. und Nr. 302 KG E. zugeordnet worden seien; der angefochtene Bescheid leide zudem an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb, weil eine Partei im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ausgehend von dem vom Beschwerdeführer als verletzt behaupteten Recht hat sich die Prüfung des angefochtenen Bescheides im Beschwerdefall auf die Frage zu beschränken, ob die in Abänderung des erstinstanzlichen Besitzstandsausweises vom 7. Juni 1993 vorgenommene Zuweisung der vom Beschwerdeführer genannten Grundstücke deswegen rechtswidrig war, weil die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung der Niederschrift der AB vom 16. März 1976 und der ihr angeschlossenen Beilage geirrt hatte.

In diesem Zusammenhang kann der in der Beschwerde vorgetragenen Verfahrensrüge des Inhaltes, daß eine im Verfahren als Partei behandelte Verlassenschaft nach einem anderen Grundstückseigentümer ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Partei behandelt worden sei, eine Verletzung des als verletzt erklärten Rechtes des Beschwerdeführers nicht darstellen, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigt und auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen ist, welchen Einfluß die gerügte Verfahrensverletzung vorliegendenfalls auf das den Beschwerdeführer seiner Erklärung nach beschwerende Ergebnis des angefochtenen Bescheides nehmen konnte. Ob die belangte Behörde die Verlassenschaft nach einem Eigentümer anderer als der vom strittigen Tausch betroffenen Grundstücke rechtens als Partei behandeln durfte, ist für das Ergebnis des angefochtenen Bescheides in bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seiner Rechte ohne Belang.

In der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde aber, die in der Niederschrift der AB vom 16. März 1976 beurkundeten Vorgänge reichten nicht dazu aus, den Besitzstand im Hinblick auf die betroffenen Grundstücke mit dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis festzustellen, pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde bei.

Gemäß § 14 Abs. 1 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64, hat die Agrarbehörde das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken aufgrund der Eintragungen im Grundbuch sowie das Ausmaß und die Lage der Grundstücke aufgrund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster oder aufgrund von Neuvermessungen zu erheben. Das Ergebnis ist mit den Parteien in einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei auch die im Grundbuch nicht eingetragenen Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Sind die im Grundbuch oder Kataster eingetragenen (dargestellten) oder sonstigen Rechtsverhältnisse strittig, entscheidet hierüber nach dem dritten Absatz dieses Paragraphen die Agrarbehörde, wenn die Angelegenheit nach § 98 Abs. 4 leg. cit. von ihrer Zuständigkeit nicht ausgeschlossen ist.

Da der Ausschluß einer agrarbehördlichen Zuständigkeit zur Entscheidung strittiger Verhältnisse nach § 98 Abs. 4 FLG 1979 der Aktenlage nach nicht vorliegt, traf die Agrarbehörden - woran auch der Beschwerdeführer nicht zweifelt - Recht und Pflicht, die Frage zu entscheiden, ob die vom Beschwerdeführer erwähnten Grundstücke aufgrund im Grundbuch nicht eingetragener Rechtsverhältnisse im Sinne des letzten Satzes des § 14 Abs. 1 FLG 1979 in einer vom Grundbuch abweichenden Weise in den Besitzstand aufzunehmen waren.

Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift die zivilrechtlichen Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen eines Tauschvertrages zwar richtig dar, doch kann ihm in der Auffassung nicht gefolgt werden, daß die Niederschrift der AB vom 16. März 1976 unter Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Aufstellung über die getauschten Grundstücke einen den Anspruch auf Eigentumsübertragung an den Tauschobjekten tauglichen Erwerbstitel zivilrechtlich begründen konnte. Leidet die der Niederschrift zugrunde gelegte Aufstellung über den Tausch mehrerer Grundstücke verschiedener Eigentümer generell schon am Fehlen des in der Beschwerde zutreffend erwähnten Erfordernisses der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Tauschobjekte insofern, als sich jedenfalls solche Tauschobjekte, welche mit dem Vermerk "teilw." versehen sind, jeglicher Bestimmbarkeit als Vertragsobjekte eines Tauschvertrages entzogen. Es enthält vor allem aber auch die Niederschrift vom 16. März 1976 selbst mit ihrem Hinweis auf einen "im Rahmen der Neuzuteilung" erfolgenden flächenmäßigen Ausgleich eine als essentiell anzusehende Bedingung der beurkundeten "Einigung", welche der Niederschrift und der ihr zugrunde gelegten Aufstellung jegliche Eignung zur Beurkundung eines Rechtsgeschäftes nehmen mußte. Besteht nämlich der Tausch nach § 1045 ABGB in einem Vertrag, mit welchem eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird, dann gehört beim Grundstückstausch die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Flächenausmaßes der getauschten Grundstücke zu den wesentlichen Voraussetzungen eines wirksam zustandekommenden Tauschvertrages. Von einer solchen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Tauschobjekte konnte im Beschwerdefall aber dann keine Rede mehr sein, wenn die beurkundete "Einigung" über den "Tausch" einen "flächenmäßigen Ausgleich" auf eine Weise vorsah, die sich jeglicher Bestimmbarkeit entzog. Die Aufnahme der vom Beschwerdeführer als "formelle Aufsandungserklärung" interpretierten Parteienerklärung über ihre Zustimmung zur grundbücherlichen Durchführung der "Tauschgeschäfte" konnte den dargestellten Inhaltsmangel dieser Abmachungen nicht sanieren.

Zutreffend hat die belangte Behörde daher die in der Niederschrift der AB vom 16. März 1976 beurkundeten Vorgänge nicht als zur Herbeiführung von Rechtsverhältnissen an den vom Beschwerdeführer genannten Grundstücken geeignet beurteilt, welche sie im Sinne des § 14 Abs. 1 letzter Satz FLG 1979 bei der Erlassung des Besitzstandsausweises berücksichtigen hätte dürfen.

Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070132.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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