RS Vwgh 2017/4/7 Ro 2016/02/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2017
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
37/02 Kreditwesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

ABGB §864a
TKG 2003 §25 Abs2
ZaDiG 2009 §68a Abs1 Z10

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/02/0010
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2016/02/0011 E 07.04.2017

Rechtssatz

Das Tatbild des § 68a Abs. 1 Z 10 ZaDiG 2009 stellt darauf ab, dass Zahlungsempfänger gegenüber Zahlern vorgeben, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto zu führen haben. Es kann daher für sich genommen nicht das für das Tatbild maßgebliche Verhältnis zwischen Zahlungsempfänger und Zahler berühren, wenn ersterer gegenüber der FMA zum Ausdruck bringt, eine entsprechende AGB-Bestimmung generell gegenüber Zahlern nicht mehr anzuwenden. Weicht ein Zahlungsempfänger durch sein Verhalten in standardisierter Weise von seinen AGB ab, so stellen diese Abweichungen - hinsichtlich bestehender Vertragspartner - eine nachträgliche Änderung der AGB bzw. - hinsichtlich potentieller Vertragspartner - ihrerseits zusätzliche Vertragsbedingungen dar. Dies ist nur der Fall, wenn dies im vorgeworfenen Zeitraum im Hinblick auf sämtliche Betroffene zutrifft. AGB, die nicht kraft Gesetzes oder Verordnung gelten, bedürfen zu ihrer Geltung der rechtsgeschäftlichen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis. Ihre Anwendung setzt daher voraus, dass sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragswortlaut oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden. Ob der andere Vertragsteil einen solchen Hinweis ausdrücklich zur Kenntnis nahm oder ihm die AGB vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgebend ist nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen. Die stillschweigende Unterwerfung unter die AGB darf jedoch nur dann angenommen werden, wenn für den anderen Vertragsteil deutlich erkennbar war, dass jener nur unter Einbeziehung seiner AGB kontrahieren wolle; andernfalls darf der objektive Sinn der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung des anderen Vertragsteils nicht als Einwilligung in die Einbeziehung der AGB in das Vertragsverhältnis verstanden werden. Bei der Lösung der Frage, ob AGB schlüssig Vertragsinhalt wurden, ist überdies ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. B OGH 16. April 2004, 1 Ob 30/04z). Dazu sind Sachverhaltsfeststellungen erforderlich, um prüfen zu können, ob diese Voraussetzungen im Hinblick auf sämtliche Betroffene vorlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020009.J03

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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