RS Vwgh 2017/4/7 Ra 2016/02/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z6
ASchG 1994 §8 Abs4
AVG §68 Abs1
BauKG 1999 §7 Abs1 idF 2001/I/159
MRKZP 07te Art4 Abs1
StGB §88 Abs2 Z2
StPO 1975 §190
VStG §22 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Beschuldigte im Verfahren betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften macht geltend, seine Bestrafung würde gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Das gegen den Beschuldigten eingeleitete gerichtliche Strafverfahren wurde eingestellt, weil aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt ist (§ 88 Abs. 2 Z 2 StGB). Sollte die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens allein darauf beruhen, dass die für die gerichtliche Strafbarkeit erforderliche Schwere der Gesundheitsschädigung nicht erreicht wurde, würde dies der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten nicht entgegenstehen (vgl. E 29. Mai 2015, 2012/02/0238; E 10. Jänner 2017, Ra 2016/02/0230). Das VwG wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage der Sperrwirkung der Einstellung des Strafverfahrens nach § 190 StPO im konkreten Fall anhand der in den zitierten Erkenntnissen enthaltenen Leitlinien auseinanderzusetzen haben.Der Beschuldigte im Verfahren betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften macht geltend, seine Bestrafung würde gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Das gegen den Beschuldigten eingeleitete gerichtliche Strafverfahren wurde eingestellt, weil aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt ist (Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB). Sollte die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens allein darauf beruhen, dass die für die gerichtliche Strafbarkeit erforderliche Schwere der Gesundheitsschädigung nicht erreicht wurde, würde dies der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten nicht entgegenstehen vergleiche E 29. Mai 2015, 2012/02/0238; E 10. Jänner 2017, Ra 2016/02/0230). Das VwG wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage der Sperrwirkung der Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 190, StPO im konkreten Fall anhand der in den zitierten Erkenntnissen enthaltenen Leitlinien auseinanderzusetzen haben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020236.L02

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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