TE Vwgh Beschluss 2021/7/29 Ra 2021/05/0082

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Veröffentlicht am 29.07.2021
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AVG §52
AVG §59 Abs1
AVG §8
BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauRallg
BauTG OÖ 1994 §2 Z36
BauTG OÖ 1994 §3 Z4
BauTG OÖ 2013 §2 Z22
BauTG OÖ 2013 §3 Abs3 Z2
BauTG OÖ 2013 §3 Abs3 Z3
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art18 Abs2
NormenG 1971 §6 Abs1 litb
ROG OÖ 1994 §30
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §12a
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 12a heute
  2. WRG 1959 § 12a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 12a gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 12a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  5. WRG 1959 § 12a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 12a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 12a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0083
Ra 2021/05/0084
Ra 2021/05/0085
Ra 2021/05/0086
Ra 2021/05/0087
Ra 2021/05/0088
Ra 2021/05/0089
Ra 2021/05/0090
Ra 2021/05/0091
Ra 2021/05/0092
Ra 2021/05/0093

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, in der Revisionssache 1. der B F, 2. des Ing. G S, 3. der S H, 4. des Mag. R R, 5. des Dr. C P, 6. der P A, 7. der J A, 8. der S D, 9. des W R, 10. des P R und 11. der M K, alle in P, und 12. der W W in L, alle vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. Februar 2021, LVwG-152687/28/VG - 152699/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde P; mitbeteiligte Partei: Gemeinde P; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Vorliegend geht es um die Baubewilligung betreffend das Bauvorhaben „Waldstadion P. - Erweiterung der Flutlichtanlage“. Die revisionswerbenden Parteien sind Eigentümer von Grundstücken, die vom Baugrundstück unstrittig höchstens 50 m entfernt liegen. Die Grundstücke der revisionswerbenden Parteien sind jeweils als Wohngebiet gewidmet, während das Baugrundstück als „Grünland - Erholungsfläche, Sport- und Spielfläche“ gewidmet ist. Noch vor Durchführung der Bauverhandlung durch die belangte Behörde erhoben die revisionswerbenden Parteien Immissionseinwendungen hinsichtlich Lärm (ausgehend vom Spielbetrieb und von einem Stromaggregat), Abgasen (ausgehend von einem Stromaggregat) und Licht (Aufhellungen und Blendung durch die Flutlichtanlage).

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde gegen die vom Bürgermeister der Gemeinde P. erteilte, mit einer fünfjährigen Befristung und der Auflage, dass die Anzahl der Spiele auf maximal 25 pro Jahr und die Spieldauer bis maximal 22 Uhr begrenzt werde, versehene Baubewilligung für die Erweiterung der Flutlichtanlage mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Baubewilligung unter Zugrundelegung der Stellungnahme der Gemeinde P. vom 30. November 2020 samt Stellungnahme der Rechtsvertretung der L GmbH vom 17. November 2020 erteilt werde. Die Revision gegen diese Entscheidung erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

6        Zur Zulässigkeit der dagegen erhobenen Revision wird zunächst die Frage aufgeworfen, ob aus der Sonderwidmung „Grünland - Erholungsfläche, Sport- und Spielfläche“ unmittelbar ein Immissionsschutz für Nachbarn abgeleitet werden könne, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, dass im Grünland grundsätzlich nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die nötig seien, um dieses (Grünland) bestimmungsgemäß zu nutzen. Es stelle sich zusätzlich die Rechtsfrage, ob bei einem Einwand eines Nachbarn betreffend Lichtimmissionen und/oder Lärmimmissionen, die nach dem Vorbringen des Nachbarn das ortsübliche Ausmaß überschritten und ortsunüblich seien, zusätzlich auch die Widmungswidrigkeit eines solchen Bauvorhabens vom Nachbarn expressis verbis im Bauverfahren vorgebracht werden müsse, um hinsichtlich dieser Einwendung nicht präkludiert zu sein, oder ob diese Einwendung genüge, sodass auch im nachfolgenden Beschwerdeverfahren die Widmungswidrigkeit ohne Präklusionsfolge eingewendet werden könne.

7        Weiters stelle sich die Rechtsfrage, ob sich - wenn ein Immissionsschutz nicht bereits unmittelbar aus der gegenständlichen Widmungskategorie abgeleitet werden könne - aus § 2 Z 22 iVm § 3 Abs. 3 Z 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) ergebe, dass die Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort hätten, wo zwar die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz aufweise, jedoch für die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben in dieser Widmungskategorie Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeigeführt würden. Dies ungeachtet der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), sodass ein durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht auch dann zustehe, wenn zum Schutz der Nachbarn vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen eine Auflagenvorschreibung notwendig sei, die im Ergebnis zu einer Projektänderung führe. Fallbezogen stelle sich somit die Frage, ob von den Revisionswerbern als betroffene Nachbarn zu ihrem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen eine Auflagenvorschreibung dahingehend verlangt werden könne, dass das Spielfeld nicht wettkampftauglich für Übertragungen im Fernsehen ausgeleuchtet werden könne, obwohl dies nach dem zur Baubewilligung eingereichten Projekt vorgesehen wäre. Damit im Zusammenhang sei zu klären, ob eine solche Auflage als unzulässige Projektänderung zu qualifizieren sei. Es stelle sich daher die Frage, ob zum Schutz der Nachbarn vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen auch solche Auflagen vorgeschrieben werden könnten, die zu einer Projektänderung führen, das heißt gegenständlich daher Maßnahmen gesetzt werden müssten, die dazu führten, dass das Spielfeld nicht mehr wettkampftauglich für Übertragungen im Fernsehen ausgeleuchtet werden könne. Es stelle sich weiters die Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, ob bei gleichzeitigem Auftreten von enormen Raumaufhellungen und Blendungen davon auszugehen sei, dass jedenfalls das ortsübliche Ausmaß der Immissionszulässigkeit überschritten sei und unter diesem Aspekt wegen dadurch bedingter schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 2 Z 22 iVm § 3 Abs. 3 Z 2 Oö. BauTG 2013 ungeachtet der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 eine diesbezügliche Baubewilligung versagt werden könne, weil es sich bei den Bestimmungen des Oö. BauTG 2013 um Spezialnormen im Verhältnis zu § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 handle.Weiters stelle sich die Rechtsfrage, ob sich - wenn ein Immissionsschutz nicht bereits unmittelbar aus der gegenständlichen Widmungskategorie abgeleitet werden könne - aus Paragraph 2, Ziffer 22, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) ergebe, dass die Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort hätten, wo zwar die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz aufweise, jedoch für die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben in dieser Widmungskategorie Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeigeführt würden. Dies ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 4, Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), sodass ein durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht auch dann zustehe, wenn zum Schutz der Nachbarn vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen eine Auflagenvorschreibung notwendig sei, die im Ergebnis zu einer Projektänderung führe. Fallbezogen stelle sich somit die Frage, ob von den Revisionswerbern als betroffene Nachbarn zu ihrem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen eine Auflagenvorschreibung dahingehend verlangt werden könne, dass das Spielfeld nicht wettkampftauglich für Übertragungen im Fernsehen ausgeleuchtet werden könne, obwohl dies nach dem zur Baubewilligung eingereichten Projekt vorgesehen wäre. Damit im Zusammenhang sei zu klären, ob eine solche Auflage als unzulässige Projektänderung zu qualifizieren sei. Es stelle sich daher die Frage, ob zum Schutz der Nachbarn vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen auch solche Auflagen vorgeschrieben werden könnten, die zu einer Projektänderung führen, das heißt gegenständlich daher Maßnahmen gesetzt werden müssten, die dazu führten, dass das Spielfeld nicht mehr wettkampftauglich für Übertragungen im Fernsehen ausgeleuchtet werden könne. Es stelle sich weiters die Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, ob bei gleichzeitigem Auftreten von enormen Raumaufhellungen und Blendungen davon auszugehen sei, dass jedenfalls das ortsübliche Ausmaß der Immissionszulässigkeit überschritten sei und unter diesem Aspekt wegen dadurch bedingter schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. BauTG 2013 ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994 eine diesbezügliche Baubewilligung versagt werden könne, weil es sich bei den Bestimmungen des Oö. BauTG 2013 um Spezialnormen im Verhältnis zu Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994 handle.

8        Das angefochtene Erkenntnis stehe auch im Widerspruch zur Judikatur des VwGH (VwGH 10.9.2008, 2007/05/0302), wonach § 3 Z 4 Oö. BauTG 1994 (nunmehr § 3 Abs. 3 Z 2 Oö. BauTG 2013) iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG 1994 (nunmehr § 2 Z 22 Oö. BauTG 2013) Normen darstellten, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienten und daher den Nachbarn ein gemäß § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zustehe. Gegenständlich seien die bereits bestehenden Einwirkungen nicht mitberücksichtigt und die durch das Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen nicht ermittelt worden. Nach VwGH 19.11.1985, 84/06/0137, und VwGH 28.4.1983, 83/06/0006 und 0007, sei bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Flutlichtanlage nicht nur die durch die Beleuchtung unmittelbar entstehende Belästigung der Nachbarn zu berücksichtigen (Blendwirkung), sondern auch der mittelbar durch die Flutlichtanlage oder die durch den Betrieb einer geruchs- bzw. abgasimmissionsrelevanten Anlage, die mit dem Betrieb der Anlage im Zusammenhang stehe, hervorgerufene Lärm. Die von den Revisionswerbern eingewendeten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb und dem Betrieb eines Dieselaggregates zur Stromversorgung einer „Bandenwerbung“, die gerade für Fernsehübertragungen relevant sei, seien bisher keiner Prüfung unterzogen worden. Ungeprüft sei bisher auch der mit der Erweiterung der Flutlichtanlage verbundene Spielbetrieb auf der Fläche des Fußballplatzes. Das Verwaltungsgericht gehe aktenwidrig davon aus, dass gegenüber dem genehmigten Stand zusätzliche Fußballspiele nicht stattfänden und die Spielhäufigkeit und Spielzeiten durch das Baugenehmigungsverfahren nicht berührt würden. Hier bestehe ein Widerspruch zum genehmigten Stand (laut Bescheid vom 2.9.1997).Das angefochtene Erkenntnis stehe auch im Widerspruch zur Judikatur des VwGH (VwGH 10.9.2008, 2007/05/0302), wonach Paragraph 3, Ziffer 4, Oö. BauTG 1994 (nunmehr Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. BauTG 2013) in Verbindung mit , Paragraph 2, Ziffer 36, Oö. BauTG 1994 (nunmehr Paragraph 2, Ziffer 22, Oö. BauTG 2013) Normen darstellten, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienten und daher den Nachbarn ein gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zustehe. Gegenständlich seien die bereits bestehenden Einwirkungen nicht mitberücksichtigt und die durch das Bauvorhaben verursachten Zusatzbelastungen nicht ermittelt worden. Nach VwGH 19.11.1985, 84/06/0137, und VwGH 28.4.1983, 83/06/0006 und 0007, sei bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Flutlichtanlage nicht nur die durch die Beleuchtung unmittelbar entstehende Belästigung der Nachbarn zu berücksichtigen (Blendwirkung), sondern auch der mittelbar durch die Flutlichtanlage oder die durch den Betrieb einer geruchs- bzw. abgasimmissionsrelevanten Anlage, die mit dem Betrieb der Anlage im Zusammenhang stehe, hervorgerufene Lärm. Die von den Revisionswerbern eingewendeten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb und dem Betrieb eines Dieselaggregates zur Stromversorgung einer „Bandenwerbung“, die gerade für Fernsehübertragungen relevant sei, seien bisher keiner Prüfung unterzogen worden. Ungeprüft sei bisher auch der mit der Erweiterung der Flutlichtanlage verbundene Spielbetrieb auf der Fläche des Fußballplatzes. Das Verwaltungsgericht gehe aktenwidrig davon aus, dass gegenüber dem genehmigten Stand zusätzliche Fußballspiele nicht stattfänden und die Spielhäufigkeit und Spielzeiten durch das Baugenehmigungsverfahren nicht berührt würden. Hier bestehe ein Widerspruch zum genehmigten Stand (laut Bescheid vom 2.9.1997).

9        Die angefochtene Entscheidung stehe auch im Widerspruch zur Judikatur des VwGH (VwGH 15.5.2012, 2009/05/0083), wonach sich der Immissionsschutz grundsätzlich auf die Nachbarliegenschaft in ihrer gesamten räumlichen Ausdehnung erstrecke und daher im Hinblick auf die Anforderungen des Oö. BauTG 2013 an der Grundgrenze der Liegenschaften der betroffenen Nachbarn zu überprüfen sei, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet würden. Eine Prüfung an der Grundgrenze sei nicht erfolgt.

10       Schließlich widerspreche das angefochtene Erkenntnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wiederum VwGH 10.9.2008, 2007/05/0302), wonach bei bereits bestehenden Anlagen (die revisionsgegenständliche Flutlichtanlage bestehe schon seit einigen Jahren) grundsätzlich Messungen statt bloßer Berechnungen durchzuführen seien, was hier nicht stattgefunden habe.

11       Weiters habe das Verwaltungsgericht das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien völlig außer Acht gelassen, die Konstatierungen des humanmedizinischen Sachverständigen basierten auf falschen Annahmen, weil der Sachverständige sowohl bei der Berechnung für die „tolerierbare Jahresdosis“ als auch bei der „Dosis aus 25 Spielen“ jeweils dieselbe Zahl an Dunkelstunden in Ansatz zu bringen gehabt hätte. Die Jahresdosis werde bei weitem überschritten; sie werde bereits nach 15 Spielen erreicht bzw. überschritten. Das Verwaltungsgericht übernehme ungeprüft das mangelhafte Gutachten des humanmedizinischen Sachverständigen, ohne auf die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien dazu einzugehen. Insofern liege ein Begründungsmangel bzw. eine Begründungslücke vor. Wäre das Verwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Einwendungen eingegangen, hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Flutlichtanlage auf die revisionswerbenden Parteien zumindest als erheblich belästigend im Sinne des § 2 Z 22 iVm § 3 Abs. 3 Z 2 Oö. BauTG 2013 zu qualifizieren seien.Weiters habe das Verwaltungsgericht das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien völlig außer Acht gelassen, die Konstatierungen des humanmedizinischen Sachverständigen basierten auf falschen Annahmen, weil der Sachverständige sowohl bei der Berechnung für die „tolerierbare Jahresdosis“ als auch bei der „Dosis aus 25 Spielen“ jeweils dieselbe Zahl an Dunkelstunden in Ansatz zu bringen gehabt hätte. Die Jahresdosis werde bei weitem überschritten; sie werde bereits nach 15 Spielen erreicht bzw. überschritten. Das Verwaltungsgericht übernehme ungeprüft das mangelhafte Gutachten des humanmedizinischen Sachverständigen, ohne auf die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien dazu einzugehen. Insofern liege ein Begründungsmangel bzw. eine Begründungslücke vor. Wäre das Verwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Einwendungen eingegangen, hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Flutlichtanlage auf die revisionswerbenden Parteien zumindest als erheblich belästigend im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. BauTG 2013 zu qualifizieren seien.

12       Als weitere Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sei zu klären, welche Bedeutung der einem vorangegangenen Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegten privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer der zu erweiternden baulichen Anlage mit den betroffenen Nachbarn zukomme, wonach ein über den vereinbarten Betrieb hinausgehender Betrieb jedenfalls unzulässig sei und die Flutlichtanlage im damaligen Zustand zu bleiben habe, sodass eine Veränderung der baulichen Anlage durch die Betreiberin und die Eigentümerin unzulässig sei. Da der (ursprüngliche) baurechtliche Bewilligungsbescheid auf eine solche Vereinbarung gestützt worden sei, sei die privatrechtliche Vereinbarung auch im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren (über die Erweiterung der Flutlichtanlage) zu berücksichtigen.

13       Weiters stelle sich die Frage, ob es sich bei den in der ÖNORM 1052 genannten, maximal zulässigen Grenzwerten um Mindestanforderungen handle, bei deren Überschreiten die baubehördliche Bewilligung jedenfalls zu versagen sei.

14       Dazu ist Folgendes auszuführen:

15       Die Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse, es sei denn, es wäre damit ein bestimmter Immissionsschutz gewährleistet. Die gegenständlichen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Widmungskategorie „Grünland“ bieten den Nachbarn keinen Immissionsschutz, sodass diese kein Recht auf Einhaltung dieser Widmung haben (vgl. dazu VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023; 9.10.2001, 2001/05/0282; 19.5.1998, 98/05/0075, jeweils mwN). Mit dem Vorbringen zur Einhaltung der Widmungskategorie machen die Revisionswerber mangels eines ihnen diesbezüglich zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend.Die Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse, es sei denn, es wäre damit ein bestimmter Immissionsschutz gewährleistet. Die gegenständlichen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Widmungskategorie „Grünland“ bieten den Nachbarn keinen Immissionsschutz, sodass diese kein Recht auf Einhaltung dieser Widmung haben vergleiche , dazu VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023; 9.10.2001, 2001/05/0282; 19.5.1998, 98/05/0075, jeweils mwN). Mit dem Vorbringen zur Einhaltung der Widmungskategorie machen die Revisionswerber mangels eines ihnen diesbezüglich zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend.

16       Nach ständiger hg. Judikatur hat jedoch selbst dort, wo die Widmungskategorie den Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden. Denn die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind zwar in § 31 Abs. 4 BauO geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung jedoch nicht taxativ aufgezählt, was aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ hervorgeht (vgl. etwa VwGH 13.11.2012, 2010/05/0044, mwN).Nach ständiger hg. Judikatur hat jedoch selbst dort, wo die Widmungskategorie den Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden. Denn die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind zwar in Paragraph 31, Absatz 4, BauO geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung jedoch nicht taxativ aufgezählt, was aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ hervorgeht vergleiche , etwa VwGH 13.11.2012, 2010/05/0044, mwN).

17       Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 Oö. BauTG 2013 müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Gemäß § 2 Z 22 leg. cit. sind schädliche Umwelteinwirkungen Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnliche Anlagen. Auch hier handelt es sich lediglich um eine demonstrative Aufzählung, was durch die Formulierung „wie durch“ verdeutlicht wird (vgl. wiederum VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023, zur inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmung des § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG 1994).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. BauTG 2013 müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, leg. cit. sind schädliche Umwelteinwirkungen Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnliche Anlagen. Auch hier handelt es sich lediglich um eine demonstrative Aufzählung, was durch die Formulierung „wie durch“ verdeutlicht wird vergleiche , wiederum VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023, zur inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 36, Oö. BauTG 1994).

18       Zur Vorgängerbestimmung führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG 1994 stelle eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen diene. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung stehe den Nachbarn daher ein gemäß § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergebe, nicht grundsätzlich zu einer Versagung der Baubewilligung führen könne; die Baubehörde könne jedoch - soweit dies erforderlich sei - die Bewilligung durch die Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken (vgl. § 35 Abs. 2 Oö. BauO 1994; vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023, und 13.11.2012, 2010/05/0044, mwN).Zur Vorgängerbestimmung führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 36, Oö. BauTG 1994 stelle eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen und dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen diene. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung stehe den Nachbarn daher ein gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Oö. BauO 1994 durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergebe, nicht grundsätzlich zu einer Versagung der Baubewilligung führen könne; die Baubehörde könne jedoch - soweit dies erforderlich sei - die Bewilligung durch die Erteilung von Auflagen und Bedingungen einschränken vergleiche , Paragraph 35, Absatz 2, Oö. BauO 1994; vergleiche , zum Ganzen nochmals VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023, und 13.11.2012, 2010/05/0044, mwN).

19       Für die Ermittlung von erheblichen Nachteilen und Beeinträchtigungen ist darauf abzustellen, dass durch die projektierte Baulichkeit oder Anlage keine wesentliche Änderung der Immissionen eintreten wird, sodass das sogenannte „Ist-Maß“, also die Summe der vorhandenen Grundbelastung, maßgeblich ist. Da es zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmales „erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen“ im Sinne des § 2 Z 22 Oö. BauTG 2013 auf das ortsübliche Ausmaß ankommt, muss eine solche erhebliche Belästigung dann angenommen werden, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufenen Belästigungen dieses ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen, wenn also die Überschreitung des Ist-Maßes nicht bloß geringfügig ist (vgl. zu Geruchsimmissionen VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0199, mwN).Für die Ermittlung von erheblichen Nachteilen und Beeinträchtigungen ist darauf abzustellen, dass durch die projektierte Baulichkeit oder Anlage keine wesentliche Änderung der Immissionen eintreten wird, sodass das sogenannte „Ist-Maß“, also die Summe der vorhandenen Grundbelastung, maßgeblich ist. Da es zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmales „erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen“ im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, Oö. BauTG 2013 auf das ortsübliche Ausmaß ankommt, muss eine solche erhebliche Belästigung dann angenommen werden, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufenen Belästigungen dieses ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen, wenn also die Überschreitung des Ist-Maßes nicht bloß geringfügig ist vergleiche , zu Geruchsimmissionen VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0199, mwN).

20       Das Verwaltungsgericht hat auf Basis entsprechender Gutachten eines lichttechnischen und eines humanmedizinischen Amtssachverständigen festgestellt, dass es durch das Bauvorhaben hinsichtlich der lichttechnischen Immissionen Raumaufhellung und Blendung zu Überschreitungen der Grenzwerte der ÖNORM O 1052 kommt. Die Vorschreibung von Auflagen, wie etwa die Anbringung von Blendschutten, sei aus lichttechnischer Sicht nicht möglich, weil solche Auflagen gleichzeitig Auswirkungen auf die Beleuchtung des Spielfeldes hätten. Die Flutlichtanlage führe in der Nachbarschaft zu deutlichen Aufhellungen, bei denen auch Blendwirkungen nicht auszuschließen seien, woraus insgesamt ein subjektives, individuell unterschiedliches Belästigungspotenzial entstehen könne. Es existierten aus medizinischer Sicht keine Grenzwertfestlegungen für eine Dosisabschätzung. Unter Berücksichtigung der Anzahl der Spiele (max. 25 Spiele pro Jahr) und der Spieldauer (max. bis 22:00 Uhr) seien die Auswirkungen der Flutlichtanlage auf die Revisionswerber jedenfalls nicht als gesundheitsgefährdend einzustufen.

21       In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, dass durch die gegenständliche Flutlichtanlage zwar schädliche Umwelteinwirkungen durch Raumaufhellung und Blendung in Bezug auf die Grundstücke der Revisionswerber entstünden, weil eine erhebliche Überschreitung der Grenzwerte vorliege, die Beurteilung des lichttechnischen Sachverständigen jedoch eine worst case - Betrachtung darstelle und die Grenzwerte für einen täglichen Betrieb gälten. Vor dem Hintergrund des § 31 Abs. 4 letzter Satz Oö. BauO 1994 und der bestehenden Widmung des Baugrundstückes seien die schädlichen Umwelteinwirkungen zumutbar, weil sie durch die vorgeschriebene Auflage zur Begrenzung der Anzahl der Spiele und der Spieldauer möglichst vermieden würden. Eine Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Flutlichtanlage sei unter Berücksichtigung der eingeschränkten Spielanzahl und -dauer auszuschließen. Eine darüber hinausgehende Auflagenvorschreibung zum Schutz der Nachbarn vor den zu erwartenden Belästigungen durch Licht (Aufhellungen und Blendungen) sei nicht möglich. Eine Auflagenvorschreibung, die im Ergebnis dem Zweck des Bauvorhabens, nämlich der wettkampftauglichen Ausleuchtung des Spielfeldes für Übertragungen im Fernsehen, zuwiderliefe, stelle eine unzulässige Projektänderung dar.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, dass durch die gegenständliche Flutlichtanlage zwar schädliche Umwelteinwirkungen durch Raumaufhellung und Blendung in Bezug auf die Grundstücke der Revisionswerber entstünden, weil eine erhebliche Überschreitung der Grenzwerte vorliege, die Beurteilung des lichttechnischen Sachverständigen jedoch eine worst case - Betrachtung darstelle und die Grenzwerte für einen täglichen Betrieb gälten. Vor dem Hintergrund des Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz Oö. BauO 1994 und der bestehenden Widmung des Baugrundstückes seien die schädlichen Umwelteinwirkungen zumutbar, weil sie durch die vorgeschriebene Auflage zur Begrenzung der Anzahl der Spiele und der Spieldauer möglichst vermieden würden. Eine Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Flutlichtanlage sei unter Berücksichtigung der eingeschränkten Spielanzahl und -dauer auszuschließen. Eine darüber hinausgehende Auflagenvorschreibung zum Schutz der Nachbarn vor den zu erwartenden Belästigungen durch Licht (Aufhellungen und Blendungen) sei nicht möglich. Eine Auflagenvorschreibung, die im Ergebnis dem Zweck des Bauvorhabens, nämlich der wettkampftauglichen Ausleuchtung des Spielfeldes für Übertragungen im Fernsehen, zuwiderliefe, stelle eine unzulässige Projektänderung dar.

22       Zunächst ist hervorzuheben, dass das Verwaltungsgericht vom Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn des § 2 Z 22 Oö. BauTG 2013 (und damit von einer nicht bloß geringfügigen Überschreitung des Ist-Maßes) ausgegangen ist, weshalb die Revisionswerber mit ihrem Vorbringen, bei Berücksichtigung ihrer Einwendungen zum Gutachten des humanmedizinischen Sachverständigen hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Flutlichtanlage auf die Revisionswerber zumindest als erheblich belästigend im Sinne des § 2 Z 22 iVm § 3 Abs. 3 Z 2 Oö. BauTG 2013 zu qualifizieren seien, keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen vermögen.Zunächst ist hervorzuheben, dass das Verwaltungsgericht vom Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 22, Oö. BauTG 2013 (und damit von einer nicht bloß geringfügigen Überschreitung des Ist-Maßes) ausgegangen ist, weshalb die Revisionswerber mit ihrem Vorbringen, bei Berücksichtigung ihrer Einwendungen zum Gutachten des humanmedizinischen Sachverständigen hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Flutlichtanlage auf die Revisionswerber zumindest als erheblich belästigend im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. BauTG 2013 zu qualifizieren seien, keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen vermögen.

23       Ausgehend davon, dass das Verwaltungsgericht vom Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen ausgegangen ist, vermag die Revision vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtslage, wonach der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen bei einem widmungskonformen Bauvorhaben nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann, verbunden mit dem Umstand, dass der maximal mögliche Immissionsschutz vor den durch die Flutlichtanlage zu erwartenden Lichtimmissionen erreicht wird (und Gefahren für Leben und Gesundheit zu verneinen sind), in ihrer Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der dargestellten Rechtsprechung nicht aufzuzeigen (vgl. erneut VwGH 13.11.2012, 2010/05/0044). Dass die erteilte Baubewilligung zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Revisionswerber führen könnte, wurde nicht vorgebracht (vgl. dazu etwa VwGH 7.8.2013, 2011/06/0164, mwN).Ausgehend davon, dass das Verwaltungsgericht vom Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen ausgegangen ist, vermag die Revision vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtslage, wonach der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen bei einem widmungskonformen Bauvorhaben nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann, verbunden mit dem Umstand, dass der maximal mögliche Immissionsschutz vor den durch die Flutlichtanlage zu erwartenden Lichtimmissionen erreicht wird (und Gefahren für Leben und Gesundheit zu verneinen sind), in ihrer Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der dargestellten Rechtsprechung nicht

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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