RS OGH 2020/12/16 6BS280/20g

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Rechtssatz

Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ist kein Erfolgesdelikt. Daher liegt keine Begehung im Inland im Sinn des § 62 StGB vor, wenn dieses Vergehen vom Ausland aus gegen ein in Österreich aufhältiges Opfer begangen wird.Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB ist kein Erfolgesdelikt. Daher liegt keine Begehung im Inland im Sinn des Paragraph 62, StGB vor, wenn dieses Vergehen vom Ausland aus gegen ein in Österreich aufhältiges Opfer begangen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2020:RI0100082

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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