TE Vfgh Beschluss 1995/3/16 B185/95

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGHGO §46 Abs1
ZPO §75 Z3
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013
  1. ZPO § 75 heute
  2. ZPO § 75 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 75 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines Formerfordernisses. Gemäß §75 Z3 ZPO hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters zu enthalten. Nach der Lage des Falles kommt ein (auch weiterer) Auftrag iSd §18 VfGG, eine (einwandfreie) Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, im Hinblick auf den schon erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Z UVS-07/03/00579/92, mit dem eine bescheidmäßig verhängte Verwaltungsstrafe nach dem AuslBG bestätigt wurde. Dem Beschwerdeverfahren war daher der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als belangte Behörde beizuziehen. Da die beschwerdeführende Partei die von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde - neben anderen Mängeln - nur in einfacher Ausfertigung einbrachte, wurde sie mit Bezugnahme auf §§17 Abs1 und 18 VerfGG unter Fristsetzung zur Mängelbehebung, nämlich zur Beibringung einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde, aufgefordert. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin innerhalb der gesetzten Frist zwei Abschriften der Beschwerde ein, welche jedoch nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben waren.

Nach §46 Abs1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes finden hinsichtlich des Verkehrs des Gerichtshofes mit den Parteien (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden abweichenden Regelungen) die für die ordentlichen Gerichte entsprechenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Es ist somit auch §75 Z3 ZPO heranzuziehen, demzufolge jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters zu enthalten hat. Nach der Lage des Falles kommt ein (auch weiterer) Auftrag iSd §18 VerfGG, eine (einwandfreie) Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, im Hinblick auf den schon erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht. Die Beschwerde ist somit wegen nicht behobenen Mangels eines Formerfordernisses zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 11446/1987). Nach §46 Abs1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes finden hinsichtlich des Verkehrs des Gerichtshofes mit den Parteien (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden abweichenden Regelungen) die für die ordentlichen Gerichte entsprechenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Es ist somit auch §75 Z3 ZPO heranzuziehen, demzufolge jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters zu enthalten hat. Nach der Lage des Falles kommt ein (auch weiterer) Auftrag iSd §18 VerfGG, eine (einwandfreie) Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, im Hinblick auf den schon erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht. Die Beschwerde ist somit wegen nicht behobenen Mangels eines Formerfordernisses zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 11446/1987).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B185.1995

Dokumentnummer

JFT_10049684_95B00185_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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