RS OGH 2021/3/25 8Ob106/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2021
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Norm

ABGB §864a
ABGB §879 Abs3

Rechtssatz

1. Eine Klausel in den AGB einer Bank, „Das Kreditinstitut behält sich vor, Spareinlagen unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen […]. Die Verzinsung hört mit dem Ende dieser Kündigungsfrist auf, nicht behobene Beträge können auf Kosten und Gefahr eines Kunden bei Gericht hinterlegt werden.“, ist gröblich benachteiligend.

2. Darüber hinaus muss der Kunde nicht mit einer Kündigungsmöglichkeit (nur) seitens des Vertragspartners bei einem - relativ kurz - befristeten Dauerschuldverhältnis rechnen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 106/20a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 106/20a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133688

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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