RS OGH 2021/3/25 8Ob106/20a

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Norm

KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

1. Eine Klausel in den AGB einer Bank, die die „sonstige Haftung (gilt nicht für Zahlungsdienste)" regelt, ist intransparent, weil völlig unbestimmt und unklar ist, auf welche Leistungen die Bestimmung Anwendung finden soll.

2. Im Übrigen erweckt die Formulierung, dass „der Kunde bis zur Wirksamkeit der Sperre … alle Folgen und Nachteile infolge der missbräuchlichen Verwendung“ trägt, den unrichtigen Eindruck, der Kunde könne dem Kreditinstitut kein Mitverschulden bzw keine – in der Sphäre der Beklagten liegende – Verzögerung der Sperre entgegenhalten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 106/20a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 106/20a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133686

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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