TE Vfgh Beschluss 1995/6/12 B703/95, B704/95

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §35 Abs2
VfGG §82 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Abweisung von Wiedereinsetzungsanträgen; Zurückweisung der Beschwerden als verspätet

Spruch

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist werden abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden wenden sich gegen zwei Bescheide der Regionalradiobehörde vom 25. Jänner 1995. Diese Bescheide wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft am 1. Februar 1995 zugestellt. Es hat daher die sechswöchige Beschwerdefrist am 1. Februar 1995 begonnen; sie ist am 15. März 1995 abgelaufen. Die am 15. März 1995 zur Post gegebenen Beschwerdeschriften waren an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und langten bei diesem am 16. März 1995 ein. Dieser übermittelte die Beschwerden am selben Tag dem Verfassungsgerichtshof.römisch eins. 1. Die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden wenden sich gegen zwei Bescheide der Regionalradiobehörde vom 25. Jänner 1995. Diese Bescheide wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft am 1. Februar 1995 zugestellt. Es hat daher die sechswöchige Beschwerdefrist am 1. Februar 1995 begonnen; sie ist am 15. März 1995 abgelaufen. Die am 15. März 1995 zur Post gegebenen Beschwerdeschriften waren an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und langten bei diesem am 16. März 1995 ein. Dieser übermittelte die Beschwerden am selben Tag dem Verfassungsgerichtshof.

2. Gemäß §82 Abs1 iVm §15 Abs1 VerfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst. 2. Gemäß §82 Abs1 in Verbindung mit §15 Abs1 VerfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.

Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VerfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, d.h. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: Verwaltungsgerichtshof) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. VfSlg. 10724/1985, 10782/1986; vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978), was aber in concreto nicht möglich war, da die Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof erst am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist einlangten. Daher nützte es nichts, daß der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden noch am gleichen Tag an den Verfassungsgerichtshof weiterleitete. Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VerfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, d.h. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: Verwaltungsgerichtshof) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte vergleiche VfSlg. 10724/1985, 10782/1986; vergleiche auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978), was aber in concreto nicht möglich war, da die Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof erst am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist einlangten. Daher nützte es nichts, daß der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden noch am gleichen Tag an den Verfassungsgerichtshof weiterleitete.

Die Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt und auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden. Sie sind daher als verspätet zurückzuweisen.

II. 1. Nachdem der Vorgang in der Kanzlei des Beschwerdevertreters am 22. März 1995 entdeckt worden war, da Verbesserungsaufträge des Verfassungsgerichtshofes bloß für acht andere vom selben Rechtsanwalt unterfertigte, nicht aber für die beiden hier in Rede stehenden Beschwerden einlangten, stellte die beschwerdeführende Gesellschaft für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden als verspätet eingebracht qualifizieren sollte, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.römisch zwei. 1. Nachdem der Vorgang in der Kanzlei des Beschwerdevertreters am 22. März 1995 entdeckt worden war, da Verbesserungsaufträge des Verfassungsgerichtshofes bloß für acht andere vom selben Rechtsanwalt unterfertigte, nicht aber für die beiden hier in Rede stehenden Beschwerden einlangten, stellte die beschwerdeführende Gesellschaft für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden als verspätet eingebracht qualifizieren sollte, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 135/1983, sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 2. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983, Bundesgesetzblatt 135 aus 1983,, sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 9817/1981, 11706/1988). Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht vergleiche VfSlg. 9817/1981, 11706/1988).

3. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdevertreters, das in Zweifel zu ziehen für den Verfassungsgerichtshof auch zufolge der vorgelegten eidesstaatlichen Erklärungen kein Anlaß besteht, ist seine Kanzleileiterin, die seit sechs Jahren in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt ist, im allgemeinen äußerst verläßlich. In den vorliegenden Fällen wurden insgesamt zehn an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerden (inhaltlich gleichlautend und vom gleichen Beschwerdeführer) von der Mitarbeiterin expediert. Nachdem die Kuverts zugeklebt worden waren, kamen der Mitarbeiterin Bedenken, ob die Beschwerden im erforderlichen Ausmaß vergebührt worden sind und sie öffnete zu diesem Zweck - eigenmächtig - stichprobenartig zwei Kuverts. Die den Kuverts entnommenen Beschwerden wurden - da sich zeigte, daß sie entsprechend vergebührt waren - in der Folge in neue Kuverts eingelegt, die irrtümlich an den Verwaltungsgerichtshof adressiert wurden. Infolgedessen kam es zur Fristversäumung.

4. Der Verfassungsgerichtshof findet, daß der unterlaufene Fehler einen minderen Grad des Versehens übersteigt und der Fristversäumung mehr als leichte Fahrlässigkeit zugrundeliegt. Öffnet eine Mitarbeiterin eigenmächtig ein Kuvert, so hat sie die neuerliche Adressierung mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen und diese erforderlichenfalls neuerlich zu kontrollieren.

Die Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand sind daher nicht zu bewilligen.

III. Diese Beschlüsse konntenrömisch drei. Diese Beschlüsse konnten

gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B703.1995

Dokumentnummer

JFT_10049388_95B00703_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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