TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/9 LVwG-2020/14/2006-11, LVwG-2020/14/2007-11

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Veröffentlicht am 09.07.2021
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Entscheidungsdatum

09.07.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA über die Beschwerden von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y (belangte Behörde) jeweils vom 16.6.2020, *** (Wasseranschlussgebühr, BVE 29.7.2020, ***) sowie *** (Kanalanschlussgebühr, BVE 29.7.2020, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.2.2021

zu Recht:

1.       A. Der Beschwerde gegen den Bescheid *** wird insoweit Folge gegeben als die Wasseranschlussgebühr aufgrund der Bemessungsgrundlage von 4.035,56 m3 mit € 9.322,14 festgesetzt wird.

B. Der Beschwerde gegen den Bescheid *** wird insoweit Folge gegeben als die Kanalanschlussgebühr aufgrund der Bemessungsgrundlage von 4.035,56 m3 mit € 22.518,42 festgesetzt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit den angefochtenen Bescheiden schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – zusammengefasst – eine Wasseranschlussgebühr von € 18.644,26 sowie eine Kanalanschlussgebühr von € 45.036,79 vor. Bemessungsgrundlage sei jeweils 8.071,11 m³, der Tarif für die Kanalanschlussgebühr € 5,07 sowie für die Wasseranschlussgebühr € 2,1 jeweils pro m3 Baumasse, wodurch sich nach Addition der zehnprozentigen Umsatzsteuer die jeweiligen Gebühren errechnen.

In den dagegen erhobenen Beschwerden rügte die Beschwerdeführerin – wiederum zusammengefasst – materielle und formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Es sei CC als Bauberechtigten in der gegenständlichen Liegenschaft die behördliche Bewilligung für die Errichtung eines Blumen- und Gewächshandels bewilligt worden. Diesem hätte die belangte Behörde mit Bescheiden jeweils vom 6.12.2019 die Wasseranschlussgebühr sowie die Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben. Es entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin, weshalb diese Gebühr nunmehr zweifach vorgeschrieben worden sei. Schließlich handle sich bei der gegenständlichen Liegenschaft um eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft. Aus den vorliegenden Bescheiden sei nicht ersichtlich, dass die in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Begünstigungen eines landwirtschaftlichen Betriebes berücksichtigt worden wären. Neben der Einvernahme des Zeugen CC sowie der Durchführung eines Ortsaugenscheins beantragte die Beschwerdeführerin der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw den angefochtenen Bescheid aufzuheben und nach Durchführung/Ergänzung eines Ermittlungsverfahrens die Wasseranschlussgebühr sowie die Kanalanschlussgebühr in der rechtmäßigen Höhe vorzuschreiben. Darüber hinaus stellte die Beschwerdeführerin jeweils den Antrag auf Aussetzung einer Einhebung gemäß § 212a BAO.

In den entsprechenden Beschwerdevorentscheidungen wies die belangte Behörde – abermals zusammengefasst – die Beschwerden als unbegründet ab. Darin wurde zum einen auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.6.2020, LVwG-***und LVwG-***, Bezug genommen, wonach die Liegenschaftseigentümerin Abgabenschuldnerin sei. Zum anderen handle es sich um einen Gärtnerei- und Floristikbetrieb, nicht um ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude.

In den übereinstimmenden Vorlageanträgen brachte die Beschwerdeführerin – ebenso zusammengefasst – vor, als Liegenschaftseigentümerin sei sie im Bauverfahren nicht einbezogen worden. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Behörde jene Baumassen ermittelt habe, die für die Berechnung der Gebühren zu Grunde gelegt wurden. Allein der pauschale Verweis auf eine Berechnung unter Zugrundelegung der Angaben im Baugesuch genügen nicht. Nach der gesetzlichen Definition (siehe auch Gewerbeordnung) unterliege der Land- und Forstwirtschaft die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Zeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Gartenbaues und der Baumschulen der jeweiligen Betriebszweige einschließlich des Zukaufs von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn der Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Verkehrswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges betrage. Auf Grundlage dieser Legaldefinition sei davon auszugehen, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude errichtet worden sei. Gemäß § 2 Abs 4 lit c TVAG seien Folientunnel im Sinne des § 2 Abs 18 TBO ausgenommen. Bei der Massenermittlung seien auch jene Thermotunnel eingerechnet worden, die ausgehend von der Gst-Nr **1 in die Gst-Nr **2 reichen würden. Diese Flächen seien nach den Bestimmungen des TVAG befreit und deshalb für die Berechnungsperiode auszuscheiden. Der überwiegende Teil der Kubatur werde ausschließlich landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzt, deshalb sei die Gebühr in der vorgeschriebenen Höhe unrichtig. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines Gutachtens der Landwirtschaftskammer Tirol zur Einschätzung der Begünstigung für landwirtschaftliche Wirtschaftsflächen als auch zur Ermittlung jener Baumassen auf die eine allfällige Gebühr zu beziehen sei, darüber hinaus zu den Aktenzahlen *** und *** betreffend CC die Akten einzuholen, dessen Einvernahme und die Durchführung eines Lokalaugenscheins. In weiterer Folge werden die gleichen Anträge wie in den Beschwerden wiederholt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 18.2.2021 eine mündliche Verhandlung durch, zu der Rechtsanwalt BB als Vertreter der Beschwerdeführerin sowie DD für die belangte Behörde erschienen. CC wurde als Zeuge einvernommen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellte am 24.2.2021 eine Anfrage an die Landwirtschaftskammer Tirol hinsichtlich der Eigenschaft des Unternehmens EE als Landwirtschaft. Mit E-Mail vom 5.5.2021 übermittelte die Landwirtschaftskammer Tirol eine dahingehende Stellungnahme. Diese brachte das Landesverwaltungsgericht Tirol sämtlichen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis.

II.      Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr **2, EZ *****, KG ***** Y, mit der Adresse 2 und einer Fläche von 5.248 m².

Mit Bescheid vom 27.8.1997, ***, bewilligte die belangte Behörde die Errichtung eines Blumen- und Gewächshandelsgebäudes auf diesem Grundstück. Darin ist als Ausmaß des umbauten Raumes 9.833 m³ und als Ausmaß der überbauten Fläche 2.066 m² angegeben.

Mit Bescheid vom 17.2.2012, ***, bewilligte die belangte Behörde den Abbruch eines Gewächshauses und die Neuerrichtung von vier Gewächshäusern auf diesem Grundstück sowie auf jenem daneben (Nr **1). Darin ist als Baumasse 4.720,47 m³ und die neue verbaute Fläche mit 1.614,27 m² angegeben. Diese Gebäude wurden auch errichtet. Als Bauwerber fungierte CC.

Dieser betreibt auf dem gegenständlichen Grundstück und auf dem Grundstück daneben ein Gartenbau- und Floristikgewerbe als Einzelunternehmer. Im Jahr 2020 entfielen 82,68 % in den Bereich der Landwirtschaft, im Jahr 2019 78,87 %. Es handelt sich somit gegenständlich um eine landwirtschaftliche Gärtnerei, bei der die Floristik (gewerbliche Gärtnerei) in untergeordneten Ausmaß mitschwingt.

Die tatsächliche Baumasse des mit Baubescheid vom 27.8.1997, ***, errichteten – dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindliche – Blumen- und Gewächshandelsgebäudes beträgt 7.142,26 m³. In diesem Gebäude findet der Verkauf der gesamten Schnittblumen statt. Deshalb befindet sich auch die Kasse darin, sowie sonstige Pflanzen, die zum Verkauf stehen.

Die aufgrund des Baubescheids vom 17.2.2012, ***, errichteten vier Gewächshäuser befinden sich teilweise auf dem gegenständlichen Grundstück (Nr **2) und teilweise auf dem danebenliegenden (Nr **1). Die Baumasse auf dem gegenständlichen Grundstück (Nr **2) beträgt 928,85 m³. Die gegenständlichen Gewächshäuser verfügen über einen betonierten Boden und somit eine dauerhafte Fundamentierung. Darauf aufgesetzt ist eine auf Dauer angelegte Tragkonstruktion aus Metall. Diese Gewächshäuser bleiben das ganze Jahr über aufgestellt und werden somit nicht nur für die Dauer des jahreszeitlich notwendigen Schutzes von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen aufgestellt.

In diesen Gewächshäusern wachsen Pflanzen teilweise aus Töpfen, teilweise auf Regalen und werden in weiterer Folge verkauft.

Auf dem für die gegenständliche Berechnung relevanten Grundstück (**2) befindet sich somit eine Baumasse von 8.071,11 m³.

Im November 2019 wurde das gegenständliche Grundstück sowohl an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage sowie an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossen.

Mit Bescheiden vom jeweils 6.12.2019, *** und ***, schrieb die belangte Behörde CC als Bauwerber eine Wasseranschlussgebühr von € 18.644,26 sowie eine Kanalanschlussgebühr von € 45.036,79 vor. Den dagegen erhobenen Beschwerden gab – nach Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde und Vorlageanträgen des Beschwerdeführers – das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnissen vom jeweils 8.6.2020, LVwG-*** und LVwG-***, Folge und hob die angefochtenen Bescheide auf. Als zentrale Begründung führte das Landesverwaltungsgericht Tirol an, der Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ist Abgabenschuldner, nicht jedoch der Bauwerber.

III.     Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt kann aufgrund den unbedenklichen – von der belangten Behörde vorgelegten – Urkunden zweifelsfrei getroffen werden. Diese Feststellungen sind unstrittig. Die Eigentumsverhältnisse lassen sich dem Grundbuch entnehmen.

Die entsprechenden Baubewilligungen legte die belangte Behörde vor. Die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol holte dieses selbstständig ein. Diese wurden in der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2021 verlesen.

Die Baumassenberechnung erläuterte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar anhand der Baupläne. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin anerkannt und ausdrücklich außer Streit gestellt.

Den Zustand und die Nutzung der gegenständlichen Gebäude schilderte der Zeuge CC glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung. Ähnliches ist auch auf den in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Lichtbildern ersichtlich.

Die Bilanzzahlen der Jahre 2019 und 2020 legte die Wirtschaftskammer Tirol in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der Eigenschaft als Landwirtschaft vor.

IV.      Rechtslage

Verordnung der Gemeinde Y betr. Erhebung von Wasserbenützungsgebühren, (Gemeinderatsbeschluss 19.6.2018)

§ 1 Wasserbenützungsgebühren

(1) Die Marktgemeinde Y erhebt Wasserbenützungsgebühren als Anschlussgebühr, als laufende Gebühr und als Zählergebühr.

§ 2 Anschlussgebühr

(1) Die Anschlussgebühr bemisst sich im Falle eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Falle einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse; die Baumasse ist jeweils nach § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 (TVAG), LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2017, zu ermitteln. War die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr, so ist dies in Abzug zu bringen.

(2) Nicht zu berücksichtigen sind offene landwirtschaftliche Geräteschuppen, weiters Silos sowie Gebäude, die ausschließlich in Holz (kein Mauerwerk) errichtet werden und nur zur Holzlagerung dienen (Holzschuppen), ortsübliche Feldstädel, werden nicht in die Berechnung miteinbezogen.

(3) Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern keine Ausnahme im Sinne des Abs. 2 vorliegt. Im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe ist die tatsächliche Baumasse nur zu einem Viertel anzurechnen.

(4) Verlieren landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzte Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse nach Abs. 1 gilt weiters eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden, für die eine Anschlussgebühr nach Abs. 2 bisher nicht entrichtet wurde.

(5) Die Anschlussgebühr beträgt einmalig € 2,26 pro Kubikmeter umbaute Raum.

(6) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit Baubeginn. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benutzbarkeit der Wasserversorgungsanlage.

(7) Die Mindestbemessungsgrundlage für Gebäude beträgt 250 m³ umbaute Raum. Sollte die Berechnung des umbauten Raumes eine niedrigere Bemessung ergeben, so ist die Mindestanschlussgebühr vorzuschreiben, jedoch nicht bei Zu- und Umbauten.

(8) Bei Anschluss unverbauter Grundstücke ist eine Anschlussgebühr für 250 m³ der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Bei späterer Verbauung ist dieser Betrag von der nach Abs. 1 zu bemessen Anschlussgebühr in Abzug zu bringen.

(9) Für die Schwimmbecken sowohl im freien als auch in geschlossenen Gebäuden ist zusätzlich eine Anschlussgebühr von € 3,50 inkl. Mehrwertsteuer je m3 Rauminhalt zu entrichten.

§ 5 Gebührenschuldner

Schuldner der Wasserbenützungsgebühren ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks.

§ 6 Entrichtung der Gebühr

(1) Die Gebühren nach § 1 werden bescheidmäßig vorgeschrieben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserleitungsgebührenordnung vom 15.04.1993 außer Kraft.

Verordnung über die Erhebung von Kanalbenützungsgebühren

(Gemeinderatsbeschluss 19.6.2018)

§ 1 Kanalbenützungsgebühren

(1) Die Marktgemeinde Y erhebt Kanalbenützungsgebühren als Anschlussgebühr und als laufende Gebühr.

§ 2 Anschlussgebühr

(1) Die Anschlussgebühr bemisst sich im Falle eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Falle einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse; die Baumasse ist jeweils nach § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 (TVAG), LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2017, zu ermitteln. War die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr, so ist dies in Abzug zu bringen.

(2) Nicht zu berücksichtigen sind offene landwirtschaftliche Geräteschuppen, weiters Silos sowie Gebäude, die ausschließlich in Holz (kein Mauerwerk) errichtet werden und nur zur Holzlagerung dienen (Holzschuppen), ortsübliche Feldstädel, werden nicht in die Berechnung miteinbezogen.

(3) Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern keine Ausnahme im Sinne des Abs. 2 vorliegt. Im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe ist die tatsächliche Baumasse nur zu einem Viertel anzurechnen.

(4) Verlieren landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzte Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse nach Abs. 1 gilt weiters eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden, für die eine Anschlussgebühr nach Abs. 2 bisher nicht entrichtet wurde.

(5) Die Anschlussgebühr beträgt einmalig € 2,43 pro Kubikmeter umbaute Raum.

(6) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit Vollendung des entsprechenden Bauvorhabens. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benutzbarkeit des Kanals.

(7) Die Mindestbemessungsgrundlage für Gebäude beträgt 250 m³ umbaute Raum. Sollte die Berechnung des umbauten Raumes eine niedrigere Bemessung ergeben, so ist die Mindestanschlussgebühr vorzuschreiben, jedoch nicht bei Zu- und Umbauten.

§ 5 Gebührenschuldner

Schuldner der Kanalbenützungsgebühren ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücks.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung vom 15.04.1993 außer Kraft.

V.       Erwägungen

A. Entstehen des Abgabenanspruchs

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG Tirol 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).

Der Abgabenanspruch entsteht sowohl für die Wasseranschlussgebühr als auch für die Kanalanschlussgebühr mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Anlage. Dies ist im November 2019 erfolgt.

B. Abgabenschuldner

Schuldner der Wasserbenützungsgebühren – worunter gemäß § 1 Abs 1 Wasserbenützungs-gebührenVO auch die Anschlussgebühr fällt – ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks (§ 5 WasserbenützungsgebührenVO, dazu LVwG Tirol 8.6.2020, LVwG-***). Weitgehend wortgleich sieht § 5 KanalbenützungsgebührenVO den Eigentümer des an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücks als Schuldner der Kanalbenützungsgebühren an, worunter gemäß § 1 Abs 1 KanalbenützungsgebührenVO die Anschlussgebühr fällt (dazu LVwG Tirol 8.6.2020, LVwG-***).

Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs im November 2019 war die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gst **2, KG Y. Diese ist somit als Abgabenschuldnerin sowohl für die Anschlussgebühr gemäß § 5 WasserbenützungsgebührenVO (dazu LVwG Tirol 8.6.2020, LVwG-***) als auch für die Anschlussgebühr gemäß § 5 KanalbenützungsgebührenVO (dazu LVwG Tirol 8.6.2020, LVwG-***) anzusehen.

C. Bemessungsgrundlage

Auf dem gegenständlich relevanten Grundstück befindet sich eine Baumasse von 8.071,11 m³.

§ 2 Abs 3 KanalbenützungsgebührenVO und § 2 Abs 3 WasserbenützungsgebührenVO sehen wortgleich eine Halbierung der Baumasse für „landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude“ vor. Eine Definition, was darunter zu verstehen ist, enthalten beide Verordnungen nicht. Als offensichtliches Vorbild dieser Regelung dient ein entsprechender Passus in § 9 Abs 4 Satz 2 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz zur Berechnung der Baumasse. Doch auch in diesem Gesetz findet sich keine Definition.

Der VwGH versteht darunter ausschließlich die einem landwirtschaftlichen Betrieb – und zwar dessen landwirtschaftlicher Produktion (also nicht Wohnzwecken) – dienenden Gebäude und Gebäudeteile und verweist dabei auf das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl 1984/287 (VwGH 29.1.1993, 89/17/0135).

Im gegenständlichen Fall steht außer Frage, bei den gegenständlichen Gewächshäusern handelt es sich um Wirtschaftsgebäude, die der Produktion dienen. Zu klären ist, ob es sich um eine „Landwirtschaft“ handelt.

Eine Definition von Landwirtschaft findet sich in der Gewerbeordnung. Nach § 2 Abs 1 Z 1 GewO ist die Gewerbeordnung auf die „Land-und Forstwirtschaft“ nicht anzuwenden. Zur Land- und Forstwirtschaft gehören – gemäß § 2 Abs 3 Z 1 GewO – „die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Zeugnisse mithilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbauer, des Gartenbaues und der Baumschulen“. Diese Ausnahme umfasst Naturprodukte und Produkte eigener Be- und Verarbeitung (VwGH 26.4.2006, 2005/08/0140; 31.1.2007, 2005/08/0214).

Unter Gartenbau ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen usw ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen. Dieser landwirtschaftliche Gärtner ist damit verbunden berechtigt, diese Produkte zu verkaufen (Wallnöfer, § 2, in Ennöckl/Raschauer/ Wessely [Hrsg], GewO [2015] Rz 9).

Von der Land- und Forstwirtschaft ist der gewerbliche Gärtner gemäß § 94 Z 24 GewO zu unterscheiden. Dieser – so die Materialien – „zieht und pflegt Blumen auf fremdem Grund (z.B. Friedhofsgärtner), legt fremde Gärten an (Gartenarchitekt), besorgt die gärtnerische Ausschmückung von Festsälen usw. und betreibt, um das erforderliche Material zur Hand zu haben, zwangsläufig auch die – allerdings meist nicht feldmäßige – Zucht von Blumen“ (ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 111).

Im Tiroler Landesrecht findet sich eine mit der Gewerbeordnung vergleichbare Definition im Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl 2006/72 idF 2019/138. Dessen § 2 Abs 1 definiert Land- und Forstwirtschaft (freilich im Sinne dieses Gesetzes) unter anderem als „Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Zeugnisse mithilfe der Naturkräfte und deren Verwertung“. Darunter fallen gemäß § 2 Abs 2 unter anderem auch „der Obst-, Wein-, Gemüse- und Gartenbau“.

Bei dem auf dem gegenständlichen Grund betriebenen Unternehmen handelt es sich – nach dem festgestellten Sachverhalt – um eine landwirtschaftliche Gärtnerei, die die Gewächshäuser nutzt. Somit fallen diese unter die Sonderbestimmung der „landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude“. Die Baumasse von 8.071,11 m³ ist somit zu halbieren. Als Bemessungsgrundlage ist ein Wert von 4.035,56 m3 heranzuziehen.

Mit seinem Hinweis auf Folientunnel, welche gemäß § 2 Abs 4 lit c TVAG nicht als Gebäude gelten, kann die Beschwerdeführerin hingegen nichts gewinnen. § 2 Abs 18 TBO definiert diese als „bauliche Anlagen, die keine dauerhafte Fundamentierung und Tragkonstruktionen oder eine dauerhafte Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten und eine darauf aufgesetzte Tragkonstruktion aufweisen und die nur für die Dauer des jahreszeitlich notwendigen Schutzes von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen aufgestellt werden“.

Die gegenständlichen Gewächshäuser verfügen über einen betonierten Boden und somit eine dauerhafte Fundamentierung. Darauf aufgesetzt ist jeweils eine auf Dauer angelegte Tragkonstruktion aus Metall. Diese Gewächshäuser bleiben das ganze Jahr über aufgestellt und werden nicht nur für die Dauer des jahreszeitlich notwendigen Schutzes von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen aufgestellt. Die gegenständlichen Gewächshäuser sind somit nicht als Folientunnel im Sinne des § 2 Abs 19 TBO anzusehen.

D. Wasseranschlussgebühr

Gemäß § 2 Abs 1 WasserbenützungsgebührenVO bemisst sich die Anschlussgebühr im Falle eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude. Die Existenz eines Altbestandes auf diesem Grundstück ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.2018 (Kundmachung 920-0-18) beträgt die Wasseranschlussgebühr gemäß § 2 Abs 5 WasserleitungsgebührenVO ab 1.4.2019 € 2,31 (inklusive 10 %) pro m3 Bemessungsgrundlage. Bei der Bemessungsgrundlage von 4.035,56 m3 ergibt dies eine Wasseranschlussgebühr von € 9.322,14.

E. Kanalanschlussgebühr

Vergleichbar mit der Wasseranschlussgebühr bemisst sich auch die Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 Abs 1 KanalbenützungsgebührenVO im Falle eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude. Der oben zitierte Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.2018 weist ab 1.4.2019 eine Kanalanschlussgebühr gemäß § 2 Abs 5 KanalbenützungsgebührenVO von € 5,58 (inklusive 10 %) pro m3 Bemessungsgrundlage aus. Bei der Bemessungsgrundlage von 4.035,56 m3 ergibt dies eine Kanalanschlussgebühr von € 22.518,42.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage der Berücksichtigung von noch nicht im Grundbuch eingetragenem Grundstückseigentum ist durch die oben zitierten Erkenntnisse des VwGH ausreichend geklärt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

Schlagworte

Kanalanschlussgebühr;
Wasseranschlussgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.14.2006.11

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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