TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/12 W159 2243059-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.06.2021

Norm

BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §52

Spruch


W165 2243059-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Rechtsanwälte Ralf Heinrich Höfler, Stefan Errath, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2021, Zl. 1084784804-190733263, zu Recht (Teilerkenntnis):

A) In teilweiser Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß § 18 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), hat mit Bescheid vom 29.04.2021, Zl. 1084784804-190733263, gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 31.01.2015 in Rumänien mit einer rumänischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsehe geschlossen habe, sich auf diese im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berufen und sich hierdurch die in der Folge erteilten Aufenthaltsberechtigungen und in weiterer Folge einen Arbeitsmarktzugang für Österreich erschlichen habe. Der BF halte sich rechtswidrig in Österreich auf. Der BF halte sich nicht zu touristischen Zwecken im Schengen-Raum und im Bundesgebiet auf, sondern gehe trotz eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, obwohl er weder über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht noch einen konstitutiven Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge. Der BF habe die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage überschritten. Er erfülle daher nicht die Voraussetzungen für den sichtvermerkfreien Aufenthalt und halte sich daher unrechtmäßig im Schengen-Raum und im Bundesgebiet auf. Der BF gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Er habe Handlungen gesetzt, die nicht im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften stünden. Er habe massiv die Bestimmungen nach dem FPG, NAG und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Ausreise des BF sei notwendig, um zu verhindern, dass dieser einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehe, Straftaten begehe oder eine Belastung der öffentlichen Hand werde, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Der BF führe im Bundesgebiet kein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Aufenthaltsehe sei geschieden worden. Der BF verfüge über ein dichtes soziales Netzwerk in der Heimat. Er sei in Serbien geboren, aufgewachsen, zur Schule gegangen und habe auch dort gearbeitet. Er finde sich dort gut zurecht und sei bestens integriert. Er besitze in Serbien ein Haus, in dem er zusammen mit seinen Eltern und seinem Sohn leben könne. Serbien sei gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat. Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines gewillkürten Vertreters vom 28.05.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 18 BFA-VG samt Überschrift lautet auszugsweise:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.         der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.         schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.         der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4.         der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.         das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.         gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.         der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.         die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.         der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.         Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Es ist aus ho. derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde – nach dem Ergebnis einer Grobprüfung – nicht glaubhaft erstattet.

Laut der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien), ergeben sich keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFV-VG. Der BF hat betreffend Serbien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in seine körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr im Falle einer Rückführung nach Serbien ergeben. Der BF verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Die Eltern und der Sohn des BF leben nach wie vor in Serbien.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Prüfung, ob eine Verletzung von Menschenrechten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W165.2243059.1.00

Im RIS seit

13.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten