RS Vfgh 2021/6/25 E3260/2020

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen von Myanmar nach Bangladesch geflüchteten Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen zur Situation von Angehörigen dieser Volksgruppe in Bangladesch

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer "der Volksgruppe der Rohingya angehört" und "als Rohingya seit 2003 bis Anfang 2019 in Bangladesch lebte". Weiters stellt es fest (sic), "dass der BF behauptet als Rohingya in Bangladesch nicht als vollwertiges Mitglied der Gesellschaft akzeptiert zu werden." Nicht feststellen kann das BVwG "eine konkrete persönliche Verfolgung des BF in Bangladesch. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat keine gegen seine Person gerichtete konkrete persönliche Verfolgung, sondern immer lediglich die allgemeine Situation der Menschen, welche als Rohingya in Bangladesch leben, dargelegt."

Zur Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers führt das BVwG aus, dass sich diese zwar in wesentlichen Bereichen als problematisch darstelle, es könne aber "nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis, grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen [...] herrschen würde, und praktisch, jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter §8 Abs1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein."

Das BVwG unterlässt es damit bei seiner Prüfung gänzlich, auf die von ihm selbst festgestellte Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Rohingya angehört, einzugehen und diese in Bezug zu der in den von ihm selbst wiedergegebenen Länderberichten gezeichneten kritischen Lage von Angehörigen dieser Volksgruppe zu setzen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3260.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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