TE Vwgh Beschluss 2021/7/19 Ra 2021/18/0114

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Veröffentlicht am 19.07.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache des R A, vertreten durch Mag. Herbert Sikora, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Auerspergstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2021, W177 2201590-1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 13. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Bescheid vom 22. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4        In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 22.4.2021, Ra 2020/18/0293, mwN).

9        Im vorliegenden Fall enthält die Revision unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der Revision“ lediglich die Wiedergabe von Teilen des Gesetzestextes zu Art. 133 Abs. 4 B-VG sowie das unbestimmte Vorbringen, die Revision sei entgegen der Rechtsansicht des BVwG zulässig, weil das Erkenntnis von nicht näher genannter Rechtsprechung grundlegend abweiche und die Revision somit von der Lösung einer - ebenfalls nicht näher bezeichneten - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge. Damit wird die Revision den Anforderungen an die Begründung ihrer Zulässigkeit nach § 28 VwGG nicht gerecht.

10       Soweit die Revision - im Rahmen der darauffolgenden Schilderung des Revisionspunktes - sodann erkennbar ausführt, die angefochtene Entscheidung leide an Begründungsmängeln und weiche von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, verkennt sie, dass damit kein Revisionspunkt dargelegt, sondern eine unzulässige Vermengung von Zulässigkeits- und Revisionsgründen vorgenommen wird (vgl. dazu etwa VwGH 27.4.2021, Ra 2021/19/0105, mwN). Im Übrigen legt die Revision auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, nicht dar (vgl. VwGH 22.2.2021, Ra 2020/18/0537, mwN).

11       Soweit die Revision unter diesem Punkt weiters die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art. 8 EMRK behauptet, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0499). Insbesondere ist eine solche Behauptung nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun.

12       Die Revision erweist sich daher im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG als nicht zu ihrer Behandlung geeignet, weshalb sie nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 19. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180114.L00

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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