TE Vwgh Beschluss 2021/7/23 Ra 2019/11/0012

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Veröffentlicht am 23.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des M K in B, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 13. Dezember 2018, Zl. LVwG-1-403/2018-R10, LVwG-1-404/2018-R10, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein wegen Übertretungen des AVRAG ergangenes Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Februar 2018 als verspätet zurück und erklärte eine Revision gegen den Beschluss gemäß § 25a VwGG für unzulässig.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende, unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet hat, die Revision kostenpflichtig zurück- oder abzuweisen.

3        In der Revision wird als Revisionspunkt geltend gemacht, der Revisionswerber sei durch den angefochtenen Beschluss „in seinem Recht auf Gewährung von Parteiengehör und in seinem Recht auf ordnungsmäße Zustellung eines behördlichen Schriftstückes“ verletzt.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 20.5.2021, Ra 2021/11/0082, mwN).

5        Durch den angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden, nicht aber in den im Revisionspunkt als verletzt bezeichneten Rechten, weil es sich dabei um Revisionsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG handelt (vgl. abermals den zitierten Beschluss).

6        Da sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

7        Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110012.L00

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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