RS OGH 2021/3/25 8Ob105/20d

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Norm

KSchG §6 Abs3
ZaDiG 2018 §57

Rechtssatz

Eine Klausel, wonach eine Sperre der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen technisch nicht möglich sei und bei Abhandenkommen weiterhin Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes bis zum Betrag von EUR 75,00 vorgenommen werden können, die nicht erstattet werden, erweckt gegenüber Verbrauchern den Eindruck, dass die Unmöglichkeit der Sperre der NFC-Funktion eine unumstößliche, nicht überprüfbare Tatsache wäre und der Kunde bei missbräuchlicher Verwendung seiner Karte den Schaden in jedem Fall selbst zu tragen hätte, auch wenn er unverzüglich eine Verlustmeldung an die Beklagte erstattet hätte und diese nach dem objektiven Stand der Technik in der Lage gewesen wäre, den nicht autorisierten Gebrauch der NFC-Zahlungsfunktion durch Sperre zu verhindern. Sie ist intransparent.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 105/20d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 105/20d

Schlagworte

Rs C-287/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133666

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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