Norm
AußStrG 2005 §119Rechtssatz
Die Bestimmung des § 127 Abs 3 AußStrG, wonach den in Abs 1 genannten Angehörigen gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein eingeschränktes Rekursrecht nur im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zukommt, bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Bestellung des endgültigen (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters und ist bei der Bestellung eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG oder eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach § 120 AußStrG nicht anzuwenden, zumal § 120 Abs 3 AußStrG nur die sinngemäße Anordnung der verfahrensrechtlichen Regeln der § 123 und § 126 AußStrG, nicht aber des § 127 AußStrG anordnet.Die Bestimmung des Paragraph 127, Absatz 3, AußStrG, wonach den in Absatz eins, genannten Angehörigen gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein eingeschränktes Rekursrecht nur im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zukommt, bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Bestellung des endgültigen (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters und ist bei der Bestellung eines Rechtsbeistands nach Paragraph 119, AußStrG oder eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach Paragraph 120, AußStrG nicht anzuwenden, zumal Paragraph 120, Absatz 3, AußStrG nur die sinngemäße Anordnung der verfahrensrechtlichen Regeln der Paragraph 123 und Paragraph 126, AußStrG, nicht aber des Paragraph 127, AußStrG anordnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133667Im RIS seit
13.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026